Full text : Die Volkswirthschaftslehre

16»

§  127.  Kreditförderungsmittel.

243

erspart  dabei  nicht  nur  dem  Einzelnen  die  Nothwendigkeit  einer
großem  Kassenhaltung,  sondern  erleichtert  zugleich  die  Ausgleichung ­
  der  gegenseitig  zu  leistenden  Zahlungen  durch  bloße
Umschreibung  in  den  Bankbüchern  oder  durch  Kompensation  der
wechselseitigen  Forderungen  unter  den  verschiedenen  Bankhäusern.
Unter  Diskonto-Geschäft  versteht  man  die  Uebernahme
und  Auszahlung  von  Platzwechseln  vor  deren  Verfall  unter
Abzug  der  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Tage  der  Auszahlung  bis
zuni  Verfalltage  als  des  Preises  für  den  gewährten  Kredit.
Unter  Wechsel-Geschäft  dagegen  begreift  man  den  Ein-  und
Verkauf  nicht  am  Sitze  der  Bank  zahlbarer  Wechsel,  wobei  neben
dem  Preise  des  dadurch  gewährten  Kredits,  dem  Diskonto
(dem  Zinsfüße  für  frühere  Zahlung),  noch  der  Preis  der  Wechsel
selbst,  der  Kurs  derselben,  in  Betracht  kommt.  Durch  die
Diskontirung  erlangt  der  forderungsberechtigte  Geschäftsmann
die  Möglichkeit,  sein  Kapital  schon  vor  dem  Fälligkeitstermine
wieder  zu  neuer  Verwendung  flüssig  git  machen.
Das  Lcih-Geschüft,  Pfand-  oder  Lombard-Geschäft
(deshalb  so  genannt,  weil  man  nach  der  Entstehung  von  Leihhäusern ­
  in  der  Lombardei  die  Einrichtung  solcher  durch  Lombarden
auch  in  andere  Länder  übertragen  wurde)  besteht  in  der  Gewährung
von  Darlehen  gegen  Verpfändung  beweglicher  Werthgegenstände.
Als  Unterpfand  werden  dabei  namentlich  Edelmetalle  und
Werthpapicre  angenommen,  außerdem  jedoch  nur  solche  Waaren,
welche  der  Gefahr  des  Verderbens  oder  der  Entwerthung  nicht
leicht  unterworfen  sind  und  ohne  Schwierigkeit  bei  der  Bank
selbst  oder  in  Lagerhäusern  in  Verwahrung  genommen  werden
können.  Die  Beleihung  selbst  kann  hierbei  immer  nur  auf
kürzere  Zeit  geschehen,  während  die  Höhe  derselben  durch  das
Maß  der  möglichen  Entwerthung  des  Unterpfandes  beschränkt  ist.
Sie  ermöglicht  für  den  Eigenthümer  des  Pfandes  die  einstweilige
Benutzung  des  Werths  eines  nicht  gern  gänzlich  wegzugebenden
Gegenstandes  oder  auch  das  bessere  Abwartenkönnen  einer  für
die  Verwerthung  geeigneteren  Zeit.
Das  Hypotheke  «-Geschäft  besteht  in  der  Beleihung  von
unbeweglichen  Unterpfändern,  von  Ländereien  und  Gebäuden.
Solche  Darlehen,  welche  nicht  auf  kurze  Zeit  bemessen  werden
können,  vermag  aber  eine  Bank  nur  dann  zu  machen,  wenn  sie
selbst  entweder  in  ihrem  eigenen  Kapitale  oder  in  sonstiaen
Mitteln  genügend  lange  Kredit  besitzt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.