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In Österreich kann die Ahndung eines von einem Un
mündigen verübten Vergehens oder einer von ihm begange
nen Übertretung dadurch erfolgen, dass die Abgabe desselben
in eine Besserungsanstalt verfügt wird, „wenn ein anderes
Mittel zur Erziehung rmd Beaufsichtigung nicht ausfindig
au urndicu ist" (§ 8 'Äbf. 2 M (Befe# üom 24. WM 1885
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Vagabondierende und bettelnde Kinder verweist der
englische Richter nací) s. 14 des Industrial School-Act 1866
in eine Industrial School; der österreichische Richter in eine
Besserungsanstalt — § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885
3. 89 SRÆÆi.
Gemäß des englischen Gesetzes vom Jahre 1866 S. 16
kann der Vater, Stiefvater oder Vormund eines Kindes die
die Abgabe seines Kindes oder Mündels in eine Industrial
School verlangen, wenn er nachweist, dass er nicht im
stande ist, dasselbe zu beaufsichtigen. In analoger
Weise verfügt § 217 des allg. bürg. Gesetzbuches, dass sich
der Vormund (und mithin auch gewiss der Vater) an die
gerichtliche Behörde zu wenden habe, „wenn er den Ver
gehungen des Minderjährigen . . . nicht Einhalt zu
thun vermag."
Dass in einem solchen Falle das Gericht die Verweisung
des Kindes oder Mündels in eine Besserungsanstalt ver-
lugen kann, darüber herrscht kein Zweifel.
% . Dergleichen zum Theile ganz überraschende Analogien
' JJ bezüglich dieser Frage der criminalistisch-socialen Gesetz-
' Uî ļ9 Mch noch andere vorhanden.
% A weniger nur aber ein Filiationsverhältnis zwischen
bers s.ì^en Rechtssystemen (dem österreichischen und englischen)
ò lgnch der citierten Bestimmungen angenommen zn werden
Ņg' um desto größere Bedeutung kömmt der Erscheinung
O'h. ss hier gleiche Bedürfnisse zu der Erlassung analoger
bswnmungen geführt haben.
Aber um so bedauernswerter ist auch die wei-
ore Thatsache, dass in betreff der Verwirklichung
und Durchführung der erwähnten gesetzlichen Be-
! unmungen sich ein so gewaltiger Unterschied zwi-
leyen den beiden Staaten manifestiert!