Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

verhängte Freiheitsstrafe vor dem 24. Lebensjahre voll 
endeil *). 
Die bisherige Wirksamkeit dieser Jngendabtheilungen 
veranschaulichen folgende Daten**): 
*) Unser Urtheil über die Wirksamkeit der genannten „Jugend 
abtheilungen" soll im weiteren Verlause dieser Darstellung dargelegt 
werden. Hier müssen wir zunächst unserem Bedauern darüber Ausdruck 
geben, dass die Erlassung der oben citierten Bestimmungen im Wege 
ministerieller Verordnung und nicht im Wege der Gesetzgebung erfolgte. 
Die Strafverbüßung in den s. g. Jugendabtheilungen entbehrt 
des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Einzelhaft; dies steht aber 
mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1872 
Nr. 43 R. - G. - Bl. im Widerspruche und darunr hätte es wohl 
eines legislativen Actes bedurft, um eine Ausnahmebestimmung für die 
jugendlichen Verbrecher zu statuire». 
Nach § 1 des erwähnten Gesetzes vom 1. April 1872 werden 
„in Strafanstalten, deren Einrichtungen den Vollzug der Freiheitsstrafe 
in Einzelnhaft gestatten" — und zu solchen gehören die Strafanstalten 
von Prag und Marburg — „zeitige Kerkerstrafeu in Einzelhaft 
vollzogen." 
Nach § 2 ist die ganze Strafe in Einzelhaft zu vollziehen, 
wenn sie 
1. durch höchstens achtmonatliche Anhaltung in Einzelhaft verbüßt 
werden kann, oder wenn 
2. das Urtheil eine höchstens achtzehnmvuatliche Freiheitsstrafe 
verhängt und der Verurtheilte Besserung erwarten läßt. 
In allen anderen Fällen soll der Sträfling während des ersten 
Theiles der Strafzeit und zwar mindestens durch acht Monate und 
nicht über drei Jahre in Einzelhaft gehalten werden. 
§ 4. Hat ein Sträfling mindestens drei Monate in 
Einzelnhaft verbracht, so gelten bei Berechnung der Dauer 
der nach diesen drei Monaten abgebüßten Strafe je zwei 
vollständig in Einzelnhaft zugebrachte Tage als drei Tage." 
Der Verbrecher, der in der „Jugendabtheilung" seine Strafe ver 
büßt, geht somit der in den citierten Bestimmungen normierten Be 
günstigung, durch welche die Dauer seiner Freiheitsstrafe wesentlich 
verkürzt werden kann, verlustig. 
Dieser Verlust kaun um so empfindlicher sich gestalten, wenn der 
Verbrecher während der Strafdauer aus der Jugendabtheilung in 
die allgemeine Strafabtheilung übersetzt wird; er verliert sodann den 
Anspruch auf den Strafvollzug in Einzelnhaft, weil derselbe gemäß 
§§ 2a bis 4 nur im ersten Theile der Strafzeit, also zu Beginn der 
selben in Anwendung zu kommen hat, ohne die Vortheile der in der 
Jugendabtheilung zu verbüßenden Strafe, durch welche der Entgang 
der Einzelnhaft einigermaßen ersetzt zu werden vermag, weiters für sich 
in Anspruch nehmen zu können. 
**) Wir verdanken diese authentischen Mittheilungen, die wegen
	        
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