Full text: Die Volkswirthschaftslehre

378 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungeu. 
verbunden ist. Dieselben entsprechen hierdurch einem sehr all 
gemein verbreiteten Bedürfnisse, befördern zwar keineswegs die 
nachhaltige Vermehrung der zur Production verfügbaren Kapitalien, 
begünstigen jedoch selbst noch in den Fällen, wo bisheriger Kapital- 
besitz ohnehin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angegriffen 
werden müßte, durch Ermöglichung geordneterer Aufzehrung die 
vorsorgliche Zutheilung des Einkommens, während ihre Nützlich 
keit freilich dann am unbestreitbarsten ist, lueitit der Rentenanspruch 
durch allmählich zusammengebrachte Ersparnisse erworben wird. 
Die Zurückzahlungen aber, welche derartige Sparanstalten gewähren, 
bestehen entweder in einfachen Leibrenten oder in durch Vererbung 
steigenden Renten (Tontinen). Jene ersteren Leibrenten kommen, 
insoweit deren Erwerbung nicht blos deshalb erfolgt, um von 
bereits vorhandenem Kapital gegen dessen Preisgebung lebens 
länglich ein die Zinsen iibersteigendes Einkommen zu beziehen, 
vvrnehnüich bei den verschiedenen P e n s i o n s k a s s e n, Wittwen- 
und Waisen lassen re. in Anwendung; sind „aufgeschobene", 
wenn sie erst in späterer Zeit, z. B. nach Erreichung eines 
bestimmten Lebensalters oder bei schwindender Arbeitsfähigkeit 
als Altersrente, Invalidenrente re. fällig werden; erscheinen dann, 
falls die Versicherung für Zwei oder mehr abgeschlossen wurde, 
als „Ueberlebungsrenten", wenn sie z. B. erst nach beiderseitigem 
Ableben Verbundener, eines Ehepaares rc., aufhören oder um 
gekehrt nach Vorsterben der einen Person für die überlebende 
als Wittwen- oder Waisenpension beginnen; und erlöschen jeden 
falls mit dem Tode des Bezugsberechtigten, beziehentlich mit dem 
Aufgeben des Wittwenstandes durch Wiederverheirathung und dem 
Eintreten der Verwaisten in ein gewisses, als minder versorgungs- 
bedürftig erachtetes Lebensalter. Der dabei durch bestimmte 
Einlage» zu erlangende Rentcubetrag hängt bei sofort zu beziehen 
den Renten von der Höhe des Zinsfußes und der nach Sterblich 
keitsgesetzen wahrscheinlichen Dauer des Rentenbezugs, bei 
aufgeschobenen Renten außerdem von der Länge der zwischen 
Abschluß der Versicherung und dem Beginn der Rentenauszahlung 
liegenden Zeit ab, wogegen bei Ueberlebungsrenten, durch welche 
Hinterlassenen eine bestimmte Pension gesichert werden soll, ganz 
besonders noch das gegenseitige Altcrsverhältniß der Ehegatten, 
die Durchschnittszahl der auf eine Ehe kommenden Kinder und 
deren vermuthliches Alter beim Tode des Vaters für die Höhe 
der zu leistenden Einzahlungen maßgebend bleibt. Durch Ver
	        
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