Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

18

Der  Umstand,  dass  im  letzten  Triennium  1888—1890
die  Zahl  der  Verurtheilungen  wegen  Verbrechen  wieder  eine
namhafte  Steigerung  —  fast  um  1000  Verurtheilungen  —
erfahren  hat,  rechtfertigt  unsere  ausgesprochene  Besorgnis
nur  allzu  sehr?)
Das  Verhältnis  der  Betheiligung  der  Jugendlichen  an
den  einzelnen  Verbrechen  in  dem  Zeitraume  1882—1889
illustriert  nachstehende  Tabelle:

Bezeichn  ung
des
Verbrechens

Zahl  der  in  dem  gesammten  Zeitranme
  von  1882—1889  wegen
des  nebenangegebenen  Verbrechens

Mißbrauch  der  Amtsgewalt  und  Verleitung ­
  dazu  (§§  101—105)  .  .
Religionsstörung  (§  122)  ....
Majestätsbeleidigung  u.  Beleidigung
der  Mitglieder  des  königl.  Hauses
(§63,64)
Gefährliche  Drohung  (§  99)  .  .  .
Verfälschung  öffentlich.  Creditpapiere
(§  106-117)
Gewaltsame  Handanlegung  oder  gefährliche ­
  Drohung  gegen  obrigkeitliche ­
  Personen  in  Amtssachen  (§81)
Veruntreuung  (§181)
Betrug  (§  197)
Mord  (§  134—138)
Abtreibung  d.Leibesfr.  (§§  144—148)

verurteilten
Personen
überhaupt

vcrurthcilten  jugendlichen
Personen  im  Alter  von
15—20  Jahren

325
824

2544
7180
93

13322
5101
21418
1174
275

in  absoluter
Ziffer

9
38

158
582

1172
450
2067
132
32

in  %  aller
Perurth  eilten

2,8
4,6

6,2
8,1
8,6

8,8
8,8
9,6
11,2
11,6

*)  Wir  vermeiden  es,  das  Percentverhältnis  der  wegen  Verbrechen
verurtheilten  Jugendlichen  zu  der  gleichaltrigen  Zahl  der  Bevölkerung
darzustellen,  weil  sich  dieses  Verhältnis  mit  Verlässlichkeit  nicht  darstellen ­
  lässt.  Die  statistischen  Erhebungen  der  Bevölkerungsziffer  nach
den  verschiedenen  Altersgruppen  e  folgt  in  Österreich  je  von  10  zu  10
Jahren;  die  Zahl  der  wegen  Verbrechen  verurtheilten  Jugendlichen
wird  alljährlich  festgestellt.  Bei  dieser  Verschiedenheit  der  Feststellung
scheint  es  ganz  unmöglich  zu  sein,  richtige  Verhältnisziffern  zu  rmitteln
und  darzulegen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.