§ 43. Communismus und Socialismus. 75
Vermehrung und damit allgemeines Nothleideu ciutrctcu. Durch
Erzwingung jener könnte demnach auch das wirthschastliche Elend,
welches jetzt vereinzelt vorkommt, nicht vermindert, sondern nur
verallgemeinert werden.
Endlich müßte doch, abgesehen davon, daß es unmöglich ist,
die wirthschaftlichen Angelegenheiten eines Volkes gleichsam von
einer Centralstelle ans bis ins Einzelne hinein zu beherrschen,
jedwede nach commnnistischen Grundsätzen geordnete und sich ans
alle Production und Consumtion erstrecken sollende Gemcimvirthschaft
durch eine überall regelnd eingreifende, deshalb mit außerordent
lich weit gehenden Befugnissen zu versehende Gescllschaftsgemalt
geleitet und überwacht werden. Eine derartig gemaßregelte Ge
meinschaft würde nun zwar unausbleiblich zur unerträglichsten
Unfreiheit und Bevormundung jedes Einzelnen führen, dennoch
aber die Leiden und Gebrechen der menschlicheil Gesellschaft nicht
tilgen, sondern eben nur durch neue vermehren können. Die
versuchsweise Verwirklichung derselben möchte deshalb auch gewiß
niemals Allen verlockend llnd am allerwenigsten denen, die dabei
mehr zu verlieren als zu gewinnen haben, erwünscht erscheinen,
während es doch eine selbstverständliche Vorbedingung für die
Haltbarkeit jeder tief eingreifenden gesellschaftlichen Reform bleibt,
daß sie dem Interesse der Gesammtheit nachhaltig, und nicht blos
demjenigen einzelner, obgleich an sich zahlreicher Bevölkerungs-
gliedcr vorübergehend während der Uebergangsperiode entspricht.
§43.
Der Socialismus hingegen geht von der Meinung
aus, daß ttur die Arbeit ein Recht auf Antheil an der
Güterwelt gebe, und daß daher die Verkeilung der Güter
nach Verhältniß der zu deren Beschaffung beigetragenen
Arbeit zu geschehen habe. Derselbe gedenkt, um jedem
Arbeiter wenigstens freies Bethätigeukönnen seiner Arbeits
kraft, einen Mindestbetrag des Erwerbs sowie unverkürzten
Genltß des vollen Arbeitsertrages zu sichern, durch Ver-
einigung der Einzelnen zu Arbeitergesellschafteu, in denen sich
Alle dein Ganzen unterordnen, eine Gesellschaftseinrichtung
herbeizuführen, welche allgemeines wirthschaftliches Wohl
befinden gestattet.