Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

27

Schools  können  überwiesen  werden  Verbrecher  zwischen  10
und  16  Jahren,  wenn  sie  eine  mindestens  lOtägige  Gefängnisstrafe ­
  wegen  eines  Delicies  verbüßt  haben,  ans
welches  Delict  gesetzlich  Strafknechtschaft  oder  Gefängnis
angedroht  ist;  außerdem  jugendliche  Verbrecher,  deren  Strafe
(Transportion,  Strafknechtschaft  oder  Gefängnis)  im  Gnadenwege ­
  nachgesehen  wurde,  wenn  der  Gnadenakt  die  Klausel
der  Abgabe  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt  enthält;  endlich
Knaben  unter  16  Jahren,  welche  mit  einem  Mädchen  unter
J/  ķ^ren  den  Beischlaf  vollzogen  haben;  hier  hat  aber
der  Überweisung  an  die  Reformatory  eine  körperliche  Züchtigung ­
  des  jugendlichen  Übelthäters  voranzugehen.
Diesen  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Überweisung  der
e  ingilnreiiden  Jugend  an  die  Reformatory  Schools,  reihen
Irin  Zu  eite  re  Bestimmungen  betreffs  der  Unterģ^ņg
  der  jugendlichen  in  die  f.  g.  Industrial  Schools  an.
ÄÌSfÊSSfï
U, sl t  uotorycher  Trebe  sich  sehen  lassen  oder  mit  ProlietiíSio
  cj et ^l s í ríen  õer  hier  genannten  Anstalten  dejugendliche,
  nur  daß  in  den  Industrial  Schools

amiüB
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.