Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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In  Österreich  kann  die  Ahndung  eines  von  einem  Unmündigen ­
  verübten  Vergehens  oder  einer  von  ihm  begangenen ­
  Übertretung  dadurch  erfolgen,  dass  die  Abgabe  desselben
in  eine  Besserungsanstalt  verfügt  wird,  „wenn  ein  anderes
Mittel  zur  Erziehung  rmd  Beaufsichtigung  nicht  ausfindig
au  urndicu  ist"  (§  8  'Äbf.  2  M  (Befe#  üom  24.  WM  1885
&  89
Vagabondierende  und  bettelnde  Kinder  verweist  der
englische  Richter  nací)  s.  14  des  Industrial  School-Act  1866
in  eine  Industrial  School;  der  österreichische  Richter  in  eine
Besserungsanstalt  —  §  6  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885
3.  89  SRÆÆi.
Gemäß  des  englischen  Gesetzes  vom  Jahre  1866  S.  16
kann  der  Vater,  Stiefvater  oder  Vormund  eines  Kindes  die
die  Abgabe  seines  Kindes  oder  Mündels  in  eine  Industrial
School  verlangen,  wenn  er  nachweist,  dass  er  nicht  imstande ­
  ist,  dasselbe  zu  beaufsichtigen.  In  analoger
Weise  verfügt  §  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches,  dass  sich
der  Vormund  (und  mithin  auch  gewiss  der  Vater)  an  die
gerichtliche  Behörde  zu  wenden  habe,  „wenn  er  den  Vergehungen ­
  des  Minderjährigen  .  .  .  nicht  Einhalt  zu
thun  vermag."
Dass  in  einem  solchen  Falle  das  Gericht  die  Verweisung
des  Kindes  oder  Mündels  in  eine  Besserungsanstalt  verlugen
  kann,  darüber  herrscht  kein  Zweifel.
%  .  Dergleichen  zum  Theile  ganz  überraschende  Analogien
'  JJ  bezüglich  dieser  Frage  der  criminalistisch-socialen  Gesetz-'
  Uî ļ9  Mch  noch  andere  vorhanden.
%  A  weniger  nur  aber  ein  Filiationsverhältnis  zwischen
bers  s.ì^en  Rechtssystemen  (dem  österreichischen  und  englischen)
ò  lgnch  der  citierten  Bestimmungen  angenommen  zn  werden
Ņg'  um  desto  größere  Bedeutung  kömmt  der  Erscheinung
O'h.  ss  hier  gleiche  Bedürfnisse  zu  der  Erlassung  analoger
bswnmungen  geführt  haben.
Aber  um  so  bedauernswerter  ist  auch  die  weiore
  Thatsache,  dass  in  betreff  der  Verwirklichung
und  Durchführung  der  erwähnten  gesetzlichen  Be-!
  unmungen  sich  ein  so  gewaltiger  Unterschied  zwileyen
  den  beiden  Staaten  manifestiert!
            
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