Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

III. 
Die Biehversicherung bei Lokalvereinen. 
Die Lokalviehversicherungsvereine dehnen ihre Wirksamkeit nur 
auf kleine Bezirke aus; sie gewähren Versicherung gegen Verluste 
uur in einigen Thiergattungen oder in einer Thiergattung. Auch 
von den Verlusten werden nicht alle ersetzt. Bei Rindviehversicherungen 
müssen wegen der beschränkten Ausdehnung des Vereines die Verluste 
durch Seuchen ausgeschlossen werden. Oft ist der Zweck eines Ver 
eins nur die Entschädigung eines Verlustes, wie durch Trichinose 
oder durch Rotz- und Wurmkrankheit. — Alle Lokalviehversicherungs 
vereine beruhen auf Gegenseitigkeit. 
Nach der Größe ihres Verbreitungsbezirkes können die Lokal 
vereine in größere und kleinere getheilt werden. Zu den ersteren 
gehören die Stralsundische Viehversicherungsgesellschaft, die Viehver 
sicherungsanstalt für das Großherzogthum Hessen und der Pferdever 
sicherungsverein für die Kreise Greifswald und Grimmen. 
Die Stralsundische Viehversicherungsgesellschaft 
auf Gegenseitigkeit in Stralsund, deren Statut am 25. Juni 
1875 genehmigt wurde, ersetzt im Regierungsbezirk Stralsund den 
Schaden, welcher durch Tod oder nothwendig gewordenes Tödten im 
Viehstande entstanden ist, sei es, daß der Tod durch Seuchen oder 
andere Krankheiten, durch Feuer, Ueberschwemmungen oder andere 
Unglücksfälle herbeigeführt ist. Die Versicherung zerfällt in 2 Haupt 
abtheilungen : für Pferde und für Rindvieh. Bei Rindvieh wird 
nur die Stückzahl und der Gesammtwerth des zur Versicherung ge 
brachten Viehstandes angegeben; bei Pferden muß stets nach Signale 
ment und Taxe versichert werden. — Die Policegebühren betragen bis 
1500 Mk. Versicherungssumme 1 Mk. 
von 1500 bis 3000 Mk. 2 „ 
für 3000 Mk. 3 „ 
und für jede ferneren 500 Mk. 50 ķ Von den Beiträgen werden 
die eingetretenen Verluste und die Verwaltungskosten bezahlt. Ein 
dem Bedürfniß entsprechender Prämienzuschuß kann erhoben werden, 
wenn die Minimalprämie in der Rechnungsklasse 
für Pferde l°/ 0 
für Rindvieh 3 / 4 °/ 0 
nicht ausreicht. — Die Quarantänezeit ist 15 Tage. — Die Höhe 
der Entschädigung beträgt bei Versicherungen nach Stückzahl und
	        
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