37
a) der Verwaltungsrat.
Er wäre zusammenzusetzen aus Vertretern des Reiches zur Wahrung
der allgemeinen öffentlichen Interessen. Diese wären etwa zu je einem
Drittel vom Reichspräsident, von der Nationalversammlung und vom
Staatenausschuß zu bestimmen.
Zweitens wären in den Verwaltungsrat zu entsenden die Vor
sitzenden der Generaldirektionen als Vertreter des praktischen Dienstes.
Drittens hätte der Reichseisenbahnrat (siehe unten) als Vertreter
der Verkehrsinteressen Abgeordnete zu entsenden.
Viertens müßten auch die Organisationen der Angestellten das
Recht erhalten, Abgeordnete für den Verwaltungsrat zu ernennen*). Das
Stimmenverhältnis dieser Vertreter wäre durch das Organisationsgesetz
festzusetzen.
Endlich würden in dem Falle, daß die Bundesstaaten Teilhaber
blieben (Fall der Gemeinschaftsform, vgl. das erste Kapitel), auch von
den bundesstaatlichen Verwaltungen als Teilhabern Vertreter zu ent
senden sein. In diesem Falle müßten die Vertreter des Staatenausschusses
wohl fortfallen.
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende des Reichs
eisenbahndirektoriums. Er beruft den Verwaltungsrat mindestens zwei
mal im Jahre.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates wäre
etwa wie folgt abzugrenzen:
1. Entscheidung über den vom Generaldirektorium unterbreiteten Vor
anschlag und den Jahresabschluß.
2. Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Voran
schlag nicht vorgesehen sind und aus dem Dispositionsfonds nicht
gedeckt werden können.
Zu 1 und 2. Hierdurch wäre die Mitwirkung des Verwal
tungsrates bei allen wichtigeren Geschäften, Käufen und Veräuße
rungen, Pachtungen und Verpachtungen usw. gesichert.
3. Beschlußfassung über die Verwendung des Rllcklagefonds, Aus
gleichfonds usw.
4. Allgemeine Vorschriften über die Wirtschaftsführung und die recht
lichen Verhältnisse der Angestellten.
5. Die Tarifhoheit. Entscheidung über Tarife, soweit sie nicht der Zu
ständigkeit der Generaldirektionen überlassen werden können. (Aus
nahmetarife von vorübergehender Bedeutung.)
6. Vorschläge zur Aufstellung oder Änderung der Verwaltungs
ordnung.
Vorschläge an die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches.
*) Zur Begründung vgl. S. 49 und S. 61ffg.