Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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862  E>uch  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränderungen.
sowie  sowohl  vereinfachter  lind  sparsamer  als  betriebsamer  und
umsichtiger  Verwaltung,  eben  so  billig  versichern.  Zur  Stellung
bou  annc^ntïi^^en,  ben  Interessen  ber  SBcr^^d)crtcn
Versicherungsbedingungen  lverdeu  dieselben  auch  weiterhin  durch
i  ie.  unter  ihnen  starker  eintretende  Concurrenz  und  zumal  durch
diejenige  der  daneben  fortbestehenden  Gegenseitigkeitsversichertlnaen
zunehmend  mehr  genöthigt.
Das  Ucberhandnehmen  einer  mehrseitigen  Concurrenz  hat
miBcrbem  neben  bon  an  ber  gewb^n^d)cn
Şronuc  bei  SBcr^^^^crungSna^me  ans  ntclsrcrc  S^rc  zc.  gur  ber.
einleiten  Anwendung  einer  nicht  immer  ganz  unbebenklichen
„gemischten  Form,  nämlich  dazu  Veranlassung  gegeben,  daß
Gegensettigkeitsanstalten  auch  bisweilen  Versicherungen  zu  festen
chuiinien  übernehmen,  indem  die  gegenseitig  Versicherten  an  die
Stelle  der  Aktionäre  treten  und  unter  sich  Gewinn  und  Verlust
aus  dem  neu  hinzugekommenen  besonderen  Versicherungsgeschäft
theilen;  sotvie  daß  ferner  manche  Prämienanstalten  die  auf
längere  Dauer  Versicherten  einigermaßen  an  dem  Erfolge  des
Unternehmens  bethciligen,  indem  sie  ihnen  einen  Theil  des
(&#öftSgciutnnS  SufKeßm  lassen,  beSwegen  g.  SB.  unter  ben.
selben  besonbere  %Wünbe  gu  gegenseitiger  SBcrf(^^crung  gegen
b,e  sonst  ubí,^^en  festen  Sßrömienfäße  biibcn  unb  M  babei  gur
Ucbcrtragung  der  die  Prämieneinnahmen  etwa  übersteigenden
Verluste  gegen  einen  Antheil  am  Gewinn,  der  im  Uebrigen  den
Verbaudsmitglicdern  zufällt,  verbindlich  machen.
Landesversicherungsanstalten  endlich,  worunter  man  für  ein
ganzes  Land  oder  einzelne  Landestheile  bestimmte,  voir  StaatstDcgen
  eingcridjtcte  unb  geleitete  SBcr^^d)crungSau^^aïien  berstet,
şi"d  tit  der  Regel  gegenseitige  und  meist  mit  Zivang  zur  Theilnahme ­
  ausgerüstet.  Die  Gründung  und  förderliche  Erhaltung
solcher  bleibt  offenbar  so  lange  geboten,  als  die  Privatthätigkeit
zur  Beschaffung  großer  gemeinnütziger  Unternehmungen  noch  zu
wenig  erftarft,  baS  SBebürfniß  nací)  Bcr^eriing  gioar  bo^anben,
jebod)  noch  nicht  allgemein  genug  erkannt  ist,  um  ohne
regierungsseitiges  Ginscbrcitcn  in  fixerer  unb  gugTcid,  in  aus.
uahmloser  Weise  Befriedigung  finden  zu  können,  während  das
Fortbestehen  derartiger,  mehr  oder  weniger  vor  Concurrenz
geschützter  Staatsuuternehmen  späterhin,  wo  es  nunmehr  nach
weiter  vorgeschrittener  Entwickelung  des  Versicherungswesens  in
dessen  Gebiete  nicht  mehr  au  vollauf  leistungsfähigen  Privat-
            
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