Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Hohenzollernschen  Lande  und  die  Kreise  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.
gleich  zu  achten.
4)  Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  sott  innerhalb  der  Verbände ­
  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Pferde-  und  Rindviehbestandes ­
  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  (Abgabe,  Bersicherungsprämie
  u.  s.  w.)  derart  erhoben  werden,  daß  die  Entschädigung
für  rotzkranke  Pferde  den  sämmtlichen  Pferdebesitzern,  die  Entschädigung ­
  für  getödtetes  lungenseuchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen ­
  Ruldviehbesitzern  auferlegt  wird.
,  5)  Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben:  für  Thiere,  welche  der
Militärverwaltung  oder  dem  Preußischen  Staate  gehören  und  für
das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte ­
  Schlachtvieh.
6)  Die  nähern  Vorschriften  über  den  Betrag  der  zu  gewährenden ­
  Entschädigung,  über  den  Beitragsfuß  und  die  bei  Vertheilung
  des  Beitrags  oder  Normirung  der  Versicherungssätze  und
Prämien  anzuwendenden  Grundsätze,  über  die  Ausschreibung  und
Erhebung  der  Beiträge,  über  die  Auszahlung  der  Entschädigung
und  über  die  Verwaltung  etwaiger  aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe ­
  gebildeter  Fonds  werden  die  in  Ziffer  3  bezeichneten  Provinzial-, ­
  Kommunalverbände  und  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  von
der  Vertretung  derselben,  für  den  Stadtkreis  Berlin  von  den  städtischen ­
  Behörden  im  Wege  des  Reglements  festgestellt.
Die  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  des
Innern  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
Vor  Erlaß  derselben  haben  die  Besitzer  der  auf  polizeiliche
Anordnung  getödteten,  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde
keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.
In  Ostfriesland  verbleibt  es  rücksichtlich  der  Entschädigung
für  das  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,  mit  der  Lungenseuche ­
  behaftete  Vieh  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.
August  1855.
§.  61.  Jever  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:
1)  wenn  der  Besitzer  des  Thieres,  oder  der  Vorsteher  der
Wirthschaft,  welcher  das  Thier  angehört,  over  der  Begleiter  der
auf  dem  Transport  befindlichen  Thiere  die  in  §.  9  vorgeschriebene
Anzeige  wissentlich  unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden,  nachdem ­
  er  von  dem  Ausbruch  der  Seuche  oder  dem  Seuchenverdacht
Kenntniß  erhalten  hat,  verzögert;
2)  im  Falle  deö  §.  23  ;  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen
Vertreter  die  Richtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten ­
  Schutzmaßregeln  zur  Abwehr  der  Seuchengesahr  zur
Last  fällt."
U.  s.  w.
Aus  den  Reglements  zu  der  Ausführung  der  Bestimmungen  des
§.  60  dieses  Gesetzes  kann  mitgetheilt  werden,  daß  in  der  Provinz
Preußen  die  zu  gewährende  Entschädigung  betragt:  bei  den  mit  Rotz-
            
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