378 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungeu.
verbunden ist. Dieselben entsprechen hierdurch einem sehr all
gemein verbreiteten Bedürfnisse, befördern zwar keineswegs die
nachhaltige Vermehrung der zur Production verfügbaren Kapitalien,
begünstigen jedoch selbst noch in den Fällen, wo bisheriger Kapital-
besitz ohnehin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angegriffen
werden müßte, durch Ermöglichung geordneterer Aufzehrung die
vorsorgliche Zutheilung des Einkommens, während ihre Nützlich
keit freilich dann am unbestreitbarsten ist, lueitit der Rentenanspruch
durch allmählich zusammengebrachte Ersparnisse erworben wird.
Die Zurückzahlungen aber, welche derartige Sparanstalten gewähren,
bestehen entweder in einfachen Leibrenten oder in durch Vererbung
steigenden Renten (Tontinen). Jene ersteren Leibrenten kommen,
insoweit deren Erwerbung nicht blos deshalb erfolgt, um von
bereits vorhandenem Kapital gegen dessen Preisgebung lebens
länglich ein die Zinsen iibersteigendes Einkommen zu beziehen,
vvrnehnüich bei den verschiedenen P e n s i o n s k a s s e n, Wittwen-
und Waisen lassen re. in Anwendung; sind „aufgeschobene",
wenn sie erst in späterer Zeit, z. B. nach Erreichung eines
bestimmten Lebensalters oder bei schwindender Arbeitsfähigkeit
als Altersrente, Invalidenrente re. fällig werden; erscheinen dann,
falls die Versicherung für Zwei oder mehr abgeschlossen wurde,
als „Ueberlebungsrenten", wenn sie z. B. erst nach beiderseitigem
Ableben Verbundener, eines Ehepaares rc., aufhören oder um
gekehrt nach Vorsterben der einen Person für die überlebende
als Wittwen- oder Waisenpension beginnen; und erlöschen jeden
falls mit dem Tode des Bezugsberechtigten, beziehentlich mit dem
Aufgeben des Wittwenstandes durch Wiederverheirathung und dem
Eintreten der Verwaisten in ein gewisses, als minder versorgungs-
bedürftig erachtetes Lebensalter. Der dabei durch bestimmte
Einlage» zu erlangende Rentcubetrag hängt bei sofort zu beziehen
den Renten von der Höhe des Zinsfußes und der nach Sterblich
keitsgesetzen wahrscheinlichen Dauer des Rentenbezugs, bei
aufgeschobenen Renten außerdem von der Länge der zwischen
Abschluß der Versicherung und dem Beginn der Rentenauszahlung
liegenden Zeit ab, wogegen bei Ueberlebungsrenten, durch welche
Hinterlassenen eine bestimmte Pension gesichert werden soll, ganz
besonders noch das gegenseitige Altcrsverhältniß der Ehegatten,
die Durchschnittszahl der auf eine Ehe kommenden Kinder und
deren vermuthliches Alter beim Tode des Vaters für die Höhe
der zu leistenden Einzahlungen maßgebend bleibt. Durch Ver