Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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vollen Aufgabe zu unterziehen, ein Experiment, das wohl 
nach Thunlichkeit zu vermeiden wäre; die Erfahrungen, die 
man in Österreich mit der Pflege der armen Findlinge in 
den „geeigneten" Familien gemacht hat, klingen eben nicht 
sehr ermunternd. 
Der Commissionsentwurf beschrertet mit den Bestim 
mungen der §§ 60 und 61 ein neues Gebiet der Rechts 
und Wohlfahrtspflege. 
Hier bedarf jeder Schritt der äußersten Vorsicht, weil 
ein möglicher Mißerfolg geeignet erscheint, das Vertrauen 
zu einer ganzen Reihe anderer verwandter Institute zu unter 
graben und sohin auch den Erfolg dieser letzteren aufs 
äußerste zu gefährden. 
Gewiss ist, dass der „Familienerziehung" gegen 
über die größten und gewichtigsten Bedenken geltend ge 
macht werden, und dass die gesetzliche Statuirung derselben 
als einer Art gleichwerthigen Factors neben bet Unter 
bringung in einer öffentlichen Erziehungs- oder Besserungs 
anstalt sich zu einem wahren Wagnis gestaltet, auf welches 
es das neue Strafgesetz wohl nicht sollte ankommen lassen. 
Müssen wir die reformatorische Thätigkeit des Ent 
wurfes in den beiden hier angedeuteten Richtungen als zu 
weit ausgreifend bezeichnen, so können wir es andererseits 
nur bedauern, dass im Gegensatze hiezu in einem andern 
wesentlichen Punkte, die Tradition des geltendeil öster 
reichischen Strafgesetzes nur allzu getreulich gewahrt er- 
schei^Der erwähnte § 60 beschränkt nämlich die Zulässig 
keit behördlicher Vorkehrungen gegen strafunmündige Per 
sonen auf den Fall, dass eine mit Verbrechens- oder 
Vergehensstrafe bedrohte Handlung begangen wurde. 
Lässt sich der Thäter, der das 12. Jahr noch nicht 
zurückgelegt hat, eine Übertretung zu Schulden kommen, 
so hat im Sinne des oben citierten § 60 eine angemessene 
Vorkehrung seitens der Sicherheitsbehörde nicht stattzufinden. 
Es ist nun aber absolut nicht einzusehen, warum nur 
Handlungen, die mit Verbrechens- oder Vergehensstrafe be 
droht sind, für geeignet erkannt werden sollen, die Obsorge 
und die prophylactische Thätigkeit der Sicherheitsbehörde
	        
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