Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

55 
In Österreich kann die Ahndung eines von einem Un 
mündigen verübten Vergehens oder einer von ihm begange 
nen Übertretung dadurch erfolgen, dass die Abgabe desselben 
in eine Besserungsanstalt verfügt wird, „wenn ein anderes 
Mittel zur Erziehung rmd Beaufsichtigung nicht ausfindig 
au urndicu ist" (§ 8 'Äbf. 2 M (Befe# üom 24. WM 1885 
& 89 
Vagabondierende und bettelnde Kinder verweist der 
englische Richter nací) s. 14 des Industrial School-Act 1866 
in eine Industrial School; der österreichische Richter in eine 
Besserungsanstalt — § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 
3. 89 SRÆÆi. 
Gemäß des englischen Gesetzes vom Jahre 1866 S. 16 
kann der Vater, Stiefvater oder Vormund eines Kindes die 
die Abgabe seines Kindes oder Mündels in eine Industrial 
School verlangen, wenn er nachweist, dass er nicht im 
stande ist, dasselbe zu beaufsichtigen. In analoger 
Weise verfügt § 217 des allg. bürg. Gesetzbuches, dass sich 
der Vormund (und mithin auch gewiss der Vater) an die 
gerichtliche Behörde zu wenden habe, „wenn er den Ver 
gehungen des Minderjährigen . . . nicht Einhalt zu 
thun vermag." 
Dass in einem solchen Falle das Gericht die Verweisung 
des Kindes oder Mündels in eine Besserungsanstalt ver- 
lugen kann, darüber herrscht kein Zweifel. 
% . Dergleichen zum Theile ganz überraschende Analogien 
' JJ bezüglich dieser Frage der criminalistisch-socialen Gesetz- 
' Uî ļ9 Mch noch andere vorhanden. 
% A weniger nur aber ein Filiationsverhältnis zwischen 
bers s.ì^en Rechtssystemen (dem österreichischen und englischen) 
ò lgnch der citierten Bestimmungen angenommen zn werden 
Ņg' um desto größere Bedeutung kömmt der Erscheinung 
O'h. ss hier gleiche Bedürfnisse zu der Erlassung analoger 
bswnmungen geführt haben. 
Aber um so bedauernswerter ist auch die wei- 
ore Thatsache, dass in betreff der Verwirklichung 
und Durchführung der erwähnten gesetzlichen Be- 
! unmungen sich ein so gewaltiger Unterschied zwi- 
leyen den beiden Staaten manifestiert!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.