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5. Durch die Befugniß des Beschädigten, seine Ersatz-
Ansprüche entweder auf Grund der §§ 1.2. 3. oder auf Grund
des § 9 des Haftpflichtgesetzes zu verfolgen und zu realisiren,
entstehen mehrere Rechtsfragen.
». Ist der Beschädigte berechtigt, gegen die Ersatzpflich
tigen aus §§ 1. 2. und aus § 9 zugleich aufzutreten und den
Schadensersatz zu fordern?
Diese Frage ist nach allgemeinen Rechtsregeln zu bejahen,
doch wird die Leistung des Haftpflichtigen dem Ersatzpflichtigen
und diejenige des letzter» dem Haftpflichtigen angerechnet, so
daß also der Beschädigte nicht etwa doppelten Schadensersatz,
sondern nur den Schadensersatz nach § 3 des Haftpflichtge-
setzes und neben demselben das Plus verlangen und erhalten
kann, das der nach den Bestimmungen der Landesgesetze „höhere
Ersatzanspruch" ihm gewährt.
Im Proceß würde sich die gleichzeitige Jnanspruchuahme
entweder seitens des Klägers durch Adcitation oder seitens des
Verklagten durch Litisdenunciation erledigen.
b. Nimmt der Beschädigte auf Grund des § 9 nur den
wegen eigenen Verschuldens Ersatzpflichtigen in Anspruch, so
hat der letztere kein Recht, die Verfolgung des Haftpflichtigen
aus §§ 1. 2. zu verlangen, vielmehr beschränkt diese Haftpflicht
sich auf den Anspruch des Beschädigten allein.
e. Wird der aus §§ 1. 2. 3. Haftpflichtige in Anspruch
genommen, nachdem der Beschädigte bereits den eigentlichen
Ersatzpflichtigen zur Entschädigung angehalten und letztere
empfangen hat, so hat der Haftpflichtige das Recht, diese
bereits empfangene Entschädigung auf seine Haftpflichtleistung
(§ 3) in Anrechnung bringen zu lassen.
Diese Grundsätze ergeben sich aus allgemeinen civilrecht-
llchen Bestimmungen über das Verhältniß mehrerer zum Scha
densersatz gleichzeitig verpflichteten Personen. In Preußen
kommen in dieser Beziehung zur Anwendung §§ 29—33 Tit. 6
mtö §§ 304—307 Tit. 16 Theil I. Allg. Landrecht. *) — Im
El enbahn - Direction nicht ausschließlich und hauptsächlich auf dem Eisen-
bahn-Unfall beruht, weil es nicht gerichtet ist auf eine Entschädigung des
verletzten, sondern darauf, daß der eigentlich Schuldige der Direction wieder
zahlt und erstattet, was sie dem Beschädigten gezahlt hat. Es ist also die
« Ş'wîio erner geleisteten Zahlung der Klagegrund, und nicht eigentlich der
h/v ^ cr b ķOchàşşg veranlaßt hatte, — es ist einKlaqegrund,
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à 30/. Doch findet die Compensation statt, wenn der Mitver-
Allgcmeincn ist nach dem bestehenden und noch mehr nach dem
künftigen Proceßverfahren vorauszusetzen, daß sich die Ver
tretungs-Verhältnisse in der Ersatzleistung durch das richterliche
Ermesseu und seine Einwirkung auf das Verfahren, namentlich
bezüglich der Beweisaufnahme, gewissermaßen von selbst regeln
werden.
Die Bestimmung des Strafrechts (§ 231 des Strafgesetz
buchs), daß „eine erkannte Buße die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruchs ausschließt", giebt für die
Fälle, in denen der wirklich schuldbare Ersatzpflichtige angeklagt
wird, die Entscheidung, daß ein Anspruch gegen die nach
§§ 1. 2. des Haftpflichtgesetzes verantwortlichen Betriebs-
Unternehmer nicht mehr begründet ist, vorausgesetzt, daß der
zur Buße Verurtheilte wirklich zahlt. Die Feststellung dieser
Thatsache kann der auf Grund von § 1 oder § 2 des Haft-
pflichtgesctzes gerichtlich belangte Betriebs-Unternehmer selbst
dadurch veranlassen, daß er den wirklich schuldbarcn Ersatz
pflichtigen durch Litisdenunciation zu dem Proceßverfahren her
anziehen läßt, was allerdings für die Fälle, wo der Litis-
denunciat im Fall einer Tödtung nach § 222 Alin. 2 und
einer Körperverletzung nach § 230 Alin. 2 des Strafgesetzbuchs
zu Gefängnißstrafe verurtheilt werden könnte, seine Bedenken
hat. Bei der Körperverletzung hängt die Bestrafung vom An
trage des Verletzten ab, bei der Tödtung aber fällt diese Vor
aussetzung weg. —
6. Für die Klagen auf Grund des § 9 ist wohl zu be
achte«, daß dieselben der Verjährungsfrist des § 8 unterliegen.
Wenn also die Landesgesetze eine andere Verjährungsfrist für
geltend gemachte Entschädigungsansprüche festsetzen, so sind sie
durch §§ 8. 9. außer Wirksamkeit gesetzt.*)
§ 10. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Er
richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom
12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf
diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen
durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des
gegenwärtigen Gesetzes oder der in § 9 erwähnten landes
gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871.
[L. 8.) Wilhelm.
Fürst V. Bismarck.
1. Die Regierungs-Vorlage des Haftpflichtgesetzes enthielt
den vorstehenden § 10 nicht: dieser ist durch Ein- und Nach
schub, mittelst Antrags des Abg. Lasker und Gen. in das
Gesetz gekommen, — nach unserer Ansicht eine Ergänzung und
Vervollkommnung des Gesetzes, die wir, wenigstens zur Zeit,
weder in ihren Motiven noch in ihren Tendenzen als einen
glücklichen Griff bezeichnen können.**)
Als Analogie wurde der § 32 des Gesetzes vom 11. Juni
pflichtete seine Forderung an den gemeinschaftlichen Gläubiger dem in
Anspruch genommenen Mitschuldner rechtögiltig abgetreten hat. —
(Aehnliche Bestimmungen über die Ersatz-Pflichten und Rechte
mehrerer Schuldner enthält auch das in andern Staaten geltende Recht.
Den Ansprüchen des Beschädigten gegenüber ist zu Gunsten der Ersatz
pflichtigen überall der Grundsatz festzuhalten, der in den „Motiven" des
Haftpflichtgesetzes ausgesprochen ist, nämlich daß , nur Schadloshal
tung, nicht'Bereicherung des Beschädigten" verlangt und gewährt
werden soll.
*) So namentlich auch § 54 Allg. Landr. Th. I. Tit. 6 nebst der
Declar. vom 31. März 1838 (Preuß. Ges.-Samml. S. 252), wo die
Verjährungsfrist auf drei Jahre bestimmt wird.
**) Ueber die Anträge, aus welchen der § 10 hervorgegangen, s.
Drucks. Nr. 65 zu 10., ferner Nr. 99. und 102. II. — Anfechtung und
Vertheidigung dieser Anträge s. Stenogr. Ber. S. 507 f. 626.