Full text : Die Volkswirthschaftslehre

244  Buch  3.  Kap.  2.  Eirculationsmittel.
Das  Effecten-Ges  cha  ft  oder  Geschäft  in  Börsenpapieren
besteht  in  dein  An-  und  Verkauf  kurshabender  Werthpapiere
(Effecten),  Schuldverschreibungen  der  Staaten,  Aktiengesellschaften ­
  ac.,  um  entweder  nur  den  Verkehr  mit  diesen  Papieren
gegen  Provision  zu  vermitteln  oder  in  denselben  selbst  zu  speknliren.
Diese  verschiedenen  Bankgeschäfte  habeil  sich  nach  lind  nach
aus  dem  Geldwechsel  und  dem  Depositen-  nebst  Giro-Geschäft
eben  so  entwickelt,  wie  seinerzeit  ans  beut  Wechsler  der  Bankier
und  aus  dein  Theiluehmer  ait  der  Girobank  der  das  Bankknpital
aufbringende  Aktionär  hervorging.  Je  nach  dem  Vorherrschen
des  einen  oder  anderen  Geschäfts  unterscheidet  man  die  Banken
in  Depositen-,  Giro-,  Zettel-,  Kontokorrent-,  Diskonto-,  Lombard-,
Hypotheken-,  Effecten-Banken  ;c.  Jede  derselben  muß  jedoch
mindestens  zwei  Hauptgeschäfte  betreiben,  ein  Passivgeschüft,  durch
welches  neben  dem  eigenen  Kapital  die  Mittel  zur  Zahlungs-Vermittelung
  oder  zuiit  Kreditgeben  beschafft,  lind  ein  Aktivgeschaft,
durch  welches  die  eigenen  und  fremden  Kapitalien  mittels
Ausleihens  re.  nutzbar  gemacht  werden.
Die  Gefahren  endlich,  denen  die  Banken  so  oft  beim  Betriebe
ihrer  Geschäfte  erlagen,  sind  meist  dadurch  herbeigeführt  worden,
das;  diese  Anstalten  einen  Kredit  verkauften,  den  sie  selbst  zwar
in  gleichem  Betrage,  aber  nicht  auch  in  gleicher  Qualität  hatten.
Namentlich  ist  häufig  der  Kredit,  welchen  die  Banken  den  Staaten
und  deren  Regierungen  gewährten,  sehr  verschieden  von  demjenigen
gewesen,  der  ihnen  selbst  zur  Verfügung  stand.  Es  ist  deshalb
z.  B.  jedenfalls  zweckmäßiger,  das  sogenannte  „Notenmonopol"
nicht  durch  ein  seitens  der  Bank  dem  Staate  gegebenes  Darlehen,
sondern  durch  einen  Antheil  ant  Reingewinn  oder  durch  eine
sonstige  Gegenleistung  bezahlen  zu  lassen.
S  128.
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diejenigen  Anstalten,  welche  nicht  allgemeinhin,  sondern
vielmehr  ausschließlich  oder  doch  wenigstens  ganz  überwiegend ­
  für  bestimmte  einzelne  Bedürfnisse  ititb  Zwecke  die
Vermittelung  zwischen  den  Kreditsuchenden  imb  den  Kreditanbietenden
  entweder  auf  Grund  einer  Gemeinschaft  des
Kredits  seitens  der  Kreditbedürftigen  oder  mittels  eines
            
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