Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 198. Consumtionsverbesserungen. 
%i)Ater ober iüugcreu Sö^ne gu forgcit, imb eiiblicß für peber« 
mann den mindestens theilweisen Wiederersatz des sonst mit dem 
Tode verlorengehenden „persönlichen Kapitals". ^ ^ „ 
Andere, der gewöhnlichen Versicherung für den Todesfall 
iw4qcbilbctc 2cbcnëD#d)eriW9ëemnd)tmi8eii m#cn eS außer. 
bein' Ißmincß, ß(i) fc# ober drillen bie icbgcttige erlangmß 
eines bestimmten Kapitals nach Erreichung eines gewiß en Alters 
oder nach Eintritt eines nur möglichen Ereignisses zu sichern. 
Derartiges vermittelnde Einrichtungen sind z. B. die Kinder- 
vcrsorguiigsanstalten und die Anssteucrkassen. Ersteie 
sichern Kindern gegen zu deren Gunsten geleistete Einzahlungen 
für den Fall der Erreichung eines bestimniten Alters, z. B. der 
Volljährigkeit, den baarcn Empfang einer vorausbedungenen 
Kapitalsumme, wogegen letztere in gleicher Weise die Aufbringung 
einer solchen Summe übernehmen, die an sich Verehelichende 
zum Zeitpunkte der Verheirathung oder an Ledigbleibende zur 
Zeit des Uebertrittes in ein gewisses Lebensalter auszuzahlen 
ist. Ebenso wird bei Benutzung verschiedener noch in der Aus 
bildung begriffener Arten der Unfallsversicherung. d. h. der 
aus bestimnlte Lebensgefahren beschränkten Lebensversicherung, 
ein Anspruch ans während Lebzeiten erfolgcude Auszahlung der 
vollen oder eines verhältnisjmäszigen Theils der Versicherungs 
summe, bezüglich einer angemessenen Entschädigung für Kurkosten 
und inzwischen entgangenen Erwerb erlangt, je nachdem der 
Unfall, z. B. ein Eisenbahnunfall %., zwar nicht den Tod, aber 
bleibende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, oder eine dessen 
Erwerbsfähigkeit schwächende Verstümmelung au einzelnen mehr 
oder weniger wichtigen Körpcrgliedern, oder nur leichtere 
Verletzungen zur Folge hatte. 
Besondere Hilfskassen, welche nach Weise der Renten- 
versicherungsanstalten, theilweise auch nach derjenigen der Lebens 
versicherungsanstalten, gegen Beibringung von zur Zeit des 
Erlverbs alls den: lausenden Verdienste leicht zu erübrigen en 
Ersparnissen für die Zeit der Hilfsbedürftigkeit bestimmte 
stützungen zusichern, demnach mit den § 129 erwähnten Hufs 
leihkassen (Rettungskassen) durchaus nichts gemein haben, gewähren 
einen vollkommeneren Ersatz für die immerhin ungeregelter 
gebliebenen Leistungen der ursprünglicheren Vereinigungen von 
Berufs- und Standesgenossen zu wechselseitiger Unterstützung, 
und können entweder durch die dabei zunächst Betheiligten selbst,
	        
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