Full text: Die Volkswirthschaftslehre

III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. ‘4 
sehen werden, wobei dann um so gewisser die unverzügliche Ver- 
ständigung an den obersten Rechnungshof zu erfolgen hatte. Die 
präventive Kontrolle wurde in der Tat nicht ohne Erfolg ausgeübt, 
sofern der oberste Rechnungshof seine Zustimmung verweigerte und 
auf die Notwendigkeit verfassungsmäßiger Genehmigung hinwies; 
Dies geschah unter dem Ministerium Gautsch, der selbst vorher 
Chef des obersten Rechnungshofes war und das Vorgehen des 
Rechnungshofes billigte *). Gegenwärtig oberstes Kontrollorgan in 
Deutsch-Österreich der oberste Rechnungshof, der unmittelbar dem 
Nationalrat untersteht (Bundesverfassungsgesetz 1920). 
e) Ungarn. Der ungarische Staatsrechnungshof wurde im 
Jahre 1870 errichtet. Derselbe übt nur eine nachträgliche Kon- 
trolle aus. Kine wichtige Befugnis desselben ist, daß demselben 
alle auf das Kassen- und Rechnungswesen bezüglichen Verord- 
nungen vor deren Feststellung zur Einsicht vorgelegt werden müssen. 
Er legt dem Parlament die staatliche Schlußrechnung vor. In 
einem besonderen Teile der Staatsrechnung teilt der Rechnungshof 
alle Abweichungen vom Budget und sonstigen Ermächtigungen mit, 
die Mehrausgaben, die nicht veranschlagten Ausgaben, die Minder- 
einnahmen und sonstigen Abweichungen. Den diesbezüglichen 
ziffernmäßigen Mitteilungen folgen die Begründungen der Minister 
und diesen die ergänzenden Mitteilungen und Bemerkungen des 
Staatsrechnungshofes. Auch die Überschreitung der Verwendungs- 
dauer der Kredite, unrichtige Verrechnungen usw. werden verhan- 
delt. Der Staatsrechnungshof unterbreitet dem Parlament auch 
jene Fragen, bezüglich welcher die Verhandlungen mit der Regie- 
rung zu keinem befriedigenden Resultate geführt haben und welche 
deshalb der Erledigung des Reichstages harren. Seit dem Jahre 
1889 verlangte der Reichstag schon im Laufe des Jahres viertel- 
jährlich Bericht über die ungünstigen Abweichungen bei den Aus- 
gaben, um nötigenfalls verfügen zu können. Dieses Prinzip wurde 
denn auch in das Gesetz über das Rechnungswesen (1897) aufge- 
nommen ?). 
f) Belgien, Italien. Sehr konsequent hat sich die ver- 
fassungsmäßige Kontrolle in Belgien entwickelt (Gesetz vom Jahre 
1846) und zwar auf Grund der präventiven Kontrolle. Der oberste 
Rechnungshof ist hier mit dem Rechte der Anweisung ausgestattet 
und ohne sein Visum kann keinerlei Zahlung erfolgen. Fehlt dies, 
dann kann nur die Verordnung des Gesamtministeriums die An- 
A Siehe Neue Freie Presse (17. Febr. 1917): Vom obersten Rechnungshofe. 
?) Klimes, Das Rechnungs- und Kontrollwesen des ungarischen Staates. 
(Berlin 1910.) 
SC
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.