Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 127. Kreditförderungsmittel. 
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erspart dabei nicht nur dem Einzelnen die Nothwendigkeit einer 
großem Kassenhaltung, sondern erleichtert zugleich die Aus 
gleichung der gegenseitig zu leistenden Zahlungen durch bloße 
Umschreibung in den Bankbüchern oder durch Kompensation der 
wechselseitigen Forderungen unter den verschiedenen Bankhäusern. 
Unter Diskonto-Geschäft versteht man die Uebernahme 
und Auszahlung von Platzwechseln vor deren Verfall unter 
Abzug der Zinsen für die Zeit vom Tage der Auszahlung bis 
zuni Verfalltage als des Preises für den gewährten Kredit. 
Unter Wechsel-Geschäft dagegen begreift man den Ein- und 
Verkauf nicht am Sitze der Bank zahlbarer Wechsel, wobei neben 
dem Preise des dadurch gewährten Kredits, dem Diskonto 
(dem Zinsfüße für frühere Zahlung), noch der Preis der Wechsel 
selbst, der Kurs derselben, in Betracht kommt. Durch die 
Diskontirung erlangt der forderungsberechtigte Geschäftsmann 
die Möglichkeit, sein Kapital schon vor dem Fälligkeitstermine 
wieder zu neuer Verwendung flüssig git machen. 
Das Lcih-Geschüft, Pfand- oder Lombard-Geschäft 
(deshalb so genannt, weil man nach der Entstehung von Leih 
häusern in der Lombardei die Einrichtung solcher durch Lombarden 
auch in andere Länder übertragen wurde) besteht in der Gewährung 
von Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Werthgegenstände. 
Als Unterpfand werden dabei namentlich Edelmetalle und 
Werthpapicre angenommen, außerdem jedoch nur solche Waaren, 
welche der Gefahr des Verderbens oder der Entwerthung nicht 
leicht unterworfen sind und ohne Schwierigkeit bei der Bank 
selbst oder in Lagerhäusern in Verwahrung genommen werden 
können. Die Beleihung selbst kann hierbei immer nur auf 
kürzere Zeit geschehen, während die Höhe derselben durch das 
Maß der möglichen Entwerthung des Unterpfandes beschränkt ist. 
Sie ermöglicht für den Eigenthümer des Pfandes die einstweilige 
Benutzung des Werths eines nicht gern gänzlich wegzugebenden 
Gegenstandes oder auch das bessere Abwartenkönnen einer für 
die Verwerthung geeigneteren Zeit. 
Das Hypotheke «-Geschäft besteht in der Beleihung von 
unbeweglichen Unterpfändern, von Ländereien und Gebäuden. 
Solche Darlehen, welche nicht auf kurze Zeit bemessen werden 
können, vermag aber eine Bank nur dann zu machen, wenn sie 
selbst entweder in ihrem eigenen Kapitale oder in sonstiaen 
Mitteln genügend lange Kredit besitzt.
	        
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