fullscreen: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

I 
Sî» 
5. Durch die Befugniß des Beschädigten, seine Ersatz- 
Ansprüche entweder auf Grund der §§ 1.2. 3. oder auf Grund 
des § 9 des Haftpflichtgesetzes zu verfolgen und zu realisiren, 
entstehen mehrere Rechtsfragen. 
». Ist der Beschädigte berechtigt, gegen die Ersatzpflich 
tigen aus §§ 1. 2. und aus § 9 zugleich aufzutreten und den 
Schadensersatz zu fordern? 
Diese Frage ist nach allgemeinen Rechtsregeln zu bejahen, 
doch wird die Leistung des Haftpflichtigen dem Ersatzpflichtigen 
und diejenige des letzter» dem Haftpflichtigen angerechnet, so 
daß also der Beschädigte nicht etwa doppelten Schadensersatz, 
sondern nur den Schadensersatz nach § 3 des Haftpflichtge- 
setzes und neben demselben das Plus verlangen und erhalten 
kann, das der nach den Bestimmungen der Landesgesetze „höhere 
Ersatzanspruch" ihm gewährt. 
Im Proceß würde sich die gleichzeitige Jnanspruchuahme 
entweder seitens des Klägers durch Adcitation oder seitens des 
Verklagten durch Litisdenunciation erledigen. 
b. Nimmt der Beschädigte auf Grund des § 9 nur den 
wegen eigenen Verschuldens Ersatzpflichtigen in Anspruch, so 
hat der letztere kein Recht, die Verfolgung des Haftpflichtigen 
aus §§ 1. 2. zu verlangen, vielmehr beschränkt diese Haftpflicht 
sich auf den Anspruch des Beschädigten allein. 
e. Wird der aus §§ 1. 2. 3. Haftpflichtige in Anspruch 
genommen, nachdem der Beschädigte bereits den eigentlichen 
Ersatzpflichtigen zur Entschädigung angehalten und letztere 
empfangen hat, so hat der Haftpflichtige das Recht, diese 
bereits empfangene Entschädigung auf seine Haftpflichtleistung 
(§ 3) in Anrechnung bringen zu lassen. 
Diese Grundsätze ergeben sich aus allgemeinen civilrecht- 
llchen Bestimmungen über das Verhältniß mehrerer zum Scha 
densersatz gleichzeitig verpflichteten Personen. In Preußen 
kommen in dieser Beziehung zur Anwendung §§ 29—33 Tit. 6 
mtö §§ 304—307 Tit. 16 Theil I. Allg. Landrecht. *) — Im 
El enbahn - Direction nicht ausschließlich und hauptsächlich auf dem Eisen- 
bahn-Unfall beruht, weil es nicht gerichtet ist auf eine Entschädigung des 
verletzten, sondern darauf, daß der eigentlich Schuldige der Direction wieder 
zahlt und erstattet, was sie dem Beschädigten gezahlt hat. Es ist also die 
« Ş'wîio erner geleisteten Zahlung der Klagegrund, und nicht eigentlich der 
h/v ^ cr b ķOchàşşg veranlaßt hatte, — es ist einKlaqegrund, 
0er @ ^ biefe* ®#ea &u (Men iß". — ètenogr. 
ausaeâià ^ften sie einer für alle und alle für einen, wenn nicht 
b-sond-r-O Bttsehm ^ êchàs -in i-d-r durch ,-in 
MAŞMWWW 
-#ŞSSSS~"sawa 
à 30/. Doch findet die Compensation statt, wenn der Mitver- 
Allgcmeincn ist nach dem bestehenden und noch mehr nach dem 
künftigen Proceßverfahren vorauszusetzen, daß sich die Ver 
tretungs-Verhältnisse in der Ersatzleistung durch das richterliche 
Ermesseu und seine Einwirkung auf das Verfahren, namentlich 
bezüglich der Beweisaufnahme, gewissermaßen von selbst regeln 
werden. 
Die Bestimmung des Strafrechts (§ 231 des Strafgesetz 
buchs), daß „eine erkannte Buße die Geltendmachung eines 
weiteren Entschädigungsanspruchs ausschließt", giebt für die 
Fälle, in denen der wirklich schuldbare Ersatzpflichtige angeklagt 
wird, die Entscheidung, daß ein Anspruch gegen die nach 
§§ 1. 2. des Haftpflichtgesetzes verantwortlichen Betriebs- 
Unternehmer nicht mehr begründet ist, vorausgesetzt, daß der 
zur Buße Verurtheilte wirklich zahlt. Die Feststellung dieser 
Thatsache kann der auf Grund von § 1 oder § 2 des Haft- 
pflichtgesctzes gerichtlich belangte Betriebs-Unternehmer selbst 
dadurch veranlassen, daß er den wirklich schuldbarcn Ersatz 
pflichtigen durch Litisdenunciation zu dem Proceßverfahren her 
anziehen läßt, was allerdings für die Fälle, wo der Litis- 
denunciat im Fall einer Tödtung nach § 222 Alin. 2 und 
einer Körperverletzung nach § 230 Alin. 2 des Strafgesetzbuchs 
zu Gefängnißstrafe verurtheilt werden könnte, seine Bedenken 
hat. Bei der Körperverletzung hängt die Bestrafung vom An 
trage des Verletzten ab, bei der Tödtung aber fällt diese Vor 
aussetzung weg. — 
6. Für die Klagen auf Grund des § 9 ist wohl zu be 
achte«, daß dieselben der Verjährungsfrist des § 8 unterliegen. 
Wenn also die Landesgesetze eine andere Verjährungsfrist für 
geltend gemachte Entschädigungsansprüche festsetzen, so sind sie 
durch §§ 8. 9. außer Wirksamkeit gesetzt.*) 
§ 10. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Er 
richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 
12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf 
diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen 
durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes oder der in § 9 erwähnten landes 
gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871. 
[L. 8.) Wilhelm. 
Fürst V. Bismarck. 
1. Die Regierungs-Vorlage des Haftpflichtgesetzes enthielt 
den vorstehenden § 10 nicht: dieser ist durch Ein- und Nach 
schub, mittelst Antrags des Abg. Lasker und Gen. in das 
Gesetz gekommen, — nach unserer Ansicht eine Ergänzung und 
Vervollkommnung des Gesetzes, die wir, wenigstens zur Zeit, 
weder in ihren Motiven noch in ihren Tendenzen als einen 
glücklichen Griff bezeichnen können.**) 
Als Analogie wurde der § 32 des Gesetzes vom 11. Juni 
pflichtete seine Forderung an den gemeinschaftlichen Gläubiger dem in 
Anspruch genommenen Mitschuldner rechtögiltig abgetreten hat. — 
(Aehnliche Bestimmungen über die Ersatz-Pflichten und Rechte 
mehrerer Schuldner enthält auch das in andern Staaten geltende Recht. 
Den Ansprüchen des Beschädigten gegenüber ist zu Gunsten der Ersatz 
pflichtigen überall der Grundsatz festzuhalten, der in den „Motiven" des 
Haftpflichtgesetzes ausgesprochen ist, nämlich daß , nur Schadloshal 
tung, nicht'Bereicherung des Beschädigten" verlangt und gewährt 
werden soll. 
*) So namentlich auch § 54 Allg. Landr. Th. I. Tit. 6 nebst der 
Declar. vom 31. März 1838 (Preuß. Ges.-Samml. S. 252), wo die 
Verjährungsfrist auf drei Jahre bestimmt wird. 
**) Ueber die Anträge, aus welchen der § 10 hervorgegangen, s. 
Drucks. Nr. 65 zu 10., ferner Nr. 99. und 102. II. — Anfechtung und 
Vertheidigung dieser Anträge s. Stenogr. Ber. S. 507 f. 626.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.