Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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geltend  machen,  es  von  der  in  der  Regel  nur  zehntägigen
Vorbestrafung  in:  Gefängnisse  sehr  gänzliches  Abkommen
finden  zu  lassen  und  den  ganzen  Strafvollzug  gegen  jugendliche ­
  Persollen  in  die  Reformatory  Schools  zu  verlegen.
In  den  österreichischen  Jugendabtheilungen,  wie  in  den
englischen  Reformatory  Schools  bildet  die  Pflege  des  erziehlichen ­
  Mvmelltes  in  der  Strafe  die  Hauptaufgabe  und  in
ganz  analoger  Weise  wird  in  den  aus  nahezu  gleicher  Organisation
  beruhenden  Anstalten  der  Unterricht  und  die
Unterweisung  in  ben  einzelnen  Gewerben  den  vernrtheilten
jugendlichen  Übelthätern  ertheilt,  um  sie  vor  dem  gänzlichen ­
  sittlichen  Verfalle  zll  retten  und  für  die  Gesellschaft
zu  erhalten.
Die  oben  erwähnten  Besserungs  all  stalten  erfüllen
dagegen  theils  die  Aufgabe  der  Reformatory,  theils  jene
der  industrial  Schools.  Mit  den  ersteren  decken  sie  sich  fast
vollständig,  soweit  es  sich  um  Unmündige  handelt,  die  sich
einer  sonst  als  Verbrechen  bestraften  Handlung  schuldig  gemacht ­
  haben.
Wie  in  England  der  für  die  Verübung  eines  Verbrechens ­
  zuerkannten  und  vollzogenen  kürzern  Gefängnisstrafe ­
  die  Anhaltung  des  Jugendlichen  in  einer  Reformatory
School  durch  2  bis  5  Jahre  in  der  Regel  unmittelbar  nachzufolgen ­
  hat  —  Reformatory  School-Act  1866  s.  16  —
genau  so  kann  in  Österreich  der  Unmündige  nach  verbüßter ­
  —  kurzer  —  Freiheitsstrafe  (§  270  St.-G.)  in  eine
Besserungsanstalt  verwiesen  werden  (§  8  Absatz  1  des  Gesetzes ­
  vom  24.  Mai  1885  Z.  90  R.-G.-Bl.)
Ergibt  sich  in  diesem  Punkt  eine  bemerkenswerte  Analogie
zwischen  der  Wirksamkeit  der  Besserungsanstalten  und  den
Reformatory  Schools,  so  ist  andererseits  eine  solche  und
vielleicht  noch  frappantere  betreffs  der  Thätigkeit  der  Industrial ­
  Schools  zu  konstatieren.
Nach  8.  15  des  Industrial  School-Act  1866
kann  die  Abgabe  eines  angeklagten  Kindes  unter  12  Jahren
in  eine  Industrial  School  ohne  jedwede  vorhergehende
Strafe  ausgesprochen  werden,  wenn  die  Umstände  des  concreten ­
  Delicies  und  die  Verhältnisse  der  Eltern  eine  solche
Maßregel  wünschenswert  erscheinen  lassen.
            
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