Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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§.  &
Bon  der  Versicherung  werden  ausgeschlossen:
1)  Thiere,  welche  mit  innern  oder  äußern  Krankheiten  behaftet

2)  Thiere,  welche  in  ungesunden  Ställen  stehen,
3)  Thiere  in  oder  aus  Ställen,  worin  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  vor  beantragter  Versicherung  Rinderpest,  Lungenseuche,  Milzbrand,
  Rotz,  Wurm,  Räude  oder  Pocken  vorgekommen  sind
4)  Pferde  unter  6  bis  12  Monaten  und  über  15  bis  20
Jahren.

5)  Rindvieh  im  Alter  unter  0  Monaten.
Außerdem  schließt  die  „Hammonia"  Thiere  aus.  welche  auf
beiden  Augen  erblindet  sind,  die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank
m  Hannover:  Sämmtliches  Rindvieh  in  Brennereien.
Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgesellschaft
ùuž.

1)  Fohlen  unter  1  Jahr  und  Pferde  über  12  Jahr
2)  Rindvieh  unter  3  Monat  und  über  12  Jahr,
3)  Schweine  unter  3  Monat,
-ŅH-,  Omnibus-,  Droschken-,  Fiacre-,  Jagd-,  Renuuud
  Milrtarpferde,

5)  Ziegen  unter  einem  Jahre  und  nach  Verlust  der  6  mittelsten
Schneldezähne,
6)  über  6  Jahr  alte  Zuchtschweine.

Der  Versicherungsvertrag  wird  meistens  auf  ein  Jahr  geschlossen,
cs  kann  aber  auch  auf  kürzere  Zeit,  jedoch  nicht  unter  6  Monate
und  auf  längere  Dauer,  aber  nicht  über  5  Jahr,  versichert  werden.
Versicherungen  auf  6  Monate  zahlen  in  der  Sächsischen  Viehversicherungsgesellschaft
  die  Jahresprämie.
Versicherungen  mit  außergewöhnlich  gefährlichem  Risiko,  sowie
Rückversicherungen  (S.  85)  anderer  gleicher  Gesellschaften  oder  kleiner
Vrehversicherungsverbände  werden  unter  besonders  zu  vereinbarenden
von  der  Direktion  festzusetzenden  Bestimmungen  abgeschlossen.
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Angabe  der  Grunde  abzulehnen.
,  ^  %i*ernnß  f"'  G^ßere  %ie#e(tänbe  (§.  4)  mechen  SM,
,m  SBecthe  untec  3000  Mf.  ni*t  gugelalTen,  ßfecn  ni*t  na*
tz.  1.)  noch  andere  Versicherungsabtheilungen,  als  die  im  §.  4  bezeichneten, ­
  nach  andern  Grundsätzen  eingerichtet  werden.
Die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank  läßt  zur  Versicherung  nur
gegen  Seuchen  (§.  4)  Viehbestände  im  Werthe  unter  3000  Mk.  bei
Pferden,  1500  Mk.  bei  Rindvieh  und  900  Mk.  bei  Schweinen  nicht  ru.
Versicherungen  gegen  Trichinen  und  Finnen  können  von  der
Zgàtz"  besonderen  Bedingungen  abgeschlossen  werden.  (S.
            
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