§ 193. Schadenabwendung.
3G3
MZNW
Geschäftsniederlassung sowie von Unterwerfung unter icn tn
ländischen Gerichtsstand abhängig zu machen.
§ m.
Je nach Art der Gegenstände itnd Gefährdungen aber,
rücksichtlich welcher Versicherung stattfindet, ergeben sich
betriebene 3weine bet @4^011110:^46:11110'
unter denen gegenwärtig neben der Feuerversicherung,
#oociüetfid)entno, %ic^bct^^^^wtno, 3:1911^01^0:146111110,
mtb 011^0: bet ncitctbiiioß bc:fn4teii
bei14e:m,o, mit nod) btc ^11^0:^)0:11110 ^m#c^c^(l^^ 111
Betracht kommt.
Die Feuerversicherung (Brandversicherung) verzweigt
sich in Immobiliarversicherung für Geb ande und M 0 -
wL:bei14eiui!0 sin Bc^e8^4%^l^lDoenëge0ell1tallbe
( r C-aImüii''). Erstere ist vielfach zunächst von Lande.'brand-
lassen übernommen worden, deren Einrichtung zwar einen sehr