Full text : Die Volkswirthschaftslehre

04  Buch  1.  Kap.  2.  Entwickelungsgang  der  Volkswirthschaftslchrc.
schuft  unentbehrlich.  Der  Vortheil  dessen,  der  etwas  hervorbringt,
dürfe  nur  insofern  in  Betracht  gezogen  werden,  als  ohne  ihn
der  Vortheil  dessen,  der  ge-  oder  verbraucht,  nicht  erreicht  werden
kann,  während  merkantilistischerseits  der  Vortheil  des  Consúmente,t
allezeit  dem  Vortheil  des  Producenten  aufgeopfert  worden  sei.
Wenn  die  Oekonomisten,  um  die  Landwirthschaft  zu  befördern
die  Manufakturen  und  den  auswärtigen  Handel  einschränken,  so
Ijkltui  sie  mittelbar  eben  die  Gattung  von  Betriebsamkeit  zurück,
welcher  sie  fortzuhelfen  glauben,  wogegen  die  Merkan'tilisten
wenigstens  die  ihrerseits  bevorzugten  Zweige  wirklich  beförderten.
Selbst  dann  verfehle  jedoch  jedes  so  verfahrende  System  immer
noch  seinen  Endztveck,  indem  es  das  Fortschreiten  der  Gesellschaft
A»  Reichthum  und  Größe  hemme  anstatt  zu  beschleunigen,  und
das  jährliche  Einkommen  der  Einwohner  des  Landes  vermindere
anstatt  zu  vermehren.  Es  sei  am  heilsamsten,  letzteren  selbst  zu
überlassen,  ihre  Erwerbsthätigkeit  den  Uniständen  gemäß  einzuìichten
  und  diejenigen  Beschäftigungen  ausfindig  zu  machen,  mit
denen  sie  ans  dem  einheimischen  oder  auswärtigen  Markte  zu
concurriren  vermögen.  Die  Aufgabe,  seitens  des  Staats  über  die
Betriebsamkeit  der  Privatpersonen  Aufsicht  zu  führen  und  dieselbe
ali,  die  dem  Interesse  der  Gesammtheit  angemessensten  Beschäftigungen ­
  hinzuleiten,  sei  überhaupt  zu  schwer,  um  durch  menici)-liche
  Einsicht  und  Weisheit  gehörig  ausgeübt  werden  zu  können.
Die  Staatsgewalt  könne  sich  darauf  beschränken,  erstens
den  Staat  gegen  Angriffe  anderer  unabhängiger  Staaten  zu
schützen,  ebenso  zlveitens  jedes  einzelne  Glied  der  Gesellschaft
dllrch  gute  Rechtspflege  möglichst  vor  Uebergrisfen  anderer
Mitglieder,  mib  drittens  diejenigen  öffentlichen  Einrichtungen
Zu  treffen,  die  gemeinnützlich  sind  und  doch  von  Privaten  nicht
durchzuführeil  ,vären.  Der  Staatsbedarf  aber  lasse  sich  an,
mindestens  nachtheilig  vermittelst  der  Besteuerung  ans  den.
Privateinkommen  der  Unterthanen  ausbringe».
Das  zur  Erfüllung  jener  Pflichten  benöthigte  Einkommen,
ivelches  doch  nur  entweder  aus  dem  Landesherr,!  und  beziehentlich ­
  dem  Staate  unmittelbar  gehörendem  Eigenthum  oder  aus
den  Einkünften  der  Unterthanen  selbst  erlangt  werden  könne,  sei
juebev  durch  seitens  des  Staats  gewagte  kaufmännische  Unternehmungen, ­
  die  fast  immer  fehlgeschlagen  wären,  noch  durch
            
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