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Im Königreiche
Italien
hat in dem diesfalls unserer Betrachtung zu Grunde ge
legten Triennium 1887—1889 gleichfalls eine nicht un
wesentliche Vermehrung der Verurtheilnngen jugendlicher
Personen stattgefunden?)
Als jugendliche Übelthäter („minorenni condamnati“)
werden in Italien jene angesehen, die zur Zeit ihrer Ver-
urtheilnng das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Sie zerfallen in drei Gruppen; die erste umfasst die
Verurtheilten im Alter bis zu 14 Jahren, die zweite jene
un Alter von 14—18 Jahren und die dritte Gruppe wird
anv den Verurtheilten gebildet, die zwischen dem 18. und
21. 2e^enë,a^re ^en.
3)te Gesammtzahl aller jugendlichen Verurtheilten ist
’ļ” gedachten Zeitraume 1887—1889 von 63798 auf
69352 also um 8,7 % gestiegen. Auf die einzelnen Alters
gruppen vertheilt, stellt sich das Verhältnis nachstehends dar:
Es wurden verurtheilt 1887 1889
im Alter bis zu 14 Jahren 4566 6426,
Irschen dem 14. und 18. Lebensjahre . 22361 24229,
Irschen dem 18. und 21. Lebensjahre . 36871 38697.
Es hat also bei der jüngsten Gruppe eine Steigerung
von 40,70/0, bei der mittleren eine Steigerung von 8,3 °/ 0
ulto ber ber ältesten Gruppe eine solche von 4,9 °/ 0 statt
gefunden. ' '
o 'îE innerhalb der ersten Gruppe, innerhalb jener
jugendlichen, die dem Kindesalter kaum entwachsen sind,
2 eMQerunß (40,7«^) RottaeMbeit
besonderes bedenkliches Symptom für die
1 u c Kriminalität der Jugend bezeichnet werden.
MW-ZWWM
Die Beschränkung auf das Triennium 1887—1889 musste darum
erļolgen, hmt bte Feststellungen betreffs der früheren Jahrgänge der
erforderlichen Vollständigkeit entbehren.