Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Die  intensive  Bewegung,  die  auf  criminalistisch-socialem
Gebiete  betreffs  der  Behandlung  der  Jugendlichen  in  den
letzten  Jahren  platzgegriffen  hat,  ..wird  insbesondere  durch
die  vielfachen  und  einschneidenden  Änderungen  gekennzeichnet,
welche  die  Commission  des  österreichischen  Abgeordnetenhauses
an  dem  im  Jahre  1801  vorgelegten  Regierungsentwurfe
eines  Strasgetzbnches  über  Verbrechen  und  Vergehen  und  Übertretungen ­
  vorgenommen  hat.
Bestiminungen,  die  sich,  von  ficincn  stilistischen  Abänderungen ­
  abgesehen,  seit  mehr  als  20  Jahren  in  den
zahlreichen  Regierungs-  und  Ausschnsseiitwürfen  intact  erhalten ­
  hatten,  erfuhreii  nunmehr  wesentliche  Modifikationen,
die  als  „Versuch"  bezeichnet  werden,  die  Lösung  einer  der
schwierigsten  criminalistisch-socialen  Fragen  in  einer  befriedigenderen ­
  Weise  anzubahnen,  als  dies  in  dem  heutigen  Gesetze ­
  niöglich  ist.  (Bericht  des  Ausschusses  S.  12.)
Prüfen  wir,  inwieweit  dieser  Versuch  gelungen  ist!
§  60  des  Commissionsentwurfes  bestimmt:
„Auf  Unmündige,  welche  bei  Begehung  einer  Handlung
das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  findet  das
Strafgesetz  keine  Anwendung.  Ist  jedoch  die  Handlung  mit
einer  Verbrechens-  oder  Vergehensstrafe  bedroht,
so  kann  die  Sicherheitsbehörde  nach  Umständen  die  angemessene ­
  Bestrafung  des  Unmündigen  durch  dessen  Eltern
oder  durch  andere  Personen  verfügen  und  hat  dieselbe  mit
Zustimmung  der  Pflegschaftsbehörde  nöthigenfalls  für  die
Unterbringung  in  einer  geeigneten  Familie  oder
in  einer  Erzrehungs-  oder  Besserungsmlstalt  Sorge  zu  tragen,
welche  Unterbringung  jedoch  nicht  über  das  vollendete ­
  18.  Lebensjahr  andauern  darf."
leicht  mit  einiger  Berechtigung  —,  dass  dieser  Bericht  zur  endlichen
Finalisierung  eines  Gesetzentwurfes  führen  werde,  nachdem  der  ursprüngliche ­
  Entwurf  durch  nicht  weniger  als  fünf  Regiernngs-  und  vier
Commissionsberathungen  hindurchgegangen  ist.  Durch  Erfahrungen  gewitzigt, ­
  enthalten  wir  uns  bestimmter  Vorhersagungen,  glauben  aber,
dass  eine  Erörterung  wichtiger  Bestimmungen  des  neuesten  österreichischen
Entwurfes  umsoweniger  als  unzweckmäßig  angesehen  werden  dürfte,  als
die  Wiederholung  des  bisherigen  unerquicklichen  Schauspieles  vorausgesetzt, ­
  ein  neuerlicher  Regierungsentwurf  aller  Wahrscheinlichkeit  nach
abermals  die  Züge  des  ihm  unmittelbar  vorangehenden,  jetzigen  Commissionsentwurfes ­
  tragen  würde.
            
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