verhängte Freiheitsstrafe vor dem 24. Lebensjahre voll
endeil *).
Die bisherige Wirksamkeit dieser Jngendabtheilungen
veranschaulichen folgende Daten**):
*) Unser Urtheil über die Wirksamkeit der genannten „Jugend
abtheilungen" soll im weiteren Verlause dieser Darstellung dargelegt
werden. Hier müssen wir zunächst unserem Bedauern darüber Ausdruck
geben, dass die Erlassung der oben citierten Bestimmungen im Wege
ministerieller Verordnung und nicht im Wege der Gesetzgebung erfolgte.
Die Strafverbüßung in den s. g. Jugendabtheilungen entbehrt
des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Einzelhaft; dies steht aber
mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1872
Nr. 43 R. - G. - Bl. im Widerspruche und darunr hätte es wohl
eines legislativen Actes bedurft, um eine Ausnahmebestimmung für die
jugendlichen Verbrecher zu statuire».
Nach § 1 des erwähnten Gesetzes vom 1. April 1872 werden
„in Strafanstalten, deren Einrichtungen den Vollzug der Freiheitsstrafe
in Einzelnhaft gestatten" — und zu solchen gehören die Strafanstalten
von Prag und Marburg — „zeitige Kerkerstrafeu in Einzelhaft
vollzogen."
Nach § 2 ist die ganze Strafe in Einzelhaft zu vollziehen,
wenn sie
1. durch höchstens achtmonatliche Anhaltung in Einzelhaft verbüßt
werden kann, oder wenn
2. das Urtheil eine höchstens achtzehnmvuatliche Freiheitsstrafe
verhängt und der Verurtheilte Besserung erwarten läßt.
In allen anderen Fällen soll der Sträfling während des ersten
Theiles der Strafzeit und zwar mindestens durch acht Monate und
nicht über drei Jahre in Einzelhaft gehalten werden.
§ 4. Hat ein Sträfling mindestens drei Monate in
Einzelnhaft verbracht, so gelten bei Berechnung der Dauer
der nach diesen drei Monaten abgebüßten Strafe je zwei
vollständig in Einzelnhaft zugebrachte Tage als drei Tage."
Der Verbrecher, der in der „Jugendabtheilung" seine Strafe ver
büßt, geht somit der in den citierten Bestimmungen normierten Be
günstigung, durch welche die Dauer seiner Freiheitsstrafe wesentlich
verkürzt werden kann, verlustig.
Dieser Verlust kaun um so empfindlicher sich gestalten, wenn der
Verbrecher während der Strafdauer aus der Jugendabtheilung in
die allgemeine Strafabtheilung übersetzt wird; er verliert sodann den
Anspruch auf den Strafvollzug in Einzelnhaft, weil derselbe gemäß
§§ 2a bis 4 nur im ersten Theile der Strafzeit, also zu Beginn der
selben in Anwendung zu kommen hat, ohne die Vortheile der in der
Jugendabtheilung zu verbüßenden Strafe, durch welche der Entgang
der Einzelnhaft einigermaßen ersetzt zu werden vermag, weiters für sich
in Anspruch nehmen zu können.
**) Wir verdanken diese authentischen Mittheilungen, die wegen