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Schools können überwiesen werden Verbrecher zwischen 10
und 16 Jahren, wenn sie eine mindestens lOtägige Gefängnisstrafe
wegen eines Delicies verbüßt haben, ans
welches Delict gesetzlich Strafknechtschaft oder Gefängnis
angedroht ist; außerdem jugendliche Verbrecher, deren Strafe
(Transportion, Strafknechtschaft oder Gefängnis) im Gnadenwege
nachgesehen wurde, wenn der Gnadenakt die Klausel
der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt enthält; endlich
Knaben unter 16 Jahren, welche mit einem Mädchen unter
J/ ķ^ren den Beischlaf vollzogen haben; hier hat aber
der Überweisung an die Reformatory eine körperliche Züchtigung
des jugendlichen Übelthäters voranzugehen.
Diesen Bestimmungen rücksichtlich der Überweisung der
e ingilnreiiden Jugend an die Reformatory Schools, reihen
Irin Zu eite re Bestimmungen betreffs der Unterģ^ņg
der jugendlichen in die f. g. Industrial Schools an.
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U, sl t uotorycher Trebe sich sehen lassen oder mit ProlietiíSio
cj et ^l s í ríen õer hier genannten Anstalten dejugendliche,
nur daß in den Industrial Schools
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