statt dessen unvollständige und mangelhafte Durchführung
verantwortlich zu machen.
Es ist dies eine Thatsache, welche die Aufmerksamkeit
aller, welche um das öffentliche Wohl besorgt sind, ans die
dringende Nothwendigkeit hier Wandel zu schaffen, lenken
sollte, denn es ist ja geradezu beschämend, dass der Mangel
der Durchführung langst vorhandener und präciser Normen
den Grund zu einer so verhängnisvollen Verschiedenheit der
Ergebnisse der Strafrechtspflege gelegt hat*).
Eine Erklärung dafür, dass in Österreich eine so ganz
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wie wir oben gesehen haben, die Errichtung und Erhaltung
solcher Besserungsanstalten als eine Angelegenheit der einzelnen
Königreiche und Länder erklärt und hat den Staat
lediglich zu einer Beitragsleistnng zur Errichtung solcher
Anstalten verpflichtet.
Durch diese Bestimmung wurde ein Verhältnis geschaffen,
das von vornherein die Entwicklung der Besserungsanstalten
wesentlich gefährden musste.
Nichts ist eben unzweckmäßiger, als die materielle Sorge
für ein bestimmtes Institut auf verschiedene Organismen zu
übertragen, ohne nicht auch zugleich die Grenzen der
beiderseitigen Rechte unb Verbindlichkeiten aufs
Genaueste zu bemessen und festzustellen.
In einem solchen Falle tritt nicht ein wechselseitiger
werkthätiger Eifer zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe
zu Tage, sondern weit eher das Gegentheil, da niemand
der Schaffenslust des andern ein materielles Opfer
aus dem Seinigen zu bringen bereit ist.
*) In dieser Weise wird auch der jüngste Erlass des Justizministeriums
von: 10. November 1803, so löblich die Tendenzen sind,
die er verfolgt, entweder gar nicht oder nur in sehr mangelhafter Weise
zur Ausführung gelangen. Der Eifer der Gerichte die Bestimmungen
desselben zu verwirklichen, wird allgemach erkalten, sobald dieselben die
Überzeugung gewonnen haben werden, dass es an geeigneten „Familien"
und an Besserungsanstalten fehle, um die delictische und arg verwahrloste
Jugend zu unterbringen.