Full text : Die Volkswirthschaftslehre

60  Buch  1.  Kap.  2.  Entwickelungsgang  der  Volkswirthschaftslehre.
gemein.  Diese  Werthszunahme  enthalte  jedoch  blos  den  Werth
der  währenddem  verzehrten  Naturprodukte,  welcher  durch  die
Arbeit  des  Handwerkers  re.  nie  vermehrt,  sondern  nur  erhalten
iverde.  Sein  künstliches  Product  ersetze,  vertrete  alle  die  natürlichen, ­
  welche  während  der  Verfertigung  jenes  vernichtet  wurden.
Was  die  Kaufleute  beim  Handel  gewinnen,  gehe  auf  Kosten  der
Aation.  Verkehrsfreiheit  entspreche  schon  dem  Naturrechte  und
führe  die  möglichste  Wohlfeilheit  aller  Dinge  herbei.  Das  Ausblühen ­
  des  einen  Volks  sei  dem  anderen  nützlich.  Die  Staatsgewalt ­
  beschränke  sich  am  besten  ans  Schutz  von  Freiheit  und
Eigenthum,  llebrigcns  solle  man  die  Naturgesetze  walten  und
ev  gehen  lassen,  wie  cs  lvolle  (laissez  faire  et  laissez  passer).
Hieraus  lourde  nun  weiter  gefolgert:  daß  es  zweckwidrig
sei,  den  Handel  und  die  stoffverarbeitenden  Gewerbe  vorzugsweise ­
  zu  begünstigen  und  deren  Aufschwung  durch  Maßregeln
künstlich  steigern  zn  wollen,  welche  den  Verkehr  beengen  mit*
die  Landwirtschaft  beeinträchtigen;  daß  diese  vielmehr  am
meisten  berücksichtigt  ztt  lverdeit  verdiene  und  am  wirksamsten
biW)  .6w^c^TWllmw^  ber  %cr  WiuicMmig  entgegen;
stehenden  Hindernisse  befördert  werden  könne;  und  daß  es
endlich  am  sachgemäßesten  seht  würde,  anstatt  aller  anderen
Abgaben  eine  einzige  Steuer,  eine  Grundsteuer  zil  erheben.
Den  Handel,  insbesondere  auch  den  Getreidehandel,  solle
înan  sich  unbeschränkt  entwickeln  lassen,  die  Verarbeitungsgewerbe
ebenfalls  von  Beschränkungen,  z.  B.  Zunftrcchten  und  Privilegien,
befreien,  und  beiden  keine  erkünstelte  Richtung  geben.  Die  Landwirthschaft,
  überhaupt  die  Bodenbenutznng,  sei  zu  heben,  neben
Hinwirkung  ans  Vermehrung  der  productiven  Auslagen,  durch
Aufhebung  der  sie  niederdrückenden  Abgaben  uitd  bäuerlichen
Lasten,  insbesondere  der  Frohnden.  sowie  der  den  Absatz  ihrer
Erzeugnisse  beeinträchtigenden  Handelsbeschränkungen.  Eine  einzige
Steuer  (impôt  unique)  sei  in  einer  Grundsteuer  an  die  Stelle
aller  sonstigen  Abgaben  zu  setzen,  weil  letztere  doch  nlir  aus  dem
reinen  Ertrage  bestritten  werden  könnten  und  daher  mittelbar
ohnehin  den  Grundeigenthümern,  welche  allein  einen  solchen  bezögen, ­
  schließlich  zur  Last  sielen.  Die  Staatseinnahme  werde  so
ans  dem  kürzesten  Wege  aufgebracht  und  die  Erhebung  indirecter
            
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