Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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862 E>uch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
sowie sowohl vereinfachter lind sparsamer als betriebsamer und 
umsichtiger Verwaltung, eben so billig versichern. Zur Stellung 
bou annc^ntïi^^en, ben Interessen ber SBcr^^d)crtcn 
Versicherungsbedingungen lverdeu dieselben auch weiterhin durch 
i ie. unter ihnen starker eintretende Concurrenz und zumal durch 
diejenige der daneben fortbestehenden Gegenseitigkeitsversichertlnaen 
zunehmend mehr genöthigt. 
Das Ucberhandnehmen einer mehrseitigen Concurrenz hat 
miBcrbem neben bon an ber gewb^n^d)cn 
Şronuc bei SBcr^^^^crungSna^me ans ntclsrcrc S^rc zc. gur ber. 
einleiten Anwendung einer nicht immer ganz unbebenklichen 
„gemischten Form, nämlich dazu Veranlassung gegeben, daß 
Gegensettigkeitsanstalten auch bisweilen Versicherungen zu festen 
chuiinien übernehmen, indem die gegenseitig Versicherten an die 
Stelle der Aktionäre treten und unter sich Gewinn und Verlust 
aus dem neu hinzugekommenen besonderen Versicherungsgeschäft 
theilen; sotvie daß ferner manche Prämienanstalten die auf 
längere Dauer Versicherten einigermaßen an dem Erfolge des 
Unternehmens bethciligen, indem sie ihnen einen Theil des 
(&#öftSgciutnnS SufKeßm lassen, beSwegen g. SB. unter ben. 
selben besonbere %Wünbe gu gegenseitiger SBcrf(^^crung gegen 
b,e sonst ubí,^^en festen Sßrömienfäße biibcn unb M babei gur 
Ucbcrtragung der die Prämieneinnahmen etwa übersteigenden 
Verluste gegen einen Antheil am Gewinn, der im Uebrigen den 
Verbaudsmitglicdern zufällt, verbindlich machen. 
Landesversicherungsanstalten endlich, worunter man für ein 
ganzes Land oder einzelne Landestheile bestimmte, voir Staats- 
tDcgen eingcridjtcte unb geleitete SBcr^^d)crungSau^^aïien berstet, 
şi"d tit der Regel gegenseitige und meist mit Zivang zur Theil 
nahme ausgerüstet. Die Gründung und förderliche Erhaltung 
solcher bleibt offenbar so lange geboten, als die Privatthätigkeit 
zur Beschaffung großer gemeinnütziger Unternehmungen noch zu 
wenig erftarft, baS SBebürfniß nací) Bcr^eriing gioar bo^anben, 
jebod) noch nicht allgemein genug erkannt ist, um ohne 
regierungsseitiges Ginscbrcitcn in fixerer unb gugTcid, in aus. 
uahmloser Weise Befriedigung finden zu können, während das 
Fortbestehen derartiger, mehr oder weniger vor Concurrenz 
geschützter Staatsuuternehmen späterhin, wo es nunmehr nach 
weiter vorgeschrittener Entwickelung des Versicherungswesens in 
dessen Gebiete nicht mehr au vollauf leistungsfähigen Privat-
	        
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