V. Verwahrung und Verwaltung
von Wertgegenständen
gemäß § 13 Abs. 8 des Bankgeseßes.
Offene Depots im Kontor der Neichshauptbank für Wertpapiere . . Tabelle 89
Verschlossene Depots • . . . » 90
Offene Depots nimmt nur das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin zur Aufbewahrung
und Verwaltung entgegen, verschlossene Depots zur einfachen Aufbewahrung können dagegen bei allen Bankanstalten
des Reiches mit Ausnahme der nur mit einem Beamten besetzten Nebenstellen hinterlegt werden.