Full text: Die Volkswirthschaftslehre

356 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
in denjenigen Fällen, in denen die Verlustgefahr Mehrere gleich 
zeitig bedroht, sich wenigstens von Einem zum Anderen' fort 
pflanzen kann, oder beim thatsächlichen Eintreten nicht mehr durch 
die vereinzelten Kräfte der zunächst Betroffenen zu bannen ist. 
Manche Gefahren lassen sich überhaupt um so eher abwehren, 
je mehr die Gefährdeten sich bei ihrer auf Gütererhaltung 
gerichteten Thätigkeit in die Hände arbeiten, während anders 
Gefährdungen ausschließlich durch rechtzeitig hinzukommende 
persönliche Hilfe Unbetroffener zu bewältigen sind. Jenes Zu 
sammenwirken und diese Hilfeleistung ist nun oft genug nur durch 
ausdrückliche Vereinigung zu gemeinschaftlichen Vorkehrungen, 
z. B. behufs übereinstimmender Anwendung geeigneter Ver 
hütungsmaßregeln, Beschaffung hilfsbereiter Arbeitskräfte rc., 
und bezüglich durch fürsorgendes Eingreifen des Staats, der 
Gemeinden rc. erreichbar. Selbiges endlich hat sich dabei einerseits 
auf Ertheilung und Aufrechterhaltung bestimmter Anordnungen 
zu beschränken, und andererseits, insofern der erforderliche Schutz 
anderswie nicht ebenso ausreichend und wirthschaftlich zu schaffen 
wäre, alls die unmittelbare Selbstübernahme von Schutzeinrichtungen 
zu erstrecken. 
Uebrigens iverden die seitens der einzelnen Privatwirthschaften 
angewendeten Schutzmittel („erhaltende Arbeiten" und Sachen) um 
so mannigfaltiger, je verschiedenartiger die Vermögensbestandtheile 
und damit die zu befürchtenden Gefährdungen geworden sind, 
je in Betracht kommender wegen höheren Werths der Sachen 
jede an diesen geschehende Schädigung und je erkannter deren 
Vermeidbarkeit bereits ist. Aehnlich verhält es sich rücksichtlich 
der gemeinwirthschaftlichen Schutzeinrichtungen, z. B. der mannig 
fachen polizeilichen Veranstaltungen und Leistungen behufs des 
Vermögensschutzes rc., welche ebenfalls späterhin bei vermehrter 
Schntzbedürftigkeit, dichterer Bevölkerungsanhäufung und regerem 
Verkehr sich in um so vielseitigerer Weise nothwendig machen. 
G 190. 
Das sehr Weit vorgeschrittene Kulturentwicklung voraus 
setzende Versicherungswesen erleichtert die Schadenüber- 
tragung, indem es Schadenersatz gewährende Ver 
sicherungsanstalten (Assecuranzanstalten) möglich macht, 
lvelche die Entschädigung erlittener Verluste gegen einen
	        
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