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862 E>uch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
sowie sowohl vereinfachter lind sparsamer als betriebsamer und
umsichtiger Verwaltung, eben so billig versichern. Zur Stellung
bou annc^ntïi^^en, ben Interessen ber SBcr^^d)crtcn
Versicherungsbedingungen lverdeu dieselben auch weiterhin durch
i ie. unter ihnen starker eintretende Concurrenz und zumal durch
diejenige der daneben fortbestehenden Gegenseitigkeitsversichertlnaen
zunehmend mehr genöthigt.
Das Ucberhandnehmen einer mehrseitigen Concurrenz hat
miBcrbem neben bon an ber gewb^n^d)cn
Şronuc bei SBcr^^^^crungSna^me ans ntclsrcrc S^rc zc. gur ber.
einleiten Anwendung einer nicht immer ganz unbebenklichen
„gemischten Form, nämlich dazu Veranlassung gegeben, daß
Gegensettigkeitsanstalten auch bisweilen Versicherungen zu festen
chuiinien übernehmen, indem die gegenseitig Versicherten an die
Stelle der Aktionäre treten und unter sich Gewinn und Verlust
aus dem neu hinzugekommenen besonderen Versicherungsgeschäft
theilen; sotvie daß ferner manche Prämienanstalten die auf
längere Dauer Versicherten einigermaßen an dem Erfolge des
Unternehmens bethciligen, indem sie ihnen einen Theil des
(öftSgciutnnS SufKeßm lassen, beSwegen g. SB. unter ben.
selben besonbere %Wünbe gu gegenseitiger SBcrf(^^crung gegen
b,e sonst ubí,^^en festen Sßrömienfäße biibcn unb M babei gur
Ucbcrtragung der die Prämieneinnahmen etwa übersteigenden
Verluste gegen einen Antheil am Gewinn, der im Uebrigen den
Verbaudsmitglicdern zufällt, verbindlich machen.
Landesversicherungsanstalten endlich, worunter man für ein
ganzes Land oder einzelne Landestheile bestimmte, voir Staats-
tDcgen eingcridjtcte unb geleitete SBcr^^d)crungSau^^aïien berstet,
şi"d tit der Regel gegenseitige und meist mit Zivang zur Theil
nahme ausgerüstet. Die Gründung und förderliche Erhaltung
solcher bleibt offenbar so lange geboten, als die Privatthätigkeit
zur Beschaffung großer gemeinnütziger Unternehmungen noch zu
wenig erftarft, baS SBebürfniß nací) Bcr^eriing gioar bo^anben,
jebod) noch nicht allgemein genug erkannt ist, um ohne
regierungsseitiges Ginscbrcitcn in fixerer unb gugTcid, in aus.
uahmloser Weise Befriedigung finden zu können, während das
Fortbestehen derartiger, mehr oder weniger vor Concurrenz
geschützter Staatsuuternehmen späterhin, wo es nunmehr nach
weiter vorgeschrittener Entwickelung des Versicherungswesens in
dessen Gebiete nicht mehr au vollauf leistungsfähigen Privat-