Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Mehrheit gefaßt werden muß, muß dem Direktor schriftlich und mit 
Gründen versehen zugefertigt werden. 
Demgemäß wird innerhalb vier Wochen eine Generalversamm 
lung berufen, welche nach Anhörung des Betreffenden und ohne An 
wesenheit desselben darüber Beschluß faßt, ob die Suspension auszu 
heben oder die Entlassung erfolgen soll. 
à. Höerthierärzte, Hhierärzte und Agenten. 
§.46. 
Als technischer Rathgeber steht dem Direktor ein von demselben 
mit Zustimmung des Verwaltungsrathes ernannter approbirter Thier 
arzt erster Klasse, mit dem Titel eines Oberthierarztes, zur Seite. -— 
Derselbe muß seine Wohnung im Domizil der Gesellschaft oder näch 
ster Umgebung haben und wird von der Gesellschaft besoldet. 
§.47. 
Zur Vermittelung von Versicherungen Seitens der Viehbesitzer 
mit der Gesellschaft stellt der Direktor nach Bedürfniß Agenten und 
Thierärzte an. Außer denselben kann die Direktion sachkundige Per 
sonen, womöglich aus der Zahl der Gesellschaftsmitglieder, als Ver 
trauensmänner behufs Begutachtung und Feststellung von Verlusten 
resp. den Agenten zuordnen. Die spezielle Funktion resp. Remu 
neration der vorgenannten Personen wird durch Instruktion festgestellt. 
Aus statutwidrigen Handlungen und Veranlassungen der Agenten, 
worunter namentlich Vereinbarungen mit den Versicherten zu suchen 
find, erwachsen der Gesellschaft keinerlei Verbindlichkeiten. 
G. 
Auflösung der Gesellschaften. 
§. 48. 
Wenn nach dem zweiten Versicherungsjahr die Gesammtver- 
sicherungssumme 
der Viehversicherungsbank für Deutschland auf 600,000 M., 
der Nationalviehversicherungsgesellschaft, der Norddeutschen 
Viehversicherungsbank und der Hammonia auf 150,000 M., 
der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft auf 100,000 M., 
der Sächsischen Viehversicherungsbank auf 90.000 M., 
des Centralviehversicherungsvereins auf 150 M. 
zurückfallen sollte, so hat der Verwaltungsrath in der nächsten 
ordentlichen Generalversammlung, in welcher sämmtliche Mitglieder 
ohne Rücksicht auf die Versicherungssumme stimmfähig sind, den An 
trag auf Beschlußfassung über die Auflösung, welcher Antrag in der 
Tagesordnung der Einladung ausdrücklich angegeben sein muß, zu stellen. 
Dasselbe muß geschehen, wenn eine solche Zahl von Mitgliedern 
der Gesellschaft, welche ein Drittel der Versicherungssumme repräsentirt, 
einen Antrag dazu eingebracht hat.
	        
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