III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. ‘4
sehen werden, wobei dann um so gewisser die unverzügliche Ver-
ständigung an den obersten Rechnungshof zu erfolgen hatte. Die
präventive Kontrolle wurde in der Tat nicht ohne Erfolg ausgeübt,
sofern der oberste Rechnungshof seine Zustimmung verweigerte und
auf die Notwendigkeit verfassungsmäßiger Genehmigung hinwies;
Dies geschah unter dem Ministerium Gautsch, der selbst vorher
Chef des obersten Rechnungshofes war und das Vorgehen des
Rechnungshofes billigte *). Gegenwärtig oberstes Kontrollorgan in
Deutsch-Österreich der oberste Rechnungshof, der unmittelbar dem
Nationalrat untersteht (Bundesverfassungsgesetz 1920).
e) Ungarn. Der ungarische Staatsrechnungshof wurde im
Jahre 1870 errichtet. Derselbe übt nur eine nachträgliche Kon-
trolle aus. Kine wichtige Befugnis desselben ist, daß demselben
alle auf das Kassen- und Rechnungswesen bezüglichen Verord-
nungen vor deren Feststellung zur Einsicht vorgelegt werden müssen.
Er legt dem Parlament die staatliche Schlußrechnung vor. In
einem besonderen Teile der Staatsrechnung teilt der Rechnungshof
alle Abweichungen vom Budget und sonstigen Ermächtigungen mit,
die Mehrausgaben, die nicht veranschlagten Ausgaben, die Minder-
einnahmen und sonstigen Abweichungen. Den diesbezüglichen
ziffernmäßigen Mitteilungen folgen die Begründungen der Minister
und diesen die ergänzenden Mitteilungen und Bemerkungen des
Staatsrechnungshofes. Auch die Überschreitung der Verwendungs-
dauer der Kredite, unrichtige Verrechnungen usw. werden verhan-
delt. Der Staatsrechnungshof unterbreitet dem Parlament auch
jene Fragen, bezüglich welcher die Verhandlungen mit der Regie-
rung zu keinem befriedigenden Resultate geführt haben und welche
deshalb der Erledigung des Reichstages harren. Seit dem Jahre
1889 verlangte der Reichstag schon im Laufe des Jahres viertel-
jährlich Bericht über die ungünstigen Abweichungen bei den Aus-
gaben, um nötigenfalls verfügen zu können. Dieses Prinzip wurde
denn auch in das Gesetz über das Rechnungswesen (1897) aufge-
nommen ?).
f) Belgien, Italien. Sehr konsequent hat sich die ver-
fassungsmäßige Kontrolle in Belgien entwickelt (Gesetz vom Jahre
1846) und zwar auf Grund der präventiven Kontrolle. Der oberste
Rechnungshof ist hier mit dem Rechte der Anweisung ausgestattet
und ohne sein Visum kann keinerlei Zahlung erfolgen. Fehlt dies,
dann kann nur die Verordnung des Gesamtministeriums die An-
A Siehe Neue Freie Presse (17. Febr. 1917): Vom obersten Rechnungshofe.
?) Klimes, Das Rechnungs- und Kontrollwesen des ungarischen Staates.
(Berlin 1910.)
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