Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Effentliches Recht. 
gesetzgebung hat nicht nur die Entschädigung der Unfälle, sondern auch die Verhütung 
derselben zum Ziele. Eine der wichtigsten Aufgaben der Berufsgenossenschaften ist die 
Anfallverhütung. Diese Unfallverhütung erfolgt durch Erlaß von Unfallverhütungs⸗ 
vorschriften! und die Überwachung der Betriebe durch die technischen Aufsichts beamten 
der Berufsgenossenschaften (88 112 ff. G.U. V. G., 88 180 ff. L.ü. Vv. 6, 8 40 BN.V.G., 
z8 118 ff. S. U.V. G.). 
8 14. Die Aufbringung der Mittel. 
Die Mittel, welche zur Durchführung der Unfallversicherung erforderlich sind, 
werden von den Unternehmern, welchen die persönliche Haftpflicht in der Hauptsache ab⸗— 
zenommen ist?, alleinẽ getragen. 
Die Aufbringung dieser Mittel erfolgt im Regelfalle nach dem Prinzip der 
Deckung des Jahresbedarfs; nur in Ausnahmefällen findet Kapitaldeckung statt!. 
1. Die Deckung,des Jahresbedarfs erfolgt mittelst mlagen. Am Schlusse 
eines jeden Rechnungsjahres wird festgestellt, welcher Betrag in dem verflossenen Jahre 
einschließlich der Verwaltungskosten erforderlich war, und dieser wird auf die Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft verteilt (umgelegt). Deshalb wird dieses System auch kurzweg 
Umlageverfahren genannt. Die naturgemäße Folge dieses Verfahrens ist das all⸗ 
mähliche Anwachsen der Beiträge, bis ein Beharrungszustand eingetreten ists, und daß 
im Beharrungszustande die dauernden Jahresbeiträge höher sein werden, als sie bei 
Anwendung des Kapitaldeckungssystems sein würden. 
Diese nachteiligen Folgen werden abgeschwächt durch die Vorschriften über die An— 
sammlung von erheblichen Reservefonds, deren Aufbringung bei allen Berufsgenossen⸗ 
schaften obligatorisch ist. Durch Verwendung der Zinsen wird eine Herabminderung der 
Beiträge im Beharrungszustande bewirkts. 
Die Berechnung der Beiträge und deren Umlegung auf die einzelnen Genossenschafts⸗ 
mnitglieder erfolgt einmal nach dein von den Versicherten in den einzelnen Betrieben ver— 
dienten Löhnen und Gehältern, welche die Unternehmer alljährlich nachzuweisen haben'“, 
um anderen nach der Gefährlichkeit der einzelnen Gewerbszweige oder Ärbeitstätigkeiten. 
Die Abstufung der Gefährlichkeit erfolgt mittels Gefahrentarifens, welche auf Grund 
tatistischer Ermittlungen aufgestellt werden. 
G. U.B.G. 88 29 -84, 8. U. B. G. 88 34—37, S V. V. G. 88 34386. 
Nach dem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz erfolgt die 
Beitragsberechnung, abgesehen von der Gefährlichkeit, regelmäßig nach dem abgeschätzten 
Arbeitsbedarf der einzelnen Betriebe (anstatt nach den wirklich gezahlten Löhnen und 
Gehältern) und ausnahmsweise nach dem Steuerfuß, d. h. durch Zuschläge zu den 
*58 nats⸗ oder Kommunalsteuern, insbesondere den Grundsteuern (VT. u. V. G. 
ʒ —58). 
Zu vergl. Systematische Überficht der von den gewerblichen Verufsgenossenschaften erlassenen 
In avensitungavorschriften Herausgegeben von dem Verband der deutschen Verufsgenossenschaften 
Berlin 
Zu vergl. unten 8 25 Ziff. II. 
. Die Versicherten nehmenallerdings insofern teil, als auch bei Unfällen während der ersten 
13 Wochen die Krankenversicherung einzutreten hat, zu deren Kosten die Versicherten beizusteuern 
jaben. Zu vergl. oben 88 Ziff. 2 
D. Poeverlein, VSie Aufhringung der Mittel im Reichs-Unfallversicherungsrecht, Aunalen 
des Deutschen Reichs 1900. S. 174. 
5. Vergl. auch E. Lange, Die finanziellen Grundlagen der deutschen Anfallversicherung und 
hre rationelle Umgestaltung, Verlin aneß 1903. 
Über die Größe der Reservefonds und deren Einfluß auf die Höhe der Beiträge in zahlen⸗ 
mäßigen Angaben vergh Laß-Zahn a. a. O. S. 250 u. 264. 
Ausnahmswelse können zur Vereinfachung des Lohnnachweisungswesens bei kleineren Betrieben 
Pauschatb eträge oder einheitliche Mindestbeirräͤge eingesührt werden, 830 Abs.2 6. V.8. 
Zahn Aber ge I un When Gefahrentarife aufzustellen sind, s. A Doe 
Sff. Literatur; K. Hartmann, Das Gefahrentarifwesen der Unfallversiche— 
rung des Deutschen Reichs“ Ralin 9dd 9 n Gefahr j
	        
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