Contents: 10 Jahre Wiederaufbau

Praxis anzupassen, führte später noch zu einer 
Verfassungsnovelle (Gesetz vom 19. Dezember 1918 
StGBl. Nr. 139). Diese ordnete unter anderem die 
Reihenfolge des Vorsitzes in der Nationalversamm- 
lung, im Staatsrat und im Kabinett, gab dem 
Staatsrat ein aufschiebendes Veto gegenüber Be- 
schlüssen der Nationalversammlung und machte die 
drei Präsidenten allein zum Staatsratsdirektorium, ge- 
wissermaßen zur Spitze des Staates. 
Die drängenden Anforderungen des Lebens 
heischten die Tätigkeit der Nationalversammlung auf 
allen Gebieten während der restlichen 3 Monate 
ihres Bestehens. Sie sorgte für die Staatsfinanzen 
durch ein Budgetprovisorium, ein Steuerfluchtgesetz 
und umfangreiche Steuergesetze; sie reformierte 
die Rechtspflege, demokratisierte die Schwurgerichte, 
besserte am Militär- und Zivilstrafrecht und beschloß 
insbesonders eine umfassende Amnestie; auf dem 
Gebiet der sozialen Fürsorge schuf sie Gesetze über 
Kinderarbeit, über den achtstündigen Arbeitstag in 
den Fabriken, über die Heimarbeit, verbesserte die 
Krankenversicherung der Arbeiter, kümmerte sich 
um die Ziehkinder und vergaß nicht der öffentlicher. 
Angestellten. Die hbedeutsamste Obliegenheit deı 
Nationalversammlung aber war, da doch die Ab- 
geordnetenmandate den Wahlen vom Jahre 101 
entstammten, ehestens freie Volkswahlen herbeizu- 
führen, das Wahlverfahren festzusetzen und die 
Konstituierende Nationalversammlung einzuberufen. 
Es wurde beschlossen: 255 Abgeordnete sollen für 
zwei Jahre in 38 Wahlkreisen nach dem Verhältnis- 
wahlrecht (d’Hondtsches System) mit gebundenen 
Listen, wobei Koppelung zulässig war, von allen 
deutschösterreichischen und den in Deutschösterreich 
wohnhaften reichsdeutschen Staatsbürgern, die das 
20. Lebensjahr überschritten haben, öhne Unter- 
schied des Geschlechtes gewählt werden. Wählbaı 
sind die wahlberechtigten Staatsbürger ohne Unter- 
schied des Geschlechtes, die das 20. Lebensjahr 
überschritten haben. Die Durchführung der Wahlen 
wird eigenen Wahlbehörden übertragen. Ueber 
Wahlanfechtungen entscheidet ein Wahlgerichtshof 
(Ges. vom 18. Dezember 1918, StGB]. Nr. 14 und 115.) 
Ihre ganze große Arbeit hat die Nationalversammlung 
in 18 Sitzungen geleistet, vielfach unter argen Schwie- 
rigkeiten. Waren doch bei den damaligen Verkehrs- 
zuständen Abgeordnete aus den Ländern oft 30, 40. 
ja O0 Stunden unterwegs, um nach Wien zu gelangen. 
Die parlamentarische Tätigkeit selbst ging jedoch im 
allgemeinen ohne leidenschaftliche Kämpfe vor sich. Es 
war ein Parlament ohne Mehrheit und Minderheit, 
ohne Regierungspartei und Opposition. So sehr die 
politischen Parteien in ihren Grundanschauungen 
auseinander gingen, herrschte doch, wie‘ es die Not 
der Zeit erforderte, ein weitgehendes Einvernehmen. Es 
war eine Koalition aller zum Aufbau des Vaterlandes, 
durchdrungen von dem Bewußtsein der hohen Ver- 
antwortung. Sehr viele Beschlüsse, darunter die 
wichtigsten, wurden einstimmig gefaßt und in tunlichst 
abgekürzter und vereinfachter Geschäftsbehandlung 
erledigt. Ermöglicht wurde das durch die Vorbe- 
:‚eitung der Vorlagen im Staatsrat, in dem ja alle 
Parteien nach ihrer Stärke vertreten waren. Gesell- 
schaftlich betrachtet, bedeutete dieses Revolutions- 
parlament die erste unbeschränkte Herrschaft 
der vereinigten schaffenden. Stände, der Bürger, 
Bauern und Arbeiter, in Oesterreich. Waren seine 
Beschlüsse: auch mit den Mängeln behaftet, die die 
Hast der Arbeit und die schwierigen Zeitverhältnisse 
mit sich brachten, so hat es doch die große Aufgabe 
vollbracht, das neue Deutschösterreich durch die 
ersten und ärgsten Gefahren einer verzweifelten und 
hoffnungslos scheinenden Lage hindurch zu führen. 
Die Konstituierende Nationalversammlung. 
(A. März I0I190 bis 0. November 1020.) 
Am 16. Februar 10910 wurde die Konstituierende 
Nationalversammlung gewählt. Nach der Stärke der 
Parteien wurde zum Präsidenten Seitz, zum zweiten 
Präsidenten Hauser, zum dritten Dinghofer ge- 
wählt. 
Zunächst sorgte die Nationalversammlung für eine 
vorläufige Verfassung. In kurzen Gesetzen bestätigte 
sie die bestehende Staatsform und erklärte ihre ver- 
‚assungsmäßige Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt, 
laß in einigen Gebieten die Vornahme der Wahlen 
durch militärische Besetzung unmöglich gemacht 
worden war. Mit dem Gesetz vom 14. März 1919 
über die Volksvertretung (StGBl. Nr. 179) übernahm 
die Konstituierende Nationalversammlung nach der 
Provisorischen Nationalversammlung feierlich „als 
nöchstes Organ des Volkes die oberste Gewalt der 
Republik”. 
Das Gesetz über die Staatsregierung (StGBl. 
Nr. 180) regelt unter anderem die Wahl der Regierung: 
sie erfolgt über Vorschlag des Hauptausschusses durch 
die Nationalversammlung in namentlicher Abstimmung 
über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses. 
Ein späteres Gesetz vom 13. April 1920 wies der 
Nationalversammlung die Mitwirkung an der Regelung 
von Eisenbahn-, Post- und anderen Tarifen zu. 
Nach Bereinigung der dringendsten Verfassungs- 
fragen widmete sich das Parlament unter den schwie- 
rigsten Verhältnissen mit Eifer dem Werk des Autbaues. 
An der Südgrenze wurde damals gegen den süd- 
slawischen Einfall gekämpft, an der ÖOstgrenze war 
die Räterepublik ausgerufen worden, im Innern wütete 
Hunger und Elend. Die Krone sank langsam, aber 
stetig. Am 17. April legte eine Menge Feuer an das 
Parlamentsgebäude, am 15. Juni kostete ein kommu- 
nistischer Putschversuch viele blutige Opfer. Die 
Zweifel an der Lebensfähigkeit Deutschösterreichs 
verstummten nicht, Absonderungsbestrebungen stellten
	        
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