Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Statut  für  die  Nindviehversicherungsgesellschast  N.  N.,
Bürgermeisterei  N.  N.
Mme,  Bezirk  und  Zweck  der  Gesellschaft.
§  1.
Unter  dem  Namen  „Rindviehversicherungsgesellschaft  N.  N."
wird  ein  Verein  gegründet,  welcher  mit  dem  Sitze  in  N.  seinen  Geschäftsbereich ­
  über  die  Gemeinden  N.  N.  erstreckt  und  den  Zweck  hat,
seinen  Mitgliedern  nach  dem  Grundsätze  der  Gegenseitigkeit  für  unverschuldete ­
  Verluste  bei  ihrem  Viehstande  nach  den  folgenden  Bestimmungen ­
  zu  gewähren.  Eine  Entschädigung  findet  nicht  statt,  wenn
Verluste  in  Folge  der  Rinderpest  eingetreten  sind.
Gegenstand  der  Versicherung.
§.  &
Rindvieh  unter  9  Monate  (und  über  10  Jahre)  wird  nicht  angenommen. ­
  Dasselbe  gilt  von  dem  Vieh  der  Viehhändler  (Bierbrauer,
Branntweinbrenner)  und  sog.  Leihvieh.  Niemand  kann  nur  mit
einem  Theile  einer  Viehgattung  der  Gesellschaft  beitreten;  dagegen  ist
es  zulässig  sämmtliche  Kühe  zu  versichern,  Bullen  und  Ochsen  aber
auszuschließen.

Beitritt  der  Gesellschaft.
§.  &
Wer  der  Gesellschaft  beitreten  will,  hat  dies  dem  Deputaten
seines  Bezirks  (§.  25)  anzuzeigen,  welcher  unter  Zuziehung  von  (2)
sachkundigen  Vereinsmitgliedern  innerhalb  8  Tagen  das  zu  versichernde ­
  Vieh  in  Augenschein  nimmt,  den  Gesundheitszustand  untersucht, ­
  im  Falle  von  Bedenken  einen  approbirten  Thierarzt  requirirt
und  eine  Abschätzung  des  Viehs  vornimmt.  Bei  späterer  Zu-  und
Abnahme  des  Werthes  kann  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  der
Versicherung  beantragt  werden.  (Nach  dem  6.  Kalben  sowie)  innerhalb ­
  4  Wochen  vor  dem  Melkwerden  ist  eine  Erhöhung  unzulässig.
—  Der  Deputirte  übergibt  dem  Vorsitzenden  (§.  23)  die  erforderlichen ­
  Notizen  und  veranlaßt  Letzteren  innerhalb  weiterer  8  Tage,
wenn  ihm  keine,  event,  vom  Vorstande  zu  entscheidenden  Bedenken
ausstoßen,  die  Aufnahme  des  Viehs  in  das  Kataster  (§.  24),  sowie
die  Ausfertigung  und  Aushändigung  der  Aufnahmebescheinigung
(Police).  An  Eintrittsgeld  sind  ein  für  alle  Male  (2  <$.)  von  jedem
Thaler,  der  von  dem  Beitretenden  versicherten  Summe  zu  entrichten.
(Eventuell  mag  hinzugefügt  werden:  „Ferner  (1)  Sgr.  Schreibegebühr
für  jedes  in  das  Kataster  aufzunehmende  Stück  Vieh.  Letztere  ist
bei  Anmeldungen  von  Besitzveränderungen  zu  entrichten."  Die  Nebenkosten ­
  fallen  am  besten,  wenn  nicht  eine  Remunerirung  des  Kassirers
sich  erforderlich  zeigen  sollte,  resp.  diese  durch  das  Eintrittsgeld  gedeckt ­
  werben  kann,  ganz  fort.  Das  Eintrittsgeld  kann  am  ersten
noch  als  Aequivalent  für  die  Police  nebst  Statuten  und  den  etwa
            
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