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§ 127. Kreditförderungsmittel.
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erspart dabei nicht nur dem Einzelnen die Nothwendigkeit einer
großem Kassenhaltung, sondern erleichtert zugleich die Aus
gleichung der gegenseitig zu leistenden Zahlungen durch bloße
Umschreibung in den Bankbüchern oder durch Kompensation der
wechselseitigen Forderungen unter den verschiedenen Bankhäusern.
Unter Diskonto-Geschäft versteht man die Uebernahme
und Auszahlung von Platzwechseln vor deren Verfall unter
Abzug der Zinsen für die Zeit vom Tage der Auszahlung bis
zuni Verfalltage als des Preises für den gewährten Kredit.
Unter Wechsel-Geschäft dagegen begreift man den Ein- und
Verkauf nicht am Sitze der Bank zahlbarer Wechsel, wobei neben
dem Preise des dadurch gewährten Kredits, dem Diskonto
(dem Zinsfüße für frühere Zahlung), noch der Preis der Wechsel
selbst, der Kurs derselben, in Betracht kommt. Durch die
Diskontirung erlangt der forderungsberechtigte Geschäftsmann
die Möglichkeit, sein Kapital schon vor dem Fälligkeitstermine
wieder zu neuer Verwendung flüssig git machen.
Das Lcih-Geschüft, Pfand- oder Lombard-Geschäft
(deshalb so genannt, weil man nach der Entstehung von Leih
häusern in der Lombardei die Einrichtung solcher durch Lombarden
auch in andere Länder übertragen wurde) besteht in der Gewährung
von Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Werthgegenstände.
Als Unterpfand werden dabei namentlich Edelmetalle und
Werthpapicre angenommen, außerdem jedoch nur solche Waaren,
welche der Gefahr des Verderbens oder der Entwerthung nicht
leicht unterworfen sind und ohne Schwierigkeit bei der Bank
selbst oder in Lagerhäusern in Verwahrung genommen werden
können. Die Beleihung selbst kann hierbei immer nur auf
kürzere Zeit geschehen, während die Höhe derselben durch das
Maß der möglichen Entwerthung des Unterpfandes beschränkt ist.
Sie ermöglicht für den Eigenthümer des Pfandes die einstweilige
Benutzung des Werths eines nicht gern gänzlich wegzugebenden
Gegenstandes oder auch das bessere Abwartenkönnen einer für
die Verwerthung geeigneteren Zeit.
Das Hypotheke «-Geschäft besteht in der Beleihung von
unbeweglichen Unterpfändern, von Ländereien und Gebäuden.
Solche Darlehen, welche nicht auf kurze Zeit bemessen werden
können, vermag aber eine Bank nur dann zu machen, wenn sie
selbst entweder in ihrem eigenen Kapitale oder in sonstiaen
Mitteln genügend lange Kredit besitzt.