Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Die  Versicherung  bei  großen  Gesellschaften*).
Zu  den  großen  Gesellschaften  werden  diejenigen  gerechnet,  welche
sowohl  ein  großes  Wirkungsgebict,  also  ganz  Deutschland  oder  das
Königreich  Preußen  haben,  als  auch  mehrere  Thiergattungen  gegen
mannigfache  Verluste  in  Versicherung  nehmen.
Im  Allgemeinen  besteht  die  Bedeutung  der  Versicherung  darin,
daß  ein  Schaden,  welcher  einen  Einzelnen  trifft  und  diesen  wirthschaftlich
  ruiniren  würde,  von  Vielen  getragen  wird.  Dieses  Ziel
kann  auf  dem  Wege  der  Gegenseitigkeit  und  der  Spekulation  erreicht
werden.
Die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  ist  die  einfachere  der  beiden
Formen:  Die  Gesellschaft  besteht  aus  einer  Anzahl  von  Personen,
welche  sich  verpflichtet  haben,  einen  gewiffen  Schaden,  welcher  Objekte  ihres
Vermögens  treffen  kann,  unter  sich  zu  repartiren.  Versicherer  und
Versicherte  sind  dieselben  Personen.  Die  Versicherung  soll  zu  keinem
Gewinn  führen.  Die  Ausgaben  der  Gesellschaft  bestehen  außer  den
Entschädigungen  im  Wesentlichen  nur  noch  in  den  Verwaltungskosten.
Entschädigung  und  Verwaltungskosten  werden  nach  Verhältniß  der
Versicherungssumme  von  den  Mitgliedern  getragen.  Da  die  Schäden
eine  gegebene  Größe  sind.  so  können  die  Beiträge  nur  durch  Einschränkung ­
  in  den  Vcrwaltungskosten  vermindert  werden.  Der  Umfang
der  Gegenseitigkeitsanstalten  richtet  sich  nach  der  Art  der  Gefahr.
Eine  Gegenseitigkeitsversicherungsgesellschaft  kann  ihren  Zweck  sehr
wohl  erfüllen,  selbst  wenn  sie  räumlich  keine  große  Ausdehnung  hat,
aber  nur  für  solche  Unglücksfälle  Entschädigung  leistet,  welche  nach
den  gemachten  Erfahrungen  stets  nur  Wenige  treffen.  Ist  die  Art
der  Gefahr  aber  derart,  daß  sie  in  derselben  Gegend  zu  derselben  Zeit
fast  alle  Theilnehmer  an  der  Versicherung  trifft,  so  würde  die  Repartition
des  Schadens  keinen  Zweck  haben.  Die  Gefahr  darf  bei  Gegcn-*)

  Diesem  Abschnitte  sind  die  Statuten  der  größeren  Viehvcrsichcrungsgesellschasten,
  namentlich  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft
zu  Cassel,  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  in'Hannover,  der
Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  zu  Cöln,  der  Sächsischen  Vichvcrsicherungsgesellschast,
  der  „Hammonia"  zu  Grunde  gelegt.  —  Wo  das  Statut
der  einen  oder  der  andern  Gesell,chast  in  wesentlichen  Bestimmungen  abweicht
in  dies  besonders  erwähnt.  —  Außer  den  genannten  sind  auch  die  wichtigsten
andern  Gesellschaften  berücksichtigt  worden.
            
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