Full text: Die Reichseisenbahnen

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a) der Verwaltungsrat. 
Er wäre zusammenzusetzen aus Vertretern des Reiches zur Wahrung 
der allgemeinen öffentlichen Interessen. Diese wären etwa zu je einem 
Drittel vom Reichspräsident, von der Nationalversammlung und vom 
Staatenausschuß zu bestimmen. 
Zweitens wären in den Verwaltungsrat zu entsenden die Vor 
sitzenden der Generaldirektionen als Vertreter des praktischen Dienstes. 
Drittens hätte der Reichseisenbahnrat (siehe unten) als Vertreter 
der Verkehrsinteressen Abgeordnete zu entsenden. 
Viertens müßten auch die Organisationen der Angestellten das 
Recht erhalten, Abgeordnete für den Verwaltungsrat zu ernennen*). Das 
Stimmenverhältnis dieser Vertreter wäre durch das Organisationsgesetz 
festzusetzen. 
Endlich würden in dem Falle, daß die Bundesstaaten Teilhaber 
blieben (Fall der Gemeinschaftsform, vgl. das erste Kapitel), auch von 
den bundesstaatlichen Verwaltungen als Teilhabern Vertreter zu ent 
senden sein. In diesem Falle müßten die Vertreter des Staatenausschusses 
wohl fortfallen. 
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende des Reichs 
eisenbahndirektoriums. Er beruft den Verwaltungsrat mindestens zwei 
mal im Jahre. 
Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates wäre 
etwa wie folgt abzugrenzen: 
1. Entscheidung über den vom Generaldirektorium unterbreiteten Vor 
anschlag und den Jahresabschluß. 
2. Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Voran 
schlag nicht vorgesehen sind und aus dem Dispositionsfonds nicht 
gedeckt werden können. 
Zu 1 und 2. Hierdurch wäre die Mitwirkung des Verwal 
tungsrates bei allen wichtigeren Geschäften, Käufen und Veräuße 
rungen, Pachtungen und Verpachtungen usw. gesichert. 
3. Beschlußfassung über die Verwendung des Rllcklagefonds, Aus 
gleichfonds usw. 
4. Allgemeine Vorschriften über die Wirtschaftsführung und die recht 
lichen Verhältnisse der Angestellten. 
5. Die Tarifhoheit. Entscheidung über Tarife, soweit sie nicht der Zu 
ständigkeit der Generaldirektionen überlassen werden können. (Aus 
nahmetarife von vorübergehender Bedeutung.) 
6. Vorschläge zur Aufstellung oder Änderung der Verwaltungs 
ordnung. 
Vorschläge an die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches. 
*) Zur Begründung vgl. S. 49 und S. 61ffg.
	        
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