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besteht in der Hauptsache nur in einem Vorzugsrecht auf
Aneignung solcher Mineralien, deren Förderung dem Staate
für das Gemeinwohl wichtig genug erscheint, um sic durch
Ausnahmebestimmungen zu begünstigen, so sehr zu begünstigen,
daß er die Ansprüche, welche der Grundeigentümer auf die in
seinem Boden ruhenden Mineralien nach dem Zivilrecht haben
sollte, vernichtet. Das Bergwerkscigentura ist ein privilcgium
occupandi. Was bei dem Bergwerkseigentum als Gegenstand des
sachlichen Eigentums in Betracht kommt, die Tagesbeute, die
Grubenvorrichtungen, die Halden, das alles hat nur die untergeordnete
Bedeutung des Werkzeugs“. 1 )
Vorweg mag schon gesagt werden, daß die Motive Gesetzeskraft
nicht besitzen, sie dienen lediglich zur Interpretation. Der
endgültige Entwurf des ABG. hat jedenfalls später, wie obenschon
wiederholt erwähnt, keine der verschiedenen Ansichten
über die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums anerkannt, ihre
Konstruktion vielmehr der Theorie überlassen. Die Motive haben
deshalb nur denselben Wert wie irgend eine andere Theorie.
Sie können deshalb nicht als Grundlage oder Ausgangspunkt
oder gar als Beweis für eine Theorie hcrangezogen werden. An
diese Auffassung der Motive anknüpfend, hat sich aber in neuerer
Zeit die Theorie entwickelt, in dem Bergwerkseigentum ein
sachenrcchtliches Institut sui generis, einen Komplex, einen Inbegriff
verschiedenartiger Berechtigungen zu erblicken 2 ), die dem
Zwecke der bergmännischen Produktion dienen. Bei diesen
Rechten ist der Hauptkern das vom Staate verliehene Recht,
gewisse Mineralien in einem bestimmten Felde zu gewinnen.
Ebenso sehen die Motive zum Preuß. Berggesetz und das
Obertribunal in dem Bergwerkseigentum einen solchen Inbegriff
sehr verschiedenartiger, zum Teil singulärer Rechte. 2 ) Noch in
neuester Zeit hat selbst das Reichsgericht diese Ansicht aufrecht
erhalten. 3 * * * * 8 )
1 ) vgl. auch Klostcrraann, Kommentar zu § 50; Sehling, S. 54 ff.;
Westhoff-Schlüter, S. 134; Dernburg, Sachenrecht, § 144, cf. auch
besonders Z. f. Bergr. 4, S. 82 und hier unter IVa), S. 34.
2 ) Haniel, S. 36; Sehling, S. 65; Brassert, S. 14; Arndt, Komm.,
7. Aufl., § ;50, Anm. 1; Dernburg, „Preuß. Privatrecht", 4. Aufl.,
Bd'. 1, S. 662 und ders., „Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches
und Preußens“, Bd. 3, Halle 1901, § 143, S. 414; ferner 0. L. G.
Köln v. 4. 6. 1892 in Z. f. Bergr., Bd. 33, S. 538; Gerber, „Deutsches
Privatrecht“, S. 264; ferner die ständigen Entscheidungen des Obertribunals
bei Klostermann-Fürst, S. 119, Note 1 zu §50; R. G. 1906,
Z. f. Bergr. 48, S. 119: „Bergwerkseigentum ist nicht Eigentum an
einer Sache, sondern bezeichnet den Inbegriff derjenigen Berechtigungen,
die dem gemeinsamen Zweck der bergmännischen Produktion
dienen.“ R. G. in Z. f. Bergr. 1915, S. 403 ff.; cl. auch R. G.
Entsch., . Bd. 72. S. 303 ff.
8 ) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411.