Die Mitglieder sind zur Abonnirung des vom Verbände
herausgegebenen Organes verpflichtet.
8 0. Den Bezug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge
besorgen die Sektionen; sie sind für dieselben haftbar.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und
schließt mit dem 31. Dezember ab.
# 10. Die in § 6 erwähnten Bußen wegen Verletzung
von Verbandsvorschriften betragen für jeden einzelnen Fall
der Uebertretnng:
a) der Vorschriften betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis Fr. 30 ;
l>) der Vorschriften betreffend Mimmallohn und Verbandsverkehr
Fr. 5 bis Fr. 200;
c) der Vorschriften betreffend Musterschutz bis Fr. 300.
Verletzungen anderer Verbandsvorschriften sind unter
Berücksichtigung der Wichtigkeit der übertreteneil Vorschrift
und des dem Bnßenpflichtigen erwachsenen Vortheils innerhalb
der in lit. a und b aufgestellten Strafgrenzen zu büßen.
Bei wiederholten Uebertretnngen gleicher oder anderer
Art kann die entsprechende Buße verdoppelt, eventuell verdreifacht
werden.
Die Bnßenbestimmnngen von lit. a finden auch Anwendung
auf solche Verbandsmitglieder, welche den Organen
des Verbandes gegenüber sich eines ungebührlichen Benehmens
schuldig machen oder den Untersuch verweigern.
Die Geldbußen für Uebertretnngen der in lit. a bezeichneten
Vorschriften werden von den Sektionskommissionen
ausgesprochen und fallen in die Sektionskasse.
Alle übrigen Bußen werden, andere Beschlußfassung der
Generalversammlung vorbehalten, ans erfolgte Berichterstattung
und Antragstellnng der Sektionskommissionen vom Zentralkomite
ausgesprochen und fallen zur Hälfte in die Zentralkasse,
zur Hälfte in die Sektivnskasse.
Gegen die Entscheidungen der Sektionskommissionen in
Bußenfüllen kann sowohl vom Zentralkomite, als von den