356 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
in denjenigen Fällen, in denen die Verlustgefahr Mehrere gleich
zeitig bedroht, sich wenigstens von Einem zum Anderen' fort
pflanzen kann, oder beim thatsächlichen Eintreten nicht mehr durch
die vereinzelten Kräfte der zunächst Betroffenen zu bannen ist.
Manche Gefahren lassen sich überhaupt um so eher abwehren,
je mehr die Gefährdeten sich bei ihrer auf Gütererhaltung
gerichteten Thätigkeit in die Hände arbeiten, während anders
Gefährdungen ausschließlich durch rechtzeitig hinzukommende
persönliche Hilfe Unbetroffener zu bewältigen sind. Jenes Zu
sammenwirken und diese Hilfeleistung ist nun oft genug nur durch
ausdrückliche Vereinigung zu gemeinschaftlichen Vorkehrungen,
z. B. behufs übereinstimmender Anwendung geeigneter Ver
hütungsmaßregeln, Beschaffung hilfsbereiter Arbeitskräfte rc.,
und bezüglich durch fürsorgendes Eingreifen des Staats, der
Gemeinden rc. erreichbar. Selbiges endlich hat sich dabei einerseits
auf Ertheilung und Aufrechterhaltung bestimmter Anordnungen
zu beschränken, und andererseits, insofern der erforderliche Schutz
anderswie nicht ebenso ausreichend und wirthschaftlich zu schaffen
wäre, alls die unmittelbare Selbstübernahme von Schutzeinrichtungen
zu erstrecken.
Uebrigens iverden die seitens der einzelnen Privatwirthschaften
angewendeten Schutzmittel („erhaltende Arbeiten" und Sachen) um
so mannigfaltiger, je verschiedenartiger die Vermögensbestandtheile
und damit die zu befürchtenden Gefährdungen geworden sind,
je in Betracht kommender wegen höheren Werths der Sachen
jede an diesen geschehende Schädigung und je erkannter deren
Vermeidbarkeit bereits ist. Aehnlich verhält es sich rücksichtlich
der gemeinwirthschaftlichen Schutzeinrichtungen, z. B. der mannig
fachen polizeilichen Veranstaltungen und Leistungen behufs des
Vermögensschutzes rc., welche ebenfalls späterhin bei vermehrter
Schntzbedürftigkeit, dichterer Bevölkerungsanhäufung und regerem
Verkehr sich in um so vielseitigerer Weise nothwendig machen.
G 190.
Das sehr Weit vorgeschrittene Kulturentwicklung voraus
setzende Versicherungswesen erleichtert die Schadenüber-
tragung, indem es Schadenersatz gewährende Ver
sicherungsanstalten (Assecuranzanstalten) möglich macht,
lvelche die Entschädigung erlittener Verluste gegen einen