Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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UU113  §§  58.  60.  beS  ©cfc^cö  öoni  25.  ouni  1875  {<£.  06  flgd.)  für
polizeilich  getödtete  Pferde  eine  3 / 4  der  Versicherungssumme  nicht  erreichende ­
  Entschädigung  gezahlt,  so  wird  für  rotzkrank  befundene  Pferde
die  Differenz  bis  3 / 4 ,  für  nicht  rotzkrank  befundene  Pferde  bie  Differenz ­
  bis  zur  vollen  Versicherungssumme  von  der  Gesellschaft  gezahlt.
%n  @intritt8geib  wirb  oon  ber  VerMerung8funiuic  ma^it.
Gekaufte  oder  umgetauschte  Pferde  müssen  innerhalb  3  Tagen  bei
einer  Strafe  von  3  Mk.  pr.  Stück  zur  Versicherung  angemeldet
werden.  Zur  Bestreitung  der  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  werden
3«  &  pro  300  Mk.  Versicherungssumme  erhoben.  Die  regelmäßige
Hebung  der  Beiträge  ruht  so  lange,  als  der  Kassenbestand  den  Betrag ­
  von  15  Mk.  pro  versichertes  Thier  übersteigt.  —  Die  Hebung
der  Beiträge,  die  Entschädigungsansprüche,  die  Organisation,  die
Rechte  und  Pflichten  der  Verwaltungsorgane  sind  ähnlich  oder  dieselben ­
  wie  im  Normalstatute  für  die  Kuhladen  verzeichnet.  Der
^'andrath  des  Kreises  fungirt  hier,  wie  dort  der  Ortsbürgermelster.
Der  Verein  sieht  unter  der  Aufsicht  der  Königlichen  Regierung  zu
Stralsund.  —  Eine  Rückversicherung  des  Vereins  findet  nicht  statt,
da  einerseits  nach  den  neueren  Preußischen  Seuchengesetzen  em  großer
Theil  des  Risikos  aus  den  Staat  übergeht,  andererseits  die  Rotzkrankheit, ­
  so  scharf  controlirt,  bedeutende  Dimensionen  voraussichtlich  nicht
¡d^nen  ber  Bremer  #rbe:Ver^^d)erung8üerein
unb  bie  Stuttgarter  #rbe'  imb  Vic^ber^^c^crung80efeO#aft  )u  fein.
Der  Bremer  Pferdeversicherungsverein  auf  Gegenseitig ­
  seit*)  ist  am  16.  März  1875  in  Bremen  errichtet  und  hat
ben  ¿ued,  feinen  ^gRebent  nad)  beni  ber  Gegenseitig,
feit  Versicherung  gegen  Verluste  von  Pferden  zu  gewähren.  Die
Organe  der  Gesellschaft  sind  die  Generalversammlung  und  der  aus
5  Personen  bestehende  Vorstand.  Der  letztere  ernennt  einen  Rech-¡1111148^^
  unb  bie  sonstigen  ÄngcsteUten.  Der  Vorfißenbe  be8
Mtanbed  nnb  ber  ^cd)nung8fü^rcr  Wben  bie  Vertretung  Dritten
gegenüber  und  vor  Gericht;  sie  zeichnen  für  die  Firma.  _
Die  Stuttgarter  Pferde-  und  Viehversicherungsge
  se  lisch  aft*)  beruht  auf  Gegenseitigkeit  und  wird  demnächst  wohl
in  die  Oeffentlichkeit  treten.  Das  Gründungscomite  resp.  ber  Verwaltungsrath ­
  hat  vorerst  einen  Fond  von  20,000  Mk.  bei  einer
stuttqarter  Bank  durch  solidarische  Haftbarkeit  garantirt  und  man
mirb  nun  moí  an  bie  Organisation  gelten.  Die  @efeüfd)aft  miü
strengste  Solidität  mit  sparsamer  Verwaltung  pflegen  und  zunächst
nur  Württemberg  zum  Operationsfelde  benutzen.  Zur  Versicherung
sollen  nur  Pferde  und  Rindvieh  kommen  und  zwar  in  zwei  besonderen ­
  Abtheilungen,  so  daß  jede  Abtheilung  unter  sich  einen  gegenseitigen ­
  Verband  bildet.  Außer  diesen  direkten  Mitgliedern  werden
Ortsverbände  aufgenommen.
')  Deutsche  Vers.  Ztg.  1875.  Nr.  25  und  97.
            
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