Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

23 
4) Rindvieh, 
5) Schweine, Schafe, Ziegen. 
Die Versicherung bei der Norddeutschen Viehversichcrungsbank in 
Hannover zerfällt in drei Hauptabtheilungen und zwar: 
I. in Versicherungen gegen alle Verluste mit Ausnahme von 
Verlusten durch Rinderpest: 
1) bei Luxuspferdcn, 
2) bei andern Pferden, 
3) bei Lohnfnhrpferden, 
4) bei Rindvieh, 
5) bei Schweinen, 
6) bei Ziegen; 
II. in Versicherung gegen Verluste durch Seuchen: 
7) bei Pferden in Folge von verdächtiger Druse, Rotz, Wurm, 
Räude und Influenza, 
8) bei Rindvieh in Folge von Lungenscuche, Milzbrand, Maul 
und Klauenseuche, 
9) bei Schweinen in Folge von Milzbrand. Pocken u. Räude; 
III. in Versicherung für den Vichstand der Landwirthe für 
Pferde, Rindvieh und Schweine zusammen: 
10) gegen alle Verluste mit Einschluß der Verluste durch Seuchen, 
mit Ausschluß von Rinderpest. 
Ueber die zulässige Bildung noch anderer Versicherungsabtheilungen 
werden im §. 19 Bestimmungen getroffen. 
Ausnahmsweise entschädigt die Nationalviehversicherungsgcsellschaft 
in Cassel auch Militärpfcrde mit erweitertem Entschädigungsmodus, 
(cf. §. 19). Auch ist es der Direktion gestattet, bei Mitgliedern der 
Gesellschaft das Risiko bei Kastration gegen mindestens 1 °/ 0 Prämie 
zu übernehmen. 
e) Allgemeine Werwattungsgrundsähe. 
§.5. 
Bei den Gesellschaften mit Klassifizirungssystem werden die 
Beiträge zu den Entschädigungen von den Mitgliedern der §. 19 
angeführten Rechnungsklassen unter sich, die Beiträge zu den allge 
meinen Verwaltungskosten dagegen von allen Mitgliedern der Gesell 
schaft nach Verhältniß ihrer Prämienzahlung aufgebracht. 
Die Sächsische Viehversicherungsgesellschaft hat feste Prämien- 
bciträge: die Prämien werden se nach der Größe des einzelnen 
Risikos von der Generaldirektion festgestellt und sollen nicht weniger 
als 1 "/g und nicht mehr als 12% der Versicherungssumme betragen 
(ein sehr weiter Spielraum ist dem Gutachten der Generaldirektion 
gelassen!). — Die von den Theilnehmern zu zahlenden Prämien 
dürfen ohne deren Zustimmung während der Dauer des Versicherungs 
vertrages nicht erhöht werden. — Weitere Leistungen zu Vereins 
zwecken als die bedungenen können den Mitgliedern weder in der Form 
von Zu- oder Nachschüssen noch in anderer Weise angesonnen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.