Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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der  gemeine  Werth  aus  der  Staatskasse  vergütet.  Der  Werth  derjenigen ­
  Theile,  welche  den  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen ­
  zur  Berfügung  bleiben,  wird  in  Abzug  gebracht.
§.  58.  Keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  wird  gewährt,
1)  für  Thiere,  welche  der  Militärverwaltung  oder  dem  Preußischen ­
  Staate  angehören;
2)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern ­
  aufgestellte,  aus  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
  Schlachtvieh;
3)  für  Hunde  und  Katzen,  welche  in  Anlaß  der  Tollwuth
getödtet  sind.
§.  59.  Ferner  wird  keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse
geleistet:
wenn  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  mit  der
Tollwuth,  der  Rotzkrankheit  oder  der  Luugenseuche,  oder  mit  einer
ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren  und  unbedingt  tödtlichen
  sonstigen  Krankheit  behaftet  waren.
§.  60.  Für  die  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  und  für
das  mit  der  Lungenseuche  behaftete  Rindvieh  soll  im  Falle  der  Tödtung
auf  polizeiliche  Anordnung,  soweit  nicht  die  Borschriften  im  tz.  61
Platz  greisen,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  eine
Entschädigung  gewährt  werden:
1)  Die  Entschädigung  darf  einschließlich  des  Werthes  derjenigen ­
  Theile,  welche  dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen
Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben,  bei  den  mit  der  Rotzkrankheit
behafteten  Pferden  nicht  weniger  als  ein  Viertel  und  nicht  mehr
als  die  Hälfte  des  gemeinen  Werthes,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche ­
  behafteten  Rindvieh  nicht  weniger  als  die  Hälfte  und  nicht
mehr  als  %  des  gemeinen  Werths  betragen.
2)  Keine  Entschädigung  wird  geleistet:
a)  für  solche  Thiere,  welche,  mit  Rotz  und  Lungenseuche  behaftet, ­
  in  das  diesseitige  Staatsgebiet  eingeführt  sind  oder  bei
welchen  nach  ihrer  Einführung  in  das  diesseitige  Gebiet  innerhalb ­
  3  Monaten  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  6  Monaten
die  Lungenseuche  festgestellt  wird;
b)  für  Thiere,  welche  der  Militärverwaltung  oder  dem
Preußischen  Staate  gehören;
c)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern ­
  aufgestellle,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder
getödtete  Schlachtvieh.
3)  Die  zu  leistende  Entschädigung  wird  von  dem  Provinzialverbande
  gewährt;  es  kann  jedoch  mit  Zustimmung  der  Provinzialvertretung ­
  die  Entschädigungspflicht  ganz  oder  theilweise  auf  kleinere
Verbände  übertragen  werden.  Den  Provinzialverbänden  im  Sinne
dieser  Bestimmung  sind  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke ­
  Kassel  und  Wiesbaden,  der  Landeskommunalverband  der
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