Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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nicht  sofortige  Abstellung  des  Mißstandes  bewirkt,  die  schriftlich  anzuzeigende ­
  Ausschließung  folgt.  Dasselbe  Verfahren  tritt  ein,  wenn
Jemand  3  mal  seinen  Beitrag  (§.  10  und  12)  schuldig  bleibt.
Ferner  erfolgt  der  Ausschluß  aus  der  Gesellschaft,  wenn  ein
Mitglied  betrügerischer  Angaben  gegen  dieselbe  überführt  ist  (§.  17)
§.9.
Ein  Stück  Vieh  darf  höchstens  zu  %  ( 3 / 4 )  des  taxirten  Werthes
(§.  3)  zur  Versicherung  angenommen  werden.  sEin  weniger  sich  empfehlenswerther
  Maßstab  findet  sich  an  einigen  Orten,  wo  die  Taxation ­
  nicht  zu  einer  bestimmten  Werthsumme,  sondern  nach  Pfunden
Schlachtgewicht  erfolgt;  in  solchen  Fällen  müßte  es  heißen  „höchstens
zu  12(—15)  Thlr.  pro  100  K  Schlachtgewicht  rc."  Es  dürfte  sich
aber  empfehlen  die  Taxation  event,  nach  Pfunden  Lebendgewicht  einzuführen.) ­

Kevimg  der  Verträge.
§.  10.
Zur  Bestreitung  der  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  werden
monatlich  pro  Thaler  der  Versicherungssumme  3 / 4  (1)  Pfennig  bei
Kühen  erhoben.  sJm  Oberlande,  wo  der  Gesundheitszustand  im  Allgemeinen ­
  ein  günstiger  ist,  dürfte  in  den  meisten  Fällen  3 /*  ķ  pro
Thlr.  (oder  jährlich  2*/%  %)  reichen;  niedriger  darf  er  aber  um  deswillen ­
  nicht  gegriffen  werden,  weil  Arzt  und  Arzneimittel  aus  Vereinsmitteln ­
  (§.  14)  zu  bestreiten  sind.  —  Weniger  greifbar  für  den
kleinen  Mann  ist  es.  wenn  die  Prämie  nach  Prozenten  der  Versicherungssumme ­
  bestimmt  wird;  z.  B.  als  Prämie  werden  2%,  3 , /2°/o
der  Versicherungssumme  in  monatlichen  Raten  erhoben.)
Die  regelmäßige  Hebung  ruht  aber  solange,  als  der  Kassenbestand
den  Beitrag  von  1  Thlr.  pro  Haupt  des  versicherten  Viehs  übersteigt.
Bestände  über  50  Thlr.  müssen  bei  der  Sparkasse  zu  N.  rentbar
angelegt  werden.

§.  H.
Reichen  die  ordentlichen  Beiträge  und  der  Kassenbestand  zur
Deckung  des  Erfordernisses  nicht  aus,  so  werden  außerordentliche  je
nach  der  Höhe  des  Bedürfnisses  in  Form  eines  ein-,  zwei-,  dreioder
  viermonatlichen  Beitrags  mit  laufenden  Beiträgen  emgeforvert.
(Hat  die  Gesellschaft  keine  Rückversicherung  genommen,  so  wirb  das
Maximum  zweckmäßig  aus  den  sechsfachen  Monatsbeitrag  zu  bestimmen ­
  sein.)
Die  mit  dem  vierfachen  des  ordentlichen  Monatsbeitrages  erhobene ­
  Extraumlage  darf  nicht  mehr  als  (3)  Monate  hinter  einander ­
  statthaben.  (Für  den  Fall  der  Rückversicherung  fällt  der  Schluß
des  §.  von  dem  Worte  „Sodalo"  an  weg.
Sobald  übersehen  werden  kann,  daß  selbst  die  höchsten  zulässigen
außerordentlichen  Beiträge  zur  Deckung  der  eingetretenen  Schäden
            
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