Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

46 
die für das laufende Jahr zu machenden Ausgaben an Viehversiche 
rungsprämie für seinen Viehstand mit Bestimmtheit auszurechnen." 
Bei alle dem fragt es sich nur, ob der Vortheil einer festen 
Prämienzahlung größer ist, als der Nachtheil einer oft durchaus un 
genügenden Entschädigung (S. 55—56). 
Nach §. 7 der Statuten der Sächsischen Viehversicherungsbank 
beträgt, wie bereits (S. 23) angegeben, die Prämie 1—12% der 
Versicherungssumme. 
Vergleicht man die klassifizirenden mit den nichtklassifizirenden Ge 
sellschaften, so muß bei letzteren namentlich der Umstand gerügt werden, 
daß der Modus, nach welchem die Gefahr beurtheilt und die Prämie 
festgestellt wird, den Statuten nicht beigedruckt ist. Hierdurch ent 
ziehen sie sich der Beurtheilung des Publikums. Der Versicherte 
muß der Verwaltung einer nicht klassifizirenden Gesellschaft blindes 
Vertrauen schenken. Dagegen trägt das Geschästsverfahren der 
klassifizirenden Gesellschaften einen offeneren Charakter; es ist über 
sichtlicher. Der Versicherte kann bis zu einem gewissen Grade die 
Gesellschaft resp. deren Verwaltung controliren. 
§.22. 
Alle Beiträge sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Fälligkeit 
zu entrichten. Diese tritt für Prämienzahlungen mit dem Ausferti 
gungsdatum der Policen und bei fortgesetzter Versicherung mit Beginn 
des neuen Versicherungsjahres, bei Nachschüssen mit der Zeit der 
Absendung der desfallsigen Zahlungsaufforderung Seitens der Direk 
tion an die Versicherten ein. 
Werden die Beiträge nicht pünktlich und in vorbedachter Frist 
gezahlt, so tritt die Entschädigungspflicht der Gesellschaft bis zur er 
folgten Zahlung außer Kraft und erst mit dem 15. Tage, mittags 
12 Uhr nach Leistung letzterer wieder in Kraft. 
Die Statuten der Viehversicherungsbank für Deutschland von 
1861 bestimmen: Alle vom Verwaltungsrath angeordneten Nach 
schußzahlungen sind innerhalb 20 Tagen nach erfolgter Zahlungs 
aufforderung zu leisten. Geschieht dies nicht, so hat die Gesellschaft 
das Recht, den Betrag von den säumigen Mitgliedern einzuklagen 
und zwar mit Verzugszinsen und einer Conventionalstrase von 10% 
des Betrages. — Sind innerhalb dieser 20 Tage von den säumigen 
Mitgliedern die Nachschußzahlungen nicht geleistet worden. so ruhen 
deren bei der Gesellschaft laufenden Versicherungen, welche demnächst 
erst 6 Tage nach erfolgter Zahlung in Kraft treten, insofern sich zum 
Nachtheil der Gesellschaft inzwischen nichts geändert hat. 
Die Nationalviehversicherungsgesellschaft hat folgende weitere 
Bestimmungen: Wenn nach eingetretener Säumigkeit binnen 10 
Tagen nach Postaufgabe einer durch eingeschriebenen Brief Seitens 
der Direktion erfolgten Anmahnung Zahlung nicht geleistet wird, so 
ist das säumige Mitglied verpflichtet, den doppelten Betrag des ein 
geforderten Betrags zu zahlen, und sollen die Beiträge in dieser Höhe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.