Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Angabe des Gesammtwerthes der versicherten Thiergattung die volle 
Summe der Abschätzung, welche aber bei Pferden den Maximalver- 
sicherungssatz von 1200 Mk. und bei Rindern 300 Mk. nicht über 
schreiten darf. Bei Versicherung nach vorher festgestellter Taxe beträgt 
die Entschädigungssumme die volle Versicherungssumme. — Wenn 
zur Deckung der Verluste die Maximalprämie 
für Pferde 4% 
Rindvieh 4°/o 
p. a. nicht ausreicht, so wird der Reservefond in Angriff genommen. 
Der Reservefond wird gebildet: 1) durch einen von jedem Mit- 
gliede zu zahlenden Beitrag, und zwar 
pro Pferd 4,50 Mk. 
„ Füllen 2,25 
„ Rind 3,00 „ ; 
2) durch die an den vierteljährlich berechneten Entschädigungsgeldern 
ersparten Beiträge; 3) durch nicht abgehobene Entschädigungen, durch 
Ueberschüsse, Zinsen. — Organe der Gesellschaft sind die General 
versammlung. der Verwaltungsrath, welcher aus Mitgliedern besteht 
und 5 Jahre fungirt, und die Direktion, der als technischer Rathgeber 
ein Thierarzt erster Klasse zur Seite steht. — Wenn die Versicherungs 
summe der Gesellschaft auf 30,000 Mk. zurückfallen sollte, so hat 
der Verwaltungsrath den Antrag auf Auflösung der Bank zu stellen. 
Diese und die hier nicht erwähnten Einrichtungen zeigen große 
Aehnlichkeit mit denen der großen Gesellschaften. Es muß auffallen, 
daß die Stralsundische Viehversicherungsgesellschaft auch das Risiko 
von Seuchen übernimmt, ferner daß sowohl die Minimal-, wie die 
Maximalprämie sehr gering ist, zumal da volle Entschädigung ge 
leistet wird. Da die Gesellschaft sehr jung ist, so sind von ihr 
hierüber noch keine Erfahrungen gemacht worden. 
Ein anderer größerer Lokalviehversicherungsverein ist die Vieh 
versicherungsanstalt für das Großherzogthum Hessen 
in Darmstadt, welche aus der im Jahre 1846 gegründeten Starken 
burger Viehversicherungsanstalt hervorgegangen ist. Die Thätigkeit 
der Anstalt erstreckt sich auf die drei Provinzen des Großherzogthums 
Hessen, kann aber auch auf die angrenzenden Gebietstheile anderer 
Staaten ausgedehnt werden. Entschädigt werden Verluste an Pferden 
und Rindvieh, und zwar erstere bis 1500 Mk., letztere bis 600 Mk. 
Die Entschädigung besteht in % des Werthanschlages. Nach dem 
Prospekte vom 30. Oktober 1875 soll vom 31. Oktober 1875 die 
Seuchenbranche in Wegfall kommen. — Ortsviehversicherungsvereine 
können als korporative Mitglieder in die Anstalt eintreten. Besitzer 
von wenigstens 15 Stück Thieren einer Gattung können Pauschal 
versicherungsverträge eingehen, durch welche sie vom Signalement 
ihres Viehstandes entbunden sind. Sobald eine ansteckende Krankheit 
zum Ausbruch gekommen ist. finden neue Aufnahmen nicht mehr 
statt. Nur im April und Oktober können Veränderungen in der 
Werthsangabe der Thiere gemacht werden, welche am ersten des sol-
	        
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