Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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scheinen. Diese Ausloosung wird in der Generalversammlung vor 
genommen. — Die Aufkündigung der ausgelösten Antheile erfolgt 
am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem die Ausloosung statt 
findet. — §.13: Zu dem unabhängig von dem Gründungssond zu 
bildenden Sicherheitsfond ist jedes Gesellschaftsmitglied beizutragen ver 
pflichtet. Dieser Beitrag vertritt die Stelle einer Kaution für die 
Erfüllung der Pflichten gegenüber der Gesellschaft; er wird den Beitragen 
den nicht verzinst und 3 Monate nach erfolgtem Austritt zurückgezahlt. — 
Abzüge hiervon werden nur insofern gemacht, als das betreffende Mit 
glied mit der Erfüllung von aus §.11 (Vertheilung der Verluste und 
Kosten) herrührenden Pflichten gegen die Gesellschaft im Rückstände ist. 
Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Höhe der einzelnen Ver 
sicherungssummen, und zwar sind bei jeder Versicherung 
von den ersten 1500 Mk 6% 
von dem Mehrbeträge bis zu 3,000 Mk. incl. . 3% 
bis zu 15,000 Mk 1V 2 % 
„ „ 30,000 1 % 
„ „ 50,000 % % 
und von dem 50,000 Mk. übersteigenden Betrage % % 
zu deponiren. — Jede angefangenen 10 Mk. Kaution werden hierbei 
für voll berechnet. — Ueber diese Beiträge werden von der Direk 
tion Quittungen ausgestellt, welche bei etwaigem Rückempfange der 
Kaution zurückgegeben werden müffen. — Die Kaution ist an die 
Direktion der Gesellschaft zu zahlen und erfolgt die Aushändigung 
der Police nur gegen Nachweis der geleisteten Kautionszahlung." 
§.34. 
Dividenden aus den verschiedenen Reservefonds werden gezahlt 
bei der National-Viehversicherungsgesellschaft und der Rheinischen 
Viehversicherungsgesellschast, wenn der Reservefond beim Abschluß 
des Rechnungsjahres 3 % des gesammtcn Versicherungskapitals je 
einer der nach §. 19 gebildeten Abtheilungen übersteigt, 
bei der Norddeutschen Viehverstcherungsbank, wenn der Re- 
servefond die Höhe von 150,000 Mk. erreicht hat, und zwar 
80% den versichernden Mitgliedern, 10% dem Reservefond, 5 % 
der Direktion und 5 % dem Bureaupersonal, 
bei der Hammonia und dem Ccntral-Vichversicherungsvereinc, 
sobald der Reservefond die Höhe von 30,000 Mk. erreicht hat 
und die Generalversammlung nicht eine Erhöhung derselben bt> 
schließt. 
Die Berechnung und Vertheilung der Dividenden unter die Mit 
glieder erfolgt nach Verhältniß der von ihnen im letzten Jahre ge 
zahlten Beiträge. 
Die Viehversicherungsbank für Deutschland vertheilt 70% vom 
Reingewinn an diejenigen Mitglieder, welche für das betreffende Rech 
nungsjahr versichert waren und zwar nach Maßgabe der von ihnen 
gezahlten Prämien, wenn mindestens 10 % Prämie als Dividenden
	        
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