Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  43.  Communismus  und  Socialismus.  75
Vermehrung  und  damit  allgemeines  Nothleideu  ciutrctcu.  Durch
Erzwingung  jener  könnte  demnach  auch  das  wirthschastliche  Elend,
welches  jetzt  vereinzelt  vorkommt,  nicht  vermindert,  sondern  nur
verallgemeinert  werden.
Endlich  müßte  doch,  abgesehen  davon,  daß  es  unmöglich  ist,
die  wirthschaftlichen  Angelegenheiten  eines  Volkes  gleichsam  von
einer  Centralstelle  ans  bis  ins  Einzelne  hinein  zu  beherrschen,
jedwede  nach  commnnistischen  Grundsätzen  geordnete  und  sich  ans
alle  Production  und  Consumtion  erstrecken  sollende  Gemcimvirthschaft
durch  eine  überall  regelnd  eingreifende,  deshalb  mit  außerordentlich ­
  weit  gehenden  Befugnissen  zu  versehende  Gescllschaftsgemalt
geleitet  und  überwacht  werden.  Eine  derartig  gemaßregelte  Gemeinschaft ­
  würde  nun  zwar  unausbleiblich  zur  unerträglichsten
Unfreiheit  und  Bevormundung  jedes  Einzelnen  führen,  dennoch
aber  die  Leiden  und  Gebrechen  der  menschlicheil  Gesellschaft  nicht
tilgen,  sondern  eben  nur  durch  neue  vermehren  können.  Die
versuchsweise  Verwirklichung  derselben  möchte  deshalb  auch  gewiß
niemals  Allen  verlockend  llnd  am  allerwenigsten  denen,  die  dabei
mehr  zu  verlieren  als  zu  gewinnen  haben,  erwünscht  erscheinen,
während  es  doch  eine  selbstverständliche  Vorbedingung  für  die
Haltbarkeit  jeder  tief  eingreifenden  gesellschaftlichen  Reform  bleibt,
daß  sie  dem  Interesse  der  Gesammtheit  nachhaltig,  und  nicht  blos
demjenigen  einzelner,  obgleich  an  sich  zahlreicher  Bevölkerungsgliedcr
  vorübergehend  während  der  Uebergangsperiode  entspricht.
§43.
Der  Socialismus  hingegen  geht  von  der  Meinung
aus,  daß  ttur  die  Arbeit  ein  Recht  auf  Antheil  an  der
Güterwelt  gebe,  und  daß  daher  die  Verkeilung  der  Güter
nach  Verhältniß  der  zu  deren  Beschaffung  beigetragenen
Arbeit  zu  geschehen  habe.  Derselbe  gedenkt,  um  jedem
Arbeiter  wenigstens  freies  Bethätigeukönnen  seiner  Arbeitskraft, ­
  einen  Mindestbetrag  des  Erwerbs  sowie  unverkürzten
Genltß  des  vollen  Arbeitsertrages  zu  sichern,  durch  Vereinigung
  der  Einzelnen  zu  Arbeitergesellschafteu,  in  denen  sich
Alle  dein  Ganzen  unterordnen,  eine  Gesellschaftseinrichtung
herbeizuführen,  welche  allgemeines  wirthschaftliches  Wohlbefinden ­
  gestattet.
            
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