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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
an Genossenschaften, Vereine und Gesellschaften usw. oder zur Durch
führung einer auf Arbeiterwohnungen gerichteten eigenen Bautätigkeit
gewähren. Die englische Gesetzgebung hat diesen Weg bekanntlich
beschritten, ohne andere Wege auszuschließen. Das holländische Gesetz,
vom 22, Juni 1901 sieht die Gewährung staatlicher Vorschüsse an Ge
meinden vor zu dem Zwecke, unmittelbar oder mittelbar den Bau von
Häusern für Volkswohnungen zu fördern. Auch das hessische Gesetz
vom 7. August 1902 faßt das mit ins Auge.
Die Darlehnsgewährung kann unmittelbar aus Mitteln der Ge
meinde oder des Staates oder aber u. a. derart erfolgen, daß bestimmten
Behörden und Organen die Aufnahme von Darlehen behufs Förderung'
des Arbeiterwohnungsbaues durch Bauvorschüsse erlaubt wird, oder
derart, daß bestimmten Organen und Anstalten, bei denen sich größere
Mittel ansammeln, die Anlage eines Teiles ihrer Mittel in derartigen
Baudarlehen gestattet oder vorgeschrieben wird, oder aber derart, daß be
sondere Kreditinstitute für diesen Zweck gebildet oder bestimmt werden.
Es ist eine reine Tatfrage, welcher Weg oder welche Kombination
dieser Wege gewählt werden soll. Tatsächlich sind sie alle be
schritten worden. Die Darlehnsgewährung unmittelbar aus öffentlichen
Mitteln ist u. a. in der englischen Gesetzgebung vorgesehen. Däne
mark hat mit der Bereitstellung von 2 Mill. Kr. zu Bauvorschüssen
für Arbeiterwohnungen durch das Gesetz vom 26. Februar 1898 den
selben Weg betreten. In Sachsen-Meiningen ist aus Staatsmitteln mit
erheblichem Zuschuß, in Schwarzburg-Sondershausen durch fürstliche
Zuweisung vom 23. April 1902 ein Fonds für gleiche Zwecke gebildet
worden. Das Hamburger Wohnungsgesetz von 1902 stellt der Finanz
deputation den durch Anleihe zu beschaffenden Betrag von 1,2 Mill. M.
zu 4 prozentigen Baudarlehen zur Verfügung und gestattet weiter beim
Verkauf staatlicher Grundstücke für Errichtung kleiner Wohnungen
die Umwandlung des Kaufpreises in eine ablösbare, mit 4 % zu ver
zinsende Staatsschuld usw. Auch Gemeinden haben wiederholt größere,
durch Anleihe beschaffte Mittel bereitgestellt, so z. B. Frankfurt a. M.
(für 1901 und 1902 je 500 000 M.), Berlin, Hanau, Magdeburg, Leipzig,
Düsseldorf, Köln, Mannheim usw. Die Summe der Darlehen rheinischer
Kreise und Gemeinden zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues war
bis 1902 auf 6 Mill. M., die der westfälischen auf 1,9 Mill. M., die der
rheinischen Kommunalverbände auf 470 000 M. berechnet. Ein Teil
dieser Beiträge besteht in Darlehen, deren Beschaffung die Kreise oder
Gemeinden durch Übernahme einer Bürgschaft erleichtert haben.
Die Erlaubnis zur Aufnahme von Darlehen für Arbeiterwohnungs
zwecke ist mehrfach in den Wohnungsgesetzen den kommunalen Selbst
verwaltungskörpern, besonders den Gemeinden gewährt worden. Diesen
Organen ist auch verschiedentlich das Recht zur Gewährung von Dar