Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

verhängte  Freiheitsstrafe  vor  dem  24.  Lebensjahre  vollendeil ­
  *).
Die  bisherige  Wirksamkeit  dieser  Jngendabtheilungen
veranschaulichen  folgende  Daten**):

*)  Unser  Urtheil  über  die  Wirksamkeit  der  genannten  „Jugendabtheilungen" ­
  soll  im  weiteren  Verlause  dieser  Darstellung  dargelegt
werden.  Hier  müssen  wir  zunächst  unserem  Bedauern  darüber  Ausdruck
geben,  dass  die  Erlassung  der  oben  citierten  Bestimmungen  im  Wege
ministerieller  Verordnung  und  nicht  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgte.
Die  Strafverbüßung  in  den  s.  g.  Jugendabtheilungen  entbehrt
des  Vollzuges  der  Freiheitsstrafe  in  Einzelhaft;  dies  steht  aber
mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  April  1872
Nr.  43  R.  -  G.  -  Bl.  im  Widerspruche  und  darunr  hätte  es  wohl
eines  legislativen  Actes  bedurft,  um  eine  Ausnahmebestimmung  für  die
jugendlichen  Verbrecher  zu  statuire».
Nach  §  1  des  erwähnten  Gesetzes  vom  1.  April  1872  werden
„in  Strafanstalten,  deren  Einrichtungen  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafe
in  Einzelnhaft  gestatten"  —  und  zu  solchen  gehören  die  Strafanstalten
von  Prag  und  Marburg  —  „zeitige  Kerkerstrafeu  in  Einzelhaft
vollzogen."
Nach  §  2  ist  die  ganze  Strafe  in  Einzelhaft  zu  vollziehen,
wenn  sie
1.  durch  höchstens  achtmonatliche  Anhaltung  in  Einzelhaft  verbüßt
werden  kann,  oder  wenn
2.  das  Urtheil  eine  höchstens  achtzehnmvuatliche  Freiheitsstrafe
verhängt  und  der  Verurtheilte  Besserung  erwarten  läßt.
In  allen  anderen  Fällen  soll  der  Sträfling  während  des  ersten
Theiles  der  Strafzeit  und  zwar  mindestens  durch  acht  Monate  und
nicht  über  drei  Jahre  in  Einzelhaft  gehalten  werden.
§  4.  Hat  ein  Sträfling  mindestens  drei  Monate  in
Einzelnhaft  verbracht,  so  gelten  bei  Berechnung  der  Dauer
der  nach  diesen  drei  Monaten  abgebüßten  Strafe  je  zwei
vollständig  in  Einzelnhaft  zugebrachte  Tage  als  drei  Tage."
Der  Verbrecher,  der  in  der  „Jugendabtheilung"  seine  Strafe  verbüßt, ­
  geht  somit  der  in  den  citierten  Bestimmungen  normierten  Begünstigung, ­
  durch  welche  die  Dauer  seiner  Freiheitsstrafe  wesentlich
verkürzt  werden  kann,  verlustig.
Dieser  Verlust  kaun  um  so  empfindlicher  sich  gestalten,  wenn  der
Verbrecher  während  der  Strafdauer  aus  der  Jugendabtheilung  in
die  allgemeine  Strafabtheilung  übersetzt  wird;  er  verliert  sodann  den
Anspruch  auf  den  Strafvollzug  in  Einzelnhaft,  weil  derselbe  gemäß
§§  2a  bis  4  nur  im  ersten  Theile  der  Strafzeit,  also  zu  Beginn  derselben ­
  in  Anwendung  zu  kommen  hat,  ohne  die  Vortheile  der  in  der
Jugendabtheilung  zu  verbüßenden  Strafe,  durch  welche  der  Entgang
der  Einzelnhaft  einigermaßen  ersetzt  zu  werden  vermag,  weiters  für  sich
in  Anspruch  nehmen  zu  können.
**)  Wir  verdanken  diese  authentischen  Mittheilungen,  die  wegen
            
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