Full text : Die Volkswirthschaftslehre

378  Buch  5.  Kap.  2.  Consumtionsveränderungeu.
verbunden  ist.  Dieselben  entsprechen  hierdurch  einem  sehr  allgemein ­
  verbreiteten  Bedürfnisse,  befördern  zwar  keineswegs  die
nachhaltige  Vermehrung  der  zur  Production  verfügbaren  Kapitalien,
begünstigen  jedoch  selbst  noch  in  den  Fällen,  wo  bisheriger  Kapitalbesitz
  ohnehin  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes  angegriffen
werden  müßte,  durch  Ermöglichung  geordneterer  Aufzehrung  die
vorsorgliche  Zutheilung  des  Einkommens,  während  ihre  Nützlichkeit ­
  freilich  dann  am  unbestreitbarsten  ist,  lueitit  der  Rentenanspruch
durch  allmählich  zusammengebrachte  Ersparnisse  erworben  wird.
Die  Zurückzahlungen  aber,  welche  derartige  Sparanstalten  gewähren,
bestehen  entweder  in  einfachen  Leibrenten  oder  in  durch  Vererbung
steigenden  Renten  (Tontinen).  Jene  ersteren  Leibrenten  kommen,
insoweit  deren  Erwerbung  nicht  blos  deshalb  erfolgt,  um  von
bereits  vorhandenem  Kapital  gegen  dessen  Preisgebung  lebenslänglich ­
  ein  die  Zinsen  iibersteigendes  Einkommen  zu  beziehen,
vvrnehnüich  bei  den  verschiedenen  P  e  n  s  i  o  n  s  k  a  s  s  e  n,  Wittwenund
  Waisen  lassen  re.  in  Anwendung;  sind  „aufgeschobene",
wenn  sie  erst  in  späterer  Zeit,  z.  B.  nach  Erreichung  eines
bestimmten  Lebensalters  oder  bei  schwindender  Arbeitsfähigkeit
als  Altersrente,  Invalidenrente  re.  fällig  werden;  erscheinen  dann,
falls  die  Versicherung  für  Zwei  oder  mehr  abgeschlossen  wurde,
als  „Ueberlebungsrenten",  wenn  sie  z.  B.  erst  nach  beiderseitigem
Ableben  Verbundener,  eines  Ehepaares  rc.,  aufhören  oder  umgekehrt ­
  nach  Vorsterben  der  einen  Person  für  die  überlebende
als  Wittwen-  oder  Waisenpension  beginnen;  und  erlöschen  jedenfalls ­
  mit  dem  Tode  des  Bezugsberechtigten,  beziehentlich  mit  dem
Aufgeben  des  Wittwenstandes  durch  Wiederverheirathung  und  dem
Eintreten  der  Verwaisten  in  ein  gewisses,  als  minder  versorgungsbedürftig
  erachtetes  Lebensalter.  Der  dabei  durch  bestimmte
Einlage»  zu  erlangende  Rentcubetrag  hängt  bei  sofort  zu  beziehenden ­
  Renten  von  der  Höhe  des  Zinsfußes  und  der  nach  Sterblichkeitsgesetzen ­
  wahrscheinlichen  Dauer  des  Rentenbezugs,  bei
aufgeschobenen  Renten  außerdem  von  der  Länge  der  zwischen
Abschluß  der  Versicherung  und  dem  Beginn  der  Rentenauszahlung
liegenden  Zeit  ab,  wogegen  bei  Ueberlebungsrenten,  durch  welche
Hinterlassenen  eine  bestimmte  Pension  gesichert  werden  soll,  ganz
besonders  noch  das  gegenseitige  Altcrsverhältniß  der  Ehegatten,
die  Durchschnittszahl  der  auf  eine  Ehe  kommenden  Kinder  und
deren  vermuthliches  Alter  beim  Tode  des  Vaters  für  die  Höhe
der  zu  leistenden  Einzahlungen  maßgebend  bleibt.  Durch  Ver
            
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