Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

statt  dessen  unvollständige  und  mangelhafte  Durchführung ­
  verantwortlich  zu  machen.
Es  ist  dies  eine  Thatsache,  welche  die  Aufmerksamkeit
aller,  welche  um  das  öffentliche  Wohl  besorgt  sind,  ans  die
dringende  Nothwendigkeit  hier  Wandel  zu  schaffen,  lenken
sollte,  denn  es  ist  ja  geradezu  beschämend,  dass  der  Mangel
der  Durchführung  langst  vorhandener  und  präciser  Normen
den  Grund  zu  einer  so  verhängnisvollen  Verschiedenheit  der
Ergebnisse  der  Strafrechtspflege  gelegt  hat*).
Eine  Erklärung  dafür,  dass  in  Österreich  eine  so  ganz

^3  oom  24.  mi  1885  &  90  %.=#=%[.
wie  wir  oben  gesehen  haben,  die  Errichtung  und  Erhaltung

solcher  Besserungsanstalten  als  eine  Angelegenheit  der  einzelnen ­
  Königreiche  und  Länder  erklärt  und  hat  den  Staat
lediglich  zu  einer  Beitragsleistnng  zur  Errichtung  solcher
Anstalten  verpflichtet.
Durch  diese  Bestimmung  wurde  ein  Verhältnis  geschaffen, ­
  das  von  vornherein  die  Entwicklung  der  Besserungsanstalten ­
  wesentlich  gefährden  musste.
Nichts  ist  eben  unzweckmäßiger,  als  die  materielle  Sorge
für  ein  bestimmtes  Institut  auf  verschiedene  Organismen  zu
übertragen,  ohne  nicht  auch  zugleich  die  Grenzen  der
beiderseitigen  Rechte  unb  Verbindlichkeiten  aufs
Genaueste  zu  bemessen  und  festzustellen.
In  einem  solchen  Falle  tritt  nicht  ein  wechselseitiger
werkthätiger  Eifer  zur  Erfüllung  einer  gemeinsamen  Aufgabe ­
  zu  Tage,  sondern  weit  eher  das  Gegentheil,  da  niemand ­
  der  Schaffenslust  des  andern  ein  materielles  Opfer
aus  dem  Seinigen  zu  bringen  bereit  ist.

*)  In  dieser  Weise  wird  auch  der  jüngste  Erlass  des  Justizministeriums ­
  von:  10.  November  1803,  so  löblich  die  Tendenzen  sind,
die  er  verfolgt,  entweder  gar  nicht  oder  nur  in  sehr  mangelhafter  Weise
zur  Ausführung  gelangen.  Der  Eifer  der  Gerichte  die  Bestimmungen
desselben  zu  verwirklichen,  wird  allgemach  erkalten,  sobald  dieselben  die
Überzeugung  gewonnen  haben  werden,  dass  es  an  geeigneten  „Familien"
und  an  Besserungsanstalten  fehle,  um  die  delictische  und  arg  verwahrloste ­
  Jugend  zu  unterbringen.
            
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