Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Die  financielle  Frage  würde  keine  Schwierigkeiten  darbieten. ­

Nach  den  bestehenden  Gesetzen  sind  Land,  Bezirk  und
Gemeinde  verpflichtet,  für  die  verwahrloste  Jugend  Sorge
zu  tragen;  tritt  auch  der  Staat,  wie  es  unzweifelhaft  seine
Pflicht  ist,  mit  einer  Beitragsleistung  zu  dem  Vollzüge  der
hier  unverkennbar  vorliegenden  Nebenstrafe  —  den  übrigen
Verpflichteten  (wozu  insbesondere  auch  die  Eltern  zählen)
bei,  so  würde  der  Erhaltungsbetrag,  insofern  er  nicht  durch
Stiftungen  oder  durch  das  eigene  Einkommen  des  Verwahrlosten ­
  gedeckt  wäre,  wohl  mit  Leichtigkeit  aufgebracht  werden.
Kömmt  doch  hiebei  rücksichtlich  der  Verpflichtung  des
Staates  einen  Beitrag  zur  Erhaltung  des  an  eine  Zwangsanstalt ­
  Verwiesenen  zu  leisten  —  noch  das  materielle  Interesse ­
  desselben  an  der  Strafrechtspflege  zu  erwägen.
Der  Beitrag  zur  Errichtung  solcher  Besserungsanstalten,
der  durch  die  Bestimmung  des  §  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  Z.  90  R.-G.-Bl.  dem  Staate  bereits  auferlegt  erscheint
und  der  Beitrag  zu  den  Erhaltungskosten  der  gegen  den
Einzelnen  verfügten  Zwangserziehung,  würden  mehr  als
reichlich  durch  jene  Ersparnisse  ausgewogen  werden,  die  dem
Staate  durch  die  verringerten  Kosten  des  Strafvollzuges  in
Kurzem  erwachsen  würden.
Zeigt  das  Vorgehen  Englands  auf  diesem  Gebiete,  dass
die  Vermehrung  der  Delicie  der  Jugendlichen  durch  die  Errichtung ­
  von  Besserungsanstalten  am  wirksamsten  bekämpft
und  die  Vermehrung  der  letzteren  durch  das  s.  g.  Certisicatsystem,
  am  sichersteil  gefordert  werden  kann,  warum  sollten
wir  zögern,  das  letztgenannte  System  auch  in  Österreich
einzuführen  und  hier  heimisch  zu  machen,  zumal  eine  bereits ­
  zu  Recht  bestehende  Bestimmung  auf  dieses  System
bereits  mit,  aller  Deutlichkeit  verweist.
Ein  Übel  aufkommen  und  unaufhaltsam  wachsen
zu  sehen,  ist  eine  betrübende  Erscheinung,  aber  noch
weit  schwerer  fällt  es,  dem  Gedanken  Raum  geben
zu  müssen,  dass  es  ein  verlässliches,  erprobtes
Mittel  zur  Bekämpfung  dieses  Übels  gibt  und  dass
gleichwohl  von  diesem  Mittel  zum.  Theile  ans  bloßer
Indolenz  kein  entsprechender  Gebrauch  gemacht  werden ­
  will.
            
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