54
geltend machen, es von der in der Regel nur zehntägigen
Vorbestrafung in: Gefängnisse sehr gänzliches Abkommen
finden zu lassen und den ganzen Strafvollzug gegen jugendliche
Persollen in die Reformatory Schools zu verlegen.
In den österreichischen Jugendabtheilungen, wie in den
englischen Reformatory Schools bildet die Pflege des erziehlichen
Mvmelltes in der Strafe die Hauptaufgabe und in
ganz analoger Weise wird in den aus nahezu gleicher Organisation
beruhenden Anstalten der Unterricht und die
Unterweisung in ben einzelnen Gewerben den vernrtheilten
jugendlichen Übelthätern ertheilt, um sie vor dem gänzlichen
sittlichen Verfalle zll retten und für die Gesellschaft
zu erhalten.
Die oben erwähnten Besserungs all stalten erfüllen
dagegen theils die Aufgabe der Reformatory, theils jene
der industrial Schools. Mit den ersteren decken sie sich fast
vollständig, soweit es sich um Unmündige handelt, die sich
einer sonst als Verbrechen bestraften Handlung schuldig gemacht
haben.
Wie in England der für die Verübung eines Verbrechens
zuerkannten und vollzogenen kürzern Gefängnisstrafe
die Anhaltung des Jugendlichen in einer Reformatory
School durch 2 bis 5 Jahre in der Regel unmittelbar nachzufolgen
hat — Reformatory School-Act 1866 s. 16 —
genau so kann in Österreich der Unmündige nach verbüßter
— kurzer — Freiheitsstrafe (§ 270 St.-G.) in eine
Besserungsanstalt verwiesen werden (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl.)
Ergibt sich in diesem Punkt eine bemerkenswerte Analogie
zwischen der Wirksamkeit der Besserungsanstalten und den
Reformatory Schools, so ist andererseits eine solche und
vielleicht noch frappantere betreffs der Thätigkeit der Industrial
Schools zu konstatieren.
Nach 8. 15 des Industrial School-Act 1866
kann die Abgabe eines angeklagten Kindes unter 12 Jahren
in eine Industrial School ohne jedwede vorhergehende
Strafe ausgesprochen werden, wenn die Umstände des concreten
Delicies und die Verhältnisse der Eltern eine solche
Maßregel wünschenswert erscheinen lassen.