Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

. 
Im Königreiche 
Italien 
hat in dem diesfalls unserer Betrachtung zu Grunde ge 
legten Triennium 1887—1889 gleichfalls eine nicht un 
wesentliche Vermehrung der Verurtheilnngen jugendlicher 
Personen stattgefunden?) 
Als jugendliche Übelthäter („minorenni condamnati“) 
werden in Italien jene angesehen, die zur Zeit ihrer Ver- 
urtheilnng das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 
Sie zerfallen in drei Gruppen; die erste umfasst die 
Verurtheilten im Alter bis zu 14 Jahren, die zweite jene 
un Alter von 14—18 Jahren und die dritte Gruppe wird 
anv den Verurtheilten gebildet, die zwischen dem 18. und 
21. 2e^enë,a^re ^en. 
3)te Gesammtzahl aller jugendlichen Verurtheilten ist 
’ļ” gedachten Zeitraume 1887—1889 von 63798 auf 
69352 also um 8,7 % gestiegen. Auf die einzelnen Alters 
gruppen vertheilt, stellt sich das Verhältnis nachstehends dar: 
Es wurden verurtheilt 1887 1889 
im Alter bis zu 14 Jahren 4566 6426, 
Irschen dem 14. und 18. Lebensjahre . 22361 24229, 
Irschen dem 18. und 21. Lebensjahre . 36871 38697. 
Es hat also bei der jüngsten Gruppe eine Steigerung 
von 40,70/0, bei der mittleren eine Steigerung von 8,3 °/ 0 
ulto ber ber ältesten Gruppe eine solche von 4,9 °/ 0 statt 
gefunden. ' ' 
o 'îE innerhalb der ersten Gruppe, innerhalb jener 
jugendlichen, die dem Kindesalter kaum entwachsen sind, 
2 eMQerunß (40,7«^) RottaeMbeit 
besonderes bedenkliches Symptom für die 
1 u c Kriminalität der Jugend bezeichnet werden. 
MW-ZWWM 
Die Beschränkung auf das Triennium 1887—1889 musste darum 
erļolgen, hmt bte Feststellungen betreffs der früheren Jahrgänge der 
erforderlichen Vollständigkeit entbehren.
	        
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