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vollen Aufgabe zu unterziehen, ein Experiment, das wohl
nach Thunlichkeit zu vermeiden wäre; die Erfahrungen, die
man in Österreich mit der Pflege der armen Findlinge in
den „geeigneten" Familien gemacht hat, klingen eben nicht
sehr ermunternd.
Der Commissionsentwurf beschrertet mit den Bestim
mungen der §§ 60 und 61 ein neues Gebiet der Rechts
und Wohlfahrtspflege.
Hier bedarf jeder Schritt der äußersten Vorsicht, weil
ein möglicher Mißerfolg geeignet erscheint, das Vertrauen
zu einer ganzen Reihe anderer verwandter Institute zu unter
graben und sohin auch den Erfolg dieser letzteren aufs
äußerste zu gefährden.
Gewiss ist, dass der „Familienerziehung" gegen
über die größten und gewichtigsten Bedenken geltend ge
macht werden, und dass die gesetzliche Statuirung derselben
als einer Art gleichwerthigen Factors neben bet Unter
bringung in einer öffentlichen Erziehungs- oder Besserungs
anstalt sich zu einem wahren Wagnis gestaltet, auf welches
es das neue Strafgesetz wohl nicht sollte ankommen lassen.
Müssen wir die reformatorische Thätigkeit des Ent
wurfes in den beiden hier angedeuteten Richtungen als zu
weit ausgreifend bezeichnen, so können wir es andererseits
nur bedauern, dass im Gegensatze hiezu in einem andern
wesentlichen Punkte, die Tradition des geltendeil öster
reichischen Strafgesetzes nur allzu getreulich gewahrt er-
schei^Der erwähnte § 60 beschränkt nämlich die Zulässig
keit behördlicher Vorkehrungen gegen strafunmündige Per
sonen auf den Fall, dass eine mit Verbrechens- oder
Vergehensstrafe bedrohte Handlung begangen wurde.
Lässt sich der Thäter, der das 12. Jahr noch nicht
zurückgelegt hat, eine Übertretung zu Schulden kommen,
so hat im Sinne des oben citierten § 60 eine angemessene
Vorkehrung seitens der Sicherheitsbehörde nicht stattzufinden.
Es ist nun aber absolut nicht einzusehen, warum nur
Handlungen, die mit Verbrechens- oder Vergehensstrafe be
droht sind, für geeignet erkannt werden sollen, die Obsorge
und die prophylactische Thätigkeit der Sicherheitsbehörde