Full text : Die Volkswirthschaftslehre

370  Buch  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränderungen.
Werthsverbürgung  schon  mit  der  genaueren  Abschätzung  des
Unterpfandes  verbundenen  Schwierigkeiten,  diesen  Unternehmungen
allerdings  in  dem  Umstande  entgegen,  daß  gut  gedeckte  Hypotheken
keiner  Versicherung  bedürfen,  daß  letztere  bei  Mitaufnahme  sehr
gefährdeter  Forderungen  nur  gegen  eine  äußerst  hohe  Prämie
möglich  wäre,  und  daß  die  Masse  der  gegen  eine  mäßige  Prämie
versicherbaren  und  zugleich  versicherungsbedürftigen  Hypothekenschulden ­
  vielleicht  nicht  bedeutend  genug  ist,  um  für  derartige
Anstalten  einen  hinlänglich  weiten  unb  Vortheilhafte  Gelegenheit
zu  großartigerer  Gcschäftsausdehnuug  darbietenden  Wirkungskreis
offen  zu  lassen.  Außerdem  bleibt  noch  fraglich,  wie  sich  dieselben ­
  in  Zeiten  allgemeinen  Mißkredits  oder  während  des
zeitweisen  Eintretens  einer  beträchtlicheren  Werthsverminderung
der  bcliehencn  Grundstücke  bewähren  dürften.
Einen  ferneren  Beleg  dafür,  wie  sich  das  Gebiet  der  Schadenversicherung ­
  durch  weitere  Erstreckung  auf  neue  Versicherungsgegenstände ­
  im  Verlaufe  der  Zeit  zunehmend  mehr  zu  erweitern
vermag,  liefert  die  G  las  Versicherung,  welche  vorerst  durch
den  großstädtischen  Gebrauch,  Schaufenster  re.  mit  mächtigen
Spiegelscheiben  zu  versehen,  in  Aufnahme  gekommen  ist,  und
sich  alsbald  auf  die  Jnversicherungsuahme  anderen  Glases  und
selbst  der  gewöhnlichen  Fensterscheiben  ausgedehnt  hat.
Die  Rückversicherung  endlich,  die  theils  von  besonderen
Aktiengesellschaften  als  ausschließliches  Hauptgeschäft,  theils  von
für  andere  Versicherungsztveige  bestimmten  Anstalten  nebenbei
betrieben  wird,  dient  dazu,  die  Sicherheit  von  Versicherungsgcschäften
  durch  weitere  Bertheilung  der  damit  verbundenen
Gefahr  zu  erhöhen.  Bei  derselben  bildet  die  von  einer  Versicherungsanstalt ­
  eingegangene  Versicherung  den  abermaligen
Gegenstand  der  Wiederversicherung,  indem  der  erste  Versicherer,
welcher  dem  ursprünglich  Versicherten  gegenüber  allein  haftet,
die  übernommene  Gefahr,  falls  diese  aus  irgend  einem  Grunde,
z.  B.  wegen  Beträchtlichkeit  des  zu  versichernden  Werths  oder
der  am  nämlichen  Orte  bereits  getragenen  Gefahrsumme  rc.,
zur  alleinigen  Aufsichnahme  zu  groß  erscheint,  ganz  oder  theilweise
  auf  einen  oder  mehrere  ztveite  Versicherer,  Rückversicherer,
überträgt  und  dadurch  zum  Rückversicherten  wird.  Das  durch
ein  derartiges  Verfahren  zu  befriedigende  Bedürfniß  macht  sich
jedoch  erst  nach  sehr  weit  vorgeschrittener  Ausbildung  und  Verbreitung ­
  des  Versicherungswesens  allgemeiner  geltend,  woraus
            
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