Full text: Die Volkswirthschaftslehre

60 Buch 1. Kap. 2. Entwickelungsgang der Volkswirthschaftslehre. 
gemein. Diese Werthszunahme enthalte jedoch blos den Werth 
der währenddem verzehrten Naturprodukte, welcher durch die 
Arbeit des Handwerkers re. nie vermehrt, sondern nur erhalten 
iverde. Sein künstliches Product ersetze, vertrete alle die natür 
lichen, welche während der Verfertigung jenes vernichtet wurden. 
Was die Kaufleute beim Handel gewinnen, gehe auf Kosten der 
Aation. Verkehrsfreiheit entspreche schon dem Naturrechte und 
führe die möglichste Wohlfeilheit aller Dinge herbei. Das Aus 
blühen des einen Volks sei dem anderen nützlich. Die Staats 
gewalt beschränke sich am besten ans Schutz von Freiheit und 
Eigenthum, llebrigcns solle man die Naturgesetze walten und 
ev gehen lassen, wie cs lvolle (laissez faire et laissez passer). 
Hieraus lourde nun weiter gefolgert: daß es zweckwidrig 
sei, den Handel und die stoffverarbeitenden Gewerbe vorzugs 
weise zu begünstigen und deren Aufschwung durch Maßregeln 
künstlich steigern zn wollen, welche den Verkehr beengen mit* 
die Landwirtschaft beeinträchtigen; daß diese vielmehr am 
meisten berücksichtigt ztt lverdeit verdiene und am wirksamsten 
biW) .6w^c^TWllmw^ ber %cr WiuicMmig entgegen; 
stehenden Hindernisse befördert werden könne; und daß es 
endlich am sachgemäßesten seht würde, anstatt aller anderen 
Abgaben eine einzige Steuer, eine Grundsteuer zil erheben. 
Den Handel, insbesondere auch den Getreidehandel, solle 
înan sich unbeschränkt entwickeln lassen, die Verarbeitungsgewerbe 
ebenfalls von Beschränkungen, z. B. Zunftrcchten und Privilegien, 
befreien, und beiden keine erkünstelte Richtung geben. Die Land- 
wirthschaft, überhaupt die Bodenbenutznng, sei zu heben, neben 
Hinwirkung ans Vermehrung der productiven Auslagen, durch 
Aufhebung der sie niederdrückenden Abgaben uitd bäuerlichen 
Lasten, insbesondere der Frohnden. sowie der den Absatz ihrer 
Erzeugnisse beeinträchtigenden Handelsbeschränkungen. Eine einzige 
Steuer (impôt unique) sei in einer Grundsteuer an die Stelle 
aller sonstigen Abgaben zu setzen, weil letztere doch nlir aus dem 
reinen Ertrage bestritten werden könnten und daher mittelbar 
ohnehin den Grundeigenthümern, welche allein einen solchen be 
zögen, schließlich zur Last sielen. Die Staatseinnahme werde so 
ans dem kürzesten Wege aufgebracht und die Erhebung indirecter
	        
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