Praxis anzupassen, führte später noch zu einer
Verfassungsnovelle (Gesetz vom 19. Dezember 1918
StGBl. Nr. 139). Diese ordnete unter anderem die
Reihenfolge des Vorsitzes in der Nationalversamm-
lung, im Staatsrat und im Kabinett, gab dem
Staatsrat ein aufschiebendes Veto gegenüber Be-
schlüssen der Nationalversammlung und machte die
drei Präsidenten allein zum Staatsratsdirektorium, ge-
wissermaßen zur Spitze des Staates.
Die drängenden Anforderungen des Lebens
heischten die Tätigkeit der Nationalversammlung auf
allen Gebieten während der restlichen 3 Monate
ihres Bestehens. Sie sorgte für die Staatsfinanzen
durch ein Budgetprovisorium, ein Steuerfluchtgesetz
und umfangreiche Steuergesetze; sie reformierte
die Rechtspflege, demokratisierte die Schwurgerichte,
besserte am Militär- und Zivilstrafrecht und beschloß
insbesonders eine umfassende Amnestie; auf dem
Gebiet der sozialen Fürsorge schuf sie Gesetze über
Kinderarbeit, über den achtstündigen Arbeitstag in
den Fabriken, über die Heimarbeit, verbesserte die
Krankenversicherung der Arbeiter, kümmerte sich
um die Ziehkinder und vergaß nicht der öffentlicher.
Angestellten. Die hbedeutsamste Obliegenheit deı
Nationalversammlung aber war, da doch die Ab-
geordnetenmandate den Wahlen vom Jahre 101
entstammten, ehestens freie Volkswahlen herbeizu-
führen, das Wahlverfahren festzusetzen und die
Konstituierende Nationalversammlung einzuberufen.
Es wurde beschlossen: 255 Abgeordnete sollen für
zwei Jahre in 38 Wahlkreisen nach dem Verhältnis-
wahlrecht (d’Hondtsches System) mit gebundenen
Listen, wobei Koppelung zulässig war, von allen
deutschösterreichischen und den in Deutschösterreich
wohnhaften reichsdeutschen Staatsbürgern, die das
20. Lebensjahr überschritten haben, öhne Unter-
schied des Geschlechtes gewählt werden. Wählbaı
sind die wahlberechtigten Staatsbürger ohne Unter-
schied des Geschlechtes, die das 20. Lebensjahr
überschritten haben. Die Durchführung der Wahlen
wird eigenen Wahlbehörden übertragen. Ueber
Wahlanfechtungen entscheidet ein Wahlgerichtshof
(Ges. vom 18. Dezember 1918, StGB]. Nr. 14 und 115.)
Ihre ganze große Arbeit hat die Nationalversammlung
in 18 Sitzungen geleistet, vielfach unter argen Schwie-
rigkeiten. Waren doch bei den damaligen Verkehrs-
zuständen Abgeordnete aus den Ländern oft 30, 40.
ja O0 Stunden unterwegs, um nach Wien zu gelangen.
Die parlamentarische Tätigkeit selbst ging jedoch im
allgemeinen ohne leidenschaftliche Kämpfe vor sich. Es
war ein Parlament ohne Mehrheit und Minderheit,
ohne Regierungspartei und Opposition. So sehr die
politischen Parteien in ihren Grundanschauungen
auseinander gingen, herrschte doch, wie‘ es die Not
der Zeit erforderte, ein weitgehendes Einvernehmen. Es
war eine Koalition aller zum Aufbau des Vaterlandes,
durchdrungen von dem Bewußtsein der hohen Ver-
antwortung. Sehr viele Beschlüsse, darunter die
wichtigsten, wurden einstimmig gefaßt und in tunlichst
abgekürzter und vereinfachter Geschäftsbehandlung
erledigt. Ermöglicht wurde das durch die Vorbe-
:‚eitung der Vorlagen im Staatsrat, in dem ja alle
Parteien nach ihrer Stärke vertreten waren. Gesell-
schaftlich betrachtet, bedeutete dieses Revolutions-
parlament die erste unbeschränkte Herrschaft
der vereinigten schaffenden. Stände, der Bürger,
Bauern und Arbeiter, in Oesterreich. Waren seine
Beschlüsse: auch mit den Mängeln behaftet, die die
Hast der Arbeit und die schwierigen Zeitverhältnisse
mit sich brachten, so hat es doch die große Aufgabe
vollbracht, das neue Deutschösterreich durch die
ersten und ärgsten Gefahren einer verzweifelten und
hoffnungslos scheinenden Lage hindurch zu führen.
Die Konstituierende Nationalversammlung.
(A. März I0I190 bis 0. November 1020.)
Am 16. Februar 10910 wurde die Konstituierende
Nationalversammlung gewählt. Nach der Stärke der
Parteien wurde zum Präsidenten Seitz, zum zweiten
Präsidenten Hauser, zum dritten Dinghofer ge-
wählt.
Zunächst sorgte die Nationalversammlung für eine
vorläufige Verfassung. In kurzen Gesetzen bestätigte
sie die bestehende Staatsform und erklärte ihre ver-
‚assungsmäßige Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt,
laß in einigen Gebieten die Vornahme der Wahlen
durch militärische Besetzung unmöglich gemacht
worden war. Mit dem Gesetz vom 14. März 1919
über die Volksvertretung (StGBl. Nr. 179) übernahm
die Konstituierende Nationalversammlung nach der
Provisorischen Nationalversammlung feierlich „als
nöchstes Organ des Volkes die oberste Gewalt der
Republik”.
Das Gesetz über die Staatsregierung (StGBl.
Nr. 180) regelt unter anderem die Wahl der Regierung:
sie erfolgt über Vorschlag des Hauptausschusses durch
die Nationalversammlung in namentlicher Abstimmung
über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses.
Ein späteres Gesetz vom 13. April 1920 wies der
Nationalversammlung die Mitwirkung an der Regelung
von Eisenbahn-, Post- und anderen Tarifen zu.
Nach Bereinigung der dringendsten Verfassungs-
fragen widmete sich das Parlament unter den schwie-
rigsten Verhältnissen mit Eifer dem Werk des Autbaues.
An der Südgrenze wurde damals gegen den süd-
slawischen Einfall gekämpft, an der ÖOstgrenze war
die Räterepublik ausgerufen worden, im Innern wütete
Hunger und Elend. Die Krone sank langsam, aber
stetig. Am 17. April legte eine Menge Feuer an das
Parlamentsgebäude, am 15. Juni kostete ein kommu-
nistischer Putschversuch viele blutige Opfer. Die
Zweifel an der Lebensfähigkeit Deutschösterreichs
verstummten nicht, Absonderungsbestrebungen stellten