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Mehrheit gefaßt werden muß, muß dem Direktor schriftlich und mit
Gründen versehen zugefertigt werden.
Demgemäß wird innerhalb vier Wochen eine Generalversamm
lung berufen, welche nach Anhörung des Betreffenden und ohne An
wesenheit desselben darüber Beschluß faßt, ob die Suspension auszu
heben oder die Entlassung erfolgen soll.
à. Höerthierärzte, Hhierärzte und Agenten.
§.46.
Als technischer Rathgeber steht dem Direktor ein von demselben
mit Zustimmung des Verwaltungsrathes ernannter approbirter Thier
arzt erster Klasse, mit dem Titel eines Oberthierarztes, zur Seite. -—
Derselbe muß seine Wohnung im Domizil der Gesellschaft oder näch
ster Umgebung haben und wird von der Gesellschaft besoldet.
§.47.
Zur Vermittelung von Versicherungen Seitens der Viehbesitzer
mit der Gesellschaft stellt der Direktor nach Bedürfniß Agenten und
Thierärzte an. Außer denselben kann die Direktion sachkundige Per
sonen, womöglich aus der Zahl der Gesellschaftsmitglieder, als Ver
trauensmänner behufs Begutachtung und Feststellung von Verlusten
resp. den Agenten zuordnen. Die spezielle Funktion resp. Remu
neration der vorgenannten Personen wird durch Instruktion festgestellt.
Aus statutwidrigen Handlungen und Veranlassungen der Agenten,
worunter namentlich Vereinbarungen mit den Versicherten zu suchen
find, erwachsen der Gesellschaft keinerlei Verbindlichkeiten.
G.
Auflösung der Gesellschaften.
§. 48.
Wenn nach dem zweiten Versicherungsjahr die Gesammtver-
sicherungssumme
der Viehversicherungsbank für Deutschland auf 600,000 M.,
der Nationalviehversicherungsgesellschaft, der Norddeutschen
Viehversicherungsbank und der Hammonia auf 150,000 M.,
der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft auf 100,000 M.,
der Sächsischen Viehversicherungsbank auf 90.000 M.,
des Centralviehversicherungsvereins auf 150 M.
zurückfallen sollte, so hat der Verwaltungsrath in der nächsten
ordentlichen Generalversammlung, in welcher sämmtliche Mitglieder
ohne Rücksicht auf die Versicherungssumme stimmfähig sind, den An
trag auf Beschlußfassung über die Auflösung, welcher Antrag in der
Tagesordnung der Einladung ausdrücklich angegeben sein muß, zu stellen.
Dasselbe muß geschehen, wenn eine solche Zahl von Mitgliedern
der Gesellschaft, welche ein Drittel der Versicherungssumme repräsentirt,
einen Antrag dazu eingebracht hat.