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§ 198. Consumtionsverbesserungen.
%i)Ater ober iüugcreu Sö^ne gu forgcit, imb eiiblicß für peber«
mann den mindestens theilweisen Wiederersatz des sonst mit dem
Tode verlorengehenden „persönlichen Kapitals". ^ ^ „
Andere, der gewöhnlichen Versicherung für den Todesfall
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bein' Ißmincß, ß(i) fc# ober drillen bie icbgcttige erlangmß
eines bestimmten Kapitals nach Erreichung eines gewiß en Alters
oder nach Eintritt eines nur möglichen Ereignisses zu sichern.
Derartiges vermittelnde Einrichtungen sind z. B. die Kinder-
vcrsorguiigsanstalten und die Anssteucrkassen. Ersteie
sichern Kindern gegen zu deren Gunsten geleistete Einzahlungen
für den Fall der Erreichung eines bestimniten Alters, z. B. der
Volljährigkeit, den baarcn Empfang einer vorausbedungenen
Kapitalsumme, wogegen letztere in gleicher Weise die Aufbringung
einer solchen Summe übernehmen, die an sich Verehelichende
zum Zeitpunkte der Verheirathung oder an Ledigbleibende zur
Zeit des Uebertrittes in ein gewisses Lebensalter auszuzahlen
ist. Ebenso wird bei Benutzung verschiedener noch in der Aus
bildung begriffener Arten der Unfallsversicherung. d. h. der
aus bestimnlte Lebensgefahren beschränkten Lebensversicherung,
ein Anspruch ans während Lebzeiten erfolgcude Auszahlung der
vollen oder eines verhältnisjmäszigen Theils der Versicherungs
summe, bezüglich einer angemessenen Entschädigung für Kurkosten
und inzwischen entgangenen Erwerb erlangt, je nachdem der
Unfall, z. B. ein Eisenbahnunfall %., zwar nicht den Tod, aber
bleibende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, oder eine dessen
Erwerbsfähigkeit schwächende Verstümmelung au einzelnen mehr
oder weniger wichtigen Körpcrgliedern, oder nur leichtere
Verletzungen zur Folge hatte.
Besondere Hilfskassen, welche nach Weise der Renten-
versicherungsanstalten, theilweise auch nach derjenigen der Lebens
versicherungsanstalten, gegen Beibringung von zur Zeit des
Erlverbs alls den: lausenden Verdienste leicht zu erübrigen en
Ersparnissen für die Zeit der Hilfsbedürftigkeit bestimmte
stützungen zusichern, demnach mit den § 129 erwähnten Hufs
leihkassen (Rettungskassen) durchaus nichts gemein haben, gewähren
einen vollkommeneren Ersatz für die immerhin ungeregelter
gebliebenen Leistungen der ursprünglicheren Vereinigungen von
Berufs- und Standesgenossen zu wechselseitiger Unterstützung,
und können entweder durch die dabei zunächst Betheiligten selbst,