60 Buch 1. Kap. 2. Entwickelungsgang der Volkswirthschaftslehre.
gemein. Diese Werthszunahme enthalte jedoch blos den Werth
der währenddem verzehrten Naturprodukte, welcher durch die
Arbeit des Handwerkers re. nie vermehrt, sondern nur erhalten
iverde. Sein künstliches Product ersetze, vertrete alle die natür
lichen, welche während der Verfertigung jenes vernichtet wurden.
Was die Kaufleute beim Handel gewinnen, gehe auf Kosten der
Aation. Verkehrsfreiheit entspreche schon dem Naturrechte und
führe die möglichste Wohlfeilheit aller Dinge herbei. Das Aus
blühen des einen Volks sei dem anderen nützlich. Die Staats
gewalt beschränke sich am besten ans Schutz von Freiheit und
Eigenthum, llebrigcns solle man die Naturgesetze walten und
ev gehen lassen, wie cs lvolle (laissez faire et laissez passer).
Hieraus lourde nun weiter gefolgert: daß es zweckwidrig
sei, den Handel und die stoffverarbeitenden Gewerbe vorzugs
weise zu begünstigen und deren Aufschwung durch Maßregeln
künstlich steigern zn wollen, welche den Verkehr beengen mit*
die Landwirtschaft beeinträchtigen; daß diese vielmehr am
meisten berücksichtigt ztt lverdeit verdiene und am wirksamsten
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stehenden Hindernisse befördert werden könne; und daß es
endlich am sachgemäßesten seht würde, anstatt aller anderen
Abgaben eine einzige Steuer, eine Grundsteuer zil erheben.
Den Handel, insbesondere auch den Getreidehandel, solle
înan sich unbeschränkt entwickeln lassen, die Verarbeitungsgewerbe
ebenfalls von Beschränkungen, z. B. Zunftrcchten und Privilegien,
befreien, und beiden keine erkünstelte Richtung geben. Die Land-
wirthschaft, überhaupt die Bodenbenutznng, sei zu heben, neben
Hinwirkung ans Vermehrung der productiven Auslagen, durch
Aufhebung der sie niederdrückenden Abgaben uitd bäuerlichen
Lasten, insbesondere der Frohnden. sowie der den Absatz ihrer
Erzeugnisse beeinträchtigenden Handelsbeschränkungen. Eine einzige
Steuer (impôt unique) sei in einer Grundsteuer an die Stelle
aller sonstigen Abgaben zu setzen, weil letztere doch nlir aus dem
reinen Ertrage bestritten werden könnten und daher mittelbar
ohnehin den Grundeigenthümern, welche allein einen solchen be
zögen, schließlich zur Last sielen. Die Staatseinnahme werde so
ans dem kürzesten Wege aufgebracht und die Erhebung indirecter