Object : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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besteht  in  der  Hauptsache  nur  in  einem  Vorzugsrecht  auf
Aneignung  solcher  Mineralien,  deren  Förderung  dem  Staate
für  das  Gemeinwohl  wichtig  genug  erscheint,  um  sic  durch
Ausnahmebestimmungen  zu  begünstigen,  so  sehr  zu  begünstigen,
daß  er  die  Ansprüche,  welche  der  Grundeigentümer  auf  die  in
seinem  Boden  ruhenden  Mineralien  nach  dem  Zivilrecht  haben
sollte,  vernichtet.  Das  Bergwerkscigentura  ist  ein  privilcgium
occupandi.  Was  bei  dem  Bergwerkseigentum  als  Gegenstand  des
sachlichen  Eigentums  in  Betracht  kommt,  die  Tagesbeute,  die
Grubenvorrichtungen,  die  Halden,  das  alles  hat  nur  die  untergeordnete ­
  Bedeutung  des  Werkzeugs“. 1 )
Vorweg  mag  schon  gesagt  werden,  daß  die  Motive  Gesetzeskraft ­
  nicht  besitzen,  sie  dienen  lediglich  zur  Interpretation.  Der
endgültige  Entwurf  des  ABG.  hat  jedenfalls  später,  wie  obenschon
  wiederholt  erwähnt,  keine  der  verschiedenen  Ansichten
über  die  Rechtsnatur  des  Bergwerkseigentums  anerkannt,  ihre
Konstruktion  vielmehr  der  Theorie  überlassen.  Die  Motive  haben
deshalb  nur  denselben  Wert  wie  irgend  eine  andere  Theorie.
Sie  können  deshalb  nicht  als  Grundlage  oder  Ausgangspunkt
oder  gar  als  Beweis  für  eine  Theorie  hcrangezogen  werden.  An
diese  Auffassung  der  Motive  anknüpfend,  hat  sich  aber  in  neuerer
Zeit  die  Theorie  entwickelt,  in  dem  Bergwerkseigentum  ein
sachenrcchtliches  Institut  sui  generis,  einen  Komplex,  einen  Inbegriff ­
  verschiedenartiger  Berechtigungen  zu  erblicken 2 ),  die  dem
Zwecke  der  bergmännischen  Produktion  dienen.  Bei  diesen
Rechten  ist  der  Hauptkern  das  vom  Staate  verliehene  Recht,
gewisse  Mineralien  in  einem  bestimmten  Felde  zu  gewinnen.
Ebenso  sehen  die  Motive  zum  Preuß.  Berggesetz  und  das
Obertribunal  in  dem  Bergwerkseigentum  einen  solchen  Inbegriff
sehr  verschiedenartiger,  zum  Teil  singulärer  Rechte. 2 )  Noch  in
neuester  Zeit  hat  selbst  das  Reichsgericht  diese  Ansicht  aufrecht
erhalten. 3  *  *  *  *  8 )

1 )  vgl.  auch  Klostcrraann,  Kommentar  zu  §  50;  Sehling,  S.  54  ff.;
Westhoff-Schlüter,  S.  134;  Dernburg,  Sachenrecht,  §  144,  cf.  auch
besonders  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  82  und  hier  unter  IVa),  S.  34.
2 )  Haniel,  S.  36;  Sehling,  S.  65;  Brassert,  S.  14;  Arndt,  Komm.,
7.  Aufl.,  §  ;50,  Anm.  1;  Dernburg,  „Preuß.  Privatrecht",  4.  Aufl.,
Bd'.  1,  S.  662  und  ders.,  „Das  bürgerliche  Recht  des  Deutschen  Reiches
und  Preußens“,  Bd.  3,  Halle  1901,  §  143,  S.  414;  ferner  0.  L.  G.
Köln  v.  4.  6.  1892  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  33,  S.  538;  Gerber,  „Deutsches
Privatrecht“,  S.  264;  ferner  die  ständigen  Entscheidungen  des  Obertribunals ­
  bei  Klostermann-Fürst,  S.  119,  Note  1  zu  §50;  R.  G.  1906,
Z.  f.  Bergr.  48,  S.  119:  „Bergwerkseigentum  ist  nicht  Eigentum  an
einer  Sache,  sondern  bezeichnet  den  Inbegriff  derjenigen  Berechtigungen, ­
  die  dem  gemeinsamen  Zweck  der  bergmännischen  Produktion
dienen.“  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  403  ff.;  cl.  auch  R.  G.
Entsch.,  .  Bd.  72.  S.  303  ff.
8 )  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.,  1915,  S.  411.
            
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