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der gemeine Werth aus der Staatskasse vergütet. Der Werth derjenigen
Theile, welche den Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen
zur Berfügung bleiben, wird in Abzug gebracht.
§. 58. Keine Entschädigung aus der Staatskasse wird gewährt,
1) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem Preußischen
Staate angehören;
2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, aus polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
Schlachtvieh;
3) für Hunde und Katzen, welche in Anlaß der Tollwuth
getödtet sind.
§. 59. Ferner wird keine Entschädigung aus der Staatskasse
geleistet:
wenn die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere mit der
Tollwuth, der Rotzkrankheit oder der Luugenseuche, oder mit einer
ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen
sonstigen Krankheit behaftet waren.
§. 60. Für die mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde und für
das mit der Lungenseuche behaftete Rindvieh soll im Falle der Tödtung
auf polizeiliche Anordnung, soweit nicht die Borschriften im tz. 61
Platz greisen, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine
Entschädigung gewährt werden:
1) Die Entschädigung darf einschließlich des Werthes derjenigen
Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen
Anordnungen zur Verfügung bleiben, bei den mit der Rotzkrankheit
behafteten Pferden nicht weniger als ein Viertel und nicht mehr
als die Hälfte des gemeinen Werthes, bei dem mit der Lungenseuche
behafteten Rindvieh nicht weniger als die Hälfte und nicht
mehr als % des gemeinen Werths betragen.
2) Keine Entschädigung wird geleistet:
a) für solche Thiere, welche, mit Rotz und Lungenseuche behaftet,
in das diesseitige Staatsgebiet eingeführt sind oder bei
welchen nach ihrer Einführung in das diesseitige Gebiet innerhalb
3 Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb 6 Monaten
die Lungenseuche festgestellt wird;
b) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem
Preußischen Staate gehören;
c) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellle, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder
getödtete Schlachtvieh.
3) Die zu leistende Entschädigung wird von dem Provinzialverbande
gewährt; es kann jedoch mit Zustimmung der Provinzialvertretung
die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere
Verbände übertragen werden. Den Provinzialverbänden im Sinne
dieser Bestimmung sind die Kommunalverbände der Regierungsbezirke
Kassel und Wiesbaden, der Landeskommunalverband der
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